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Zivildienst wird ab 1.1.2011 auf sechs Monate verkürzt

Gesetz schafft nun Klarheit

Die Bundesregierung hat am 19.5.2010 den Entwurf für ein "Wehrrechtsänderungsgesetz 2010" beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Inzwischen sind alle parlamentarischen Instanzen durchlaufen. Am 31.07.2010 hat der Bundespräsident das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 unterschrieben. Die Veröffentlichung ist am 5.8.2010 im Bundesgesetzblatt (Nr. 40 vom 5.8.2010, Seite 1052 - www.bundesgesetzblatt.de) erfolgt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

In dem Gesetz heißt es:

Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen. (Artikel 7 Nr. 15)

Das bedeutet – sofern das Gesetz wie geplant bis spätestens zum 31.12.2010 in Kraft tritt – im Einzelnen folgendes:

  • Dienstpflichtige, die zum 1.7.2010 oder später einberufen werden, müssen nur noch sechs Monate Zivildienst leisten.
  • Einberufungsbescheide, die bei einem Dienstantritt 1.7.2010 oder später noch auf neun Monate Dienstdauer ausgestellt werden, werden auf die kürzere Dienstdauer von sechs Monaten abgeändert.
  • Dienstpflichtige, die zum 1.5.2010 oder zum 1.6.2010 den Dienst antreten, werden nach acht bzw. sieben Monaten Zivildienst zum 31.12.2010 entlassen.
  • Wer ursprünglich zu einer Dienstdauer von neun Monaten einberufen wurde, kann auf Antrag neun Monate Dienst leisten.

Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn ein „Anderer Dienst im Ausland“ nach § 14b Zivildienstgesetz oder ein „Freiwilliges Jahr“ nach § 14c Zivildienstgesetz von acht Monaten Dauer (bisher elf Monate) geleistet wurde. Es steht natürlich jedem frei, den Auslandsdienst oder das Freiwillige Jahr freiwillig auch längere Zeit zu leisten. Die Mindestverpflichtungszeit im Zivil- und Katastrophenschutz wird auf vier Jahre reduziert. Diese Vorschriften werden bereits ab dem 30.11.2010 gelten.)


Unsere Information mit Stand 2.4.2010

Der (inzwischen nicht mehr gültige) Referentenentwurf für ein Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 sorgt für Verwirrung. Plötzlich wird unklar, wann die Dienstzeitverkürzung 2011 in Kraft treten soll.

Im Gesetzentwurf heißt es: "(1) Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Juli 2010 ihren Zivildienst angetreten haben, sind nach sechs Monaten zu entlassen. Haben sie ihren Zivildienst vor dem 1. Januar 2011 angetreten, so können sie auf Antrag abweichend von Satz 1 Zivildienst von der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen."

Für Wehrpflichtige, die jeweils nur zum Beginn eines Quartals einberufen werden, bedeutet diese Regelung, dass die Verkürzung zwei Monate später als im Zivildienst Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Bundestag entweder den 1.1.2011 oder den 1.4.2011 als einheitlichen Stichtag für Wehr- und Zivildienstleistende festlegt.

Ob das Parlament die von den Ministerien vorgesehene Ungleichbehandlung tatsächlich beschließt, ist offen. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf haben das Verteidigungs- und das Familienministerium jedenfalls nicht für Planungssicherheit bei den Dienstpflichtigen und den Zivildiensteinrichtungen gesorgt.

Sollte diese Stichtagsregelung, die sich auf den Dienstantritt bezieht, tatsächlich beschlossen werden, bedeutet sie für alle Zivildienstleistenden, die im Juli 2010 ihren Dienst beginnen, dass sie noch neun Monate Dienst leisten müssen und damit Ende März 2011 fertig sind. Wer den Dienst zum August 2010, also einen Monat später beginnt, ist nach sechs Monaten fertig, also bereits Ende Januar 2011. Möglicherweise gilt: Wer früher anfängt, ist später fertig.

Wegen der durch den Gesetzentwurf nun völlig unklaren Situation können wir allen Zivildienstpflichtigen nur raten, sich nur noch Zivildienststellen zum Dienstbeginn 1. Oktober 2010 oder später zu suchen.


Unsere Information mit Stand 27.10.2009

Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag festgelegt, dass die Wehrdienstdauer „bis zum 1. Januar 2011“ auf sechs Monate reduziert werden soll. Nach § 24 Absatz 2 Zivildienstgesetz entspricht die Dauer des Zivildienstes der Dauer des Grundwehrdienstes. Damit gilt die Dienstdauer automatisch auch für den Zivildienst, zumal das Grundgesetz in Artikel 12a Absatz 2 festlegt: „Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.“

In der Vergangenheit sind Dienstzeitverkürzungen immer so vorgenommen worden, dass die neuen Dienstzeiten auch für diejenigen galten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstzeitverkürzungsgesetzes bereits im Dienst befanden. Sie wurden entlassen, sobald die neue Dienstzeit erfüllt war. Wer die ursprünglich festgesetzte längere Dienstzeit leisten wollte, konnte das auf Antrag tun.

Es ist davon auszugehen, dass bei dieser Dienstzeitverkürzung wieder so verfahren wird. Das bedeutet – sofern die Dienstzeitverkürzung wie angekündigt zum 1.1.2011 in Kraft tritt – im Einzelnen folgendes: 

  • Dienstpflichtige, die zum 1.7.2010 oder später einberufen werden, müssen nur noch sechs Monate Zivildienst leisten.
     
  • Einberufungsbescheide, die bei einem Dienstantritt 1.7.2010 oder später noch auf neun Monate Dienstdauer ausgestellt werden, werden auf die kürzere Dienstdauer von sechs Monaten abgeändert.
     
  • Dienstpflichtige, die zum 1.5.2010 oder zum 1.6.2010 den Dienst antreten, werden nach acht bzw. sieben Monaten Zivildienst zum 31.12.2010 entlassen.
     
  • Wer ursprünglich zu einer Dienstdauer von neun Monaten einberufen wurde, kann auf Antrag neun Monate Dienst leisten.

Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn ein „Anderer Dienst im Ausland“ nach § 14b Zivildienstgesetz oder ein „Freiwilliges Jahr“ nach § 14c Zivildienstgesetz von acht Monaten Dauer (bisher elf Monate) geleistet wurde. Es steht natürlich jedem frei, den Auslandsdienst oder das Freiwillige Jahr freiwillig auch längere Zeit zu leisten. Die Mindestverpflichtungszeit im Zivil- und Katastrophenschutz dürfte sich auf vier Jahre reduzieren.


Die Zentralstelle KDV ist während der Koalitionsverhandlungen mit drei Presseinformationen an die Öffentlichkeit getreten:

16.10.2009 - Der Wegfall des Zivildienstes muss nicht schrecken

22.10.2009 - Dienstzeitverkürzung auf sechs Monate ist Unsinn – Wegfall der Wehrpflicht jetzt!

23.10.2009 - Hintergrund: Auswirkungen der Dienstzeitverkürzung im Sozialbereich


Auszug aus dem Koalitionsvertrag vom 26.10.2009:

WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT.

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
17. Legislaturperiode

Für eine leistungsstarke und moderne Bundeswehr (Seite 124)

Die Bundeswehr ist ein wesentliches Instrument deutscher Friedenspolitik. Wir wollen auch in Zukunft eine leistungsfähige Bundeswehr als unverzichtbares Instrument für den Schutz Deutschlands und seiner Menschen ebenso wie für die internationale Krisenvorsorge und Konfliktbewältigung erhalten.

Die Wehrpflicht hatte in den letzten Jahrzehnten ihre Berechtigung und sich bewährt. Seit dem Ende des kalten Krieges haben sich die sicherheitspolitische Lage, Auftrag und Aufgabenspektrum der Bundeswehr grundlegend verändert. Diesen Veränderungen ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die Koalitionsparteien halten im Grundsatz an der allgemeinen Wehrpflicht fest mit dem Ziel, die Wehrdienstzeit bis zum 1. Januar 2011 auf sechs Monate zu reduzieren.

Der Bundesminister der Verteidigung setzt eine Kommission ein, die bis Ende 2010 einen Vorschlag für Eckpunkte einer neuen Organisationsstruktur der Bundeswehr, inklusive der Straffung der Führungs- und Verwaltungsstrukturen, zu erarbeiten hat.

Zivildienst (Seite 81)

Der Zivildienst entfaltet sozialpolitische Wirkungen. Wir fördern auch künftig die Möglichkeit, den Zivildienst mit den darin erworbenen Fähigkeiten für die weitere Ausbildung nutzbar zu machen. Eine mögliche Doppelableistung von Zivildienst und Freiwilligem Sozialen Jahr soll künftig ausgeschlossen sein. Wir wollen den Lückenschluss zwischen Ende des Zivildienstes und den Ausbildungsbeginn durch die Möglichkeit einer abschnittsweisen Ableistung des Zivildienstes prüfen.

Die künftige Struktur der Wehrpflicht wird sich im Zivildienst widerspiegeln, der Dienstleistungen der sozialen Einrichtungen weiter zu sichern hilft.

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