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Jugendministerium will Freiwilliges Jahr nicht in jedem Fall anrechnen

Nach dem Zivildienstgesetz kann ein Freiwilliges Jahr auf den Zivildienst angerechnet werden. In § 14c Zivildienstgesetz heißt es dazu:

"Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres schriftlich verpflichtet haben."

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Vereinbarung über das Freiwillige Jahr erst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eingegangen wird. Diese büro-kratische und lebensfremde Hürde führt in einer ganzen Reihe von Fällen dazu, dass trotz geleistetem Freiwilligen Jahr der Zivildienst zusätzlich verlangt wird.

Die Zentralstelle KDV hat sich seit Jahren in Gesprächen mit Abgeordneten und Vertretern des Jugendministeriums darum bemüht, diese Vorschrift so zu ändern, dass nach einem bereits geleisteten Freiwilligen Jahr kein Zivildienst mehr geleistet werden muss. Im November 2006 gab es die mündliche Zusage aus dem Jugendministerium, dass eine Regelung in diesem Sinne angestrebt werde. Nun wurde jedoch durch Staatssekretär Dr. Hermann Kues angeordnet, dass es keine Neuregelung geben wird.

Das bedeutet:
Wer die bürokratischen Hürden nicht meistern kann, soll doppelt dienen.

Nach dem Freiwilligen Jahr sollen zusätzlich neun Monate Zivildienst geleistet werden.

Die Probleme entstehen insbesondere, wenn

  • die Musterung erst so spät erfolgt, dass nach der Lebensplanung das Freiwillige Jahr bereits begonnen wurde;
  • bei der Musterung eine vorübergehende Wehrdienstuntauglichkeit, zum Beispiel wegen Tragens einer Zahnspange, festgestellt wird;
  • die Einrichtung des FSJ den Wehrpflichtigen im Bewerbungsgespräch nicht detailliert genug über die Voraussetzungen für die Anrechnung informiert;
  • der Wehrpflichtige sich auf Zeitungs- oder andere Berichte verlässt, die zum Inhalt haben: "Wenn Du ein Freiwilliges Jahr machst, musst Du keinen Zivil-dienst mehr leisten."

Die Haltung des Jugendministeriums ist nicht nachzuvollziehen. Für die Anrechnung anderer Ersatzdienste auf den Zivildienst nach den §§ 14, 14a, 14b und 15 Zivildienstgesetz kommt es nicht darauf an, ob diese Dienste vor oder nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vereinbart oder begonnen wurden.

Im Verhältnis zur Befreiungsregelung nach § 10 Zivildienstgesetz kann es sogar zu folgender absurder Familiensituation kommen: Eine Familie hat drei Söhne. Sohn 1 hat Zivildienst geleistet. Sohn 2 hat ein Freiwilliges Jahr geleistet, dieses wegen der späten Musterung aber vor der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begonnen. Sohn 3 wird auf Antrag vom Wehr- und Zivildienst befreit, weil er zwei Geschwister hat, die einen Dienst (Zivildienst und Freiwilliges Jahr) geleistet haben. Für ihn kommt es nicht darauf an, ob sein Bruder das Freiwillige Jahr vor oder nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geleistet hat. Sohn 2 kann das von ihm tatsächlich geleistete Freiwillige Jahr nicht geltend machen und muss zusätzlich Zivildienst leisten.

Die vom Jugendministerium geäußerte Befürchtung, jemand könne nur um der Anre-chung willen im Nachhinein einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen, ist nicht berechtigt. Jeder KDV-Antrag wird im Bundesamt für den Zivildienst geprüft. Missbrauch sollte so weitgehend ausgeschlossen sein.

Die Beratungspraxis zeigt, dass eine andere Regelung des Zivildienstgesetzes, auf deren Beibehaltung das Jugendministerium besteht, sehr viel eher zu einem "Missbrauch" führt. Wir haben zahlreiche Anfragen, in denen sich Wehrpflichtige nach dem Kriegsdienstverweigerungsverfahren erkundigen, weil sie im Gespräch mit der Einrichtung des Freiwilligen Jahres die Auskunft bekommen haben, sie könnten eine Stelle im Freiwilligen Jahr nur bekommen, wenn sie bereit seien, vorher den Kriegsdienst zu verweigern. Die Einrichtungen bestehen auf die Kriegsdienstverweigerung, weil sie vom Jugendministerium für einen Wehrpflichtigen einen Zuschuss von 72 Euro pro Monat, für einen Kriegsdienstverweigerer aber einen Zuschuss von 421 Euro pro Monat erhalten (§ 14c Absatz 4 ZDG).

Was kann der Einzelne tun?

Wer ein Freiwilliges Jahr anstelle des Zivildienstes leisten möchte, sollte strikt darauf achten, dass er die Vereinbarung über das Freiwillige Jahr erst dann unterschriebt, wenn er bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist.

Wer zurzeit ein Freiwilliges Jahr leistet, bei dem die Vereinbarung vor der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unterschrieben wurde, sollte sich sofort um die Anrechenbarkeit dieses Jahres kümmern und eine Stellungnahme des Bundesamtes für den Zivildienst einholen.

Wer keine Anrechenbarkeit erreicht oder ein bereits geleistetes Freiwilliges Jahr nicht angerechnet bekommt, sollte sich auf dem Postweg mit einem Brief direkt an

Frau
Dr. Kristina Köhler
Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Alexanderplatz 6
10178 Berlin

wenden. In dem Brief sollte genau geschildert werden, warum das Freiwillige Jahr "zu früh" geleistet wurde und warum es unfair ist, dass das tatsächlich geleistete freiwillige Engagement nicht angerechnet wird. Ein Nachweis über das geleistete oder gerade laufende Freiwillige Jahr ist beizufügen (Bescheinigung, Zeugnis o.ä.).

Eine Kopie des Briefes kann mit der Bitte um Unterstützung in der Sache geschickt werden an:

Herrn
Markus Grübel MdB
Zivildienstpolitischer Sprecher
Fraktion der CDU/CSU
Deutscher Bundestag
11011 Berlin
Tel.: 030/227-71973
Fax: 030/227-76964
E-Mail:

Herrn
Florian Bernschneider, MdB
Zivildienstpolitischer Sprecher
FDP-Fraktion
Deutscher Bundestag
11011 Berlin
Tel.: 030/227-71881
Fax: 030/227-76632
E-Mail:

Wer Schwierigkeiten hat, weil die zuständigen Behörden die nötigen Formalitäten (Musterung, KDV-Verfahren) nicht rechtzeitig abwickeln, kann sich ebenfalls mit einem Brief wenden an

Herrn
Dr. Hermann Kues
Parlamentarischer Staatssekretär im
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Alexanderplatz 6
10178 Berlin

Staatssekretär Dr. Hermann Kues hat zugesagt, dass "in besonders gelagerten Fällen administrativ geholfen werden kann" (Schreiben vom 11.6.2007).

Die Zentralstelle KDV erbittet Kopien der Schreiben an die Politiker und von deren Antworten. Brief von Staatssekretär Dr. Kues in Druckversion

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