Zur Begrüßunsseite Home -> Für Zivis -> Die Arbeitszeit der Zivildienstleistenden

 

Die Arbeitszeit der Zivildienstleistenden

Von Onno Dannenberg, ÖTV Bremen

I. Einleitung

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Zivildienstgesetz richtet sich die Arbeitszeit der Zivildienstleistenden nach den Vorschriften, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder gelten würden. Damit gibt es keine einheitliche Arbeitszeitregelung für alle Zivildienstleistenden, sondern es wird eine Gleichstellung der Zivildienstleistenden mit den übrigen Beschäftigten in der jeweiligen Zivildienststelle vorgenommen.

Die Dauer der Arbeitszeit der Beschäftigten ergibt sich in der Regel aus dem für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag, soweit es sich um Arbeitnehmer, d.h. Angestellte oder Arbeiter handelt. Bei kirchlichen Arbeitgebern treten an die Stelle eines Tarifvertrages die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien. Soweit es sich bei den vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst um Beamtinnen und Beamte handelt, gelten die Regelungen des jeweiligen Beamtengesetzes bzw. der auf der Grundlage des Beamtengesetzes erlassenen Arbeitszeitverordnungen. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit sind für alle Arbeitnehmer die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

Besteht für eine Zivildienststelle keine Tarifbindung, so muß die Dauer der Arbeitszeit der vergleichbaren Beschäftigten im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Festlegung der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist wegen des sogenannten Tarifvorbehalts nicht zulässig. Hiermit soll sichergestellt werden, daß das Recht der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, die Arbeitsbedingungen ohne Einflußnahme des Staates in Tarifverträgen zu regeln, nicht beeinträchtigt wird. Für die Zivildienstleistenden in solchen Zivildienststellen finden nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ZDG die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung. Für Bundesbeamte gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1974, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.05.1990. Hiernach beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden.

II. Bundes-Angestelltentarifvertrag

Bei den tariflichen Arbeitszeitvorschriften kommt dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wesentliche Bedeutung zu. Zum einen gilt er in kommunalen Krankenhäusern und Altenheimen sowie anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern und Gemeinden für die dort beschäftigten Angestellten unmittelbar. Zum anderen lehnen sich auch die Tarifverträge bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien der meisten anderen Träger von Zivildienststellen eng an den BAT an. Schließlich regeln der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) die Arbeitszeit der Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im wesentlichen identisch wie der BAT. Im folgenden sollen daher die Grundzüge des Arbeitszeitrechts nach dem BAT dargestellt werden.

1. Dauer der Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt in den alten Bundesländern 38,5 Stunden wöchentlich und in den neuen Bundesländern 40 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT).

2. Arbeitszeitverteilung

Die 38,5 Stunden bzw. 40 Stunden müssen nicht gleichmäßig in jeder Woche geleistet werden. Es ist vielmehr möglich, die Arbeitszeit ungleichmäßig auf mehrere Wochen zu verteilen, so daß sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erst im Durchschnitt mehrerer Wochen ergibt. Hierfür kann ab dem 01.03.1998 ein Zeitraum von bis zu 26 Wochen zugrunde gelegt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT). Die konkrete Aufteilung der Arbeitszeit innerhalb dieser Grenze unterliegt dabei der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung (MAV). In der Regel werden hierüber Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen abgeschlossen.

3. Schutzvorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz

Die konkrete Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pause muß die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einhalten.

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Bei einem Ausgleich spätestens innerhalb von sechs Kalendermonaten darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden (§ 3 ArbZG).

Spätestens nach sechs Stunden Arbeit muß eine Ruhepause gewährt werden. Sie muß im voraus feststehen und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können auch auf Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG).

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit eingehalten werden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Dies gilt auch bei der Ableistung von Überstunden. In Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

Abweichungen von diesen Vorschriften sind im Geltungsbereich des BAT, MTArb und BMT-G II nicht möglich, d diese Tarifverträge keine entsprechenden Ausnahmebestimmungen enthalten.

4. Überstunden

Überstunden fallen dann an, wenn auf Anordnung die für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BAT). Bei den Arbeiterinnen und Arbeitern von Städten und Gemeinden fallen Überstunden bereits dann an, wenn die für den jeweiligen Tag dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden überschritten werden (§ 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II).

Das Anordnen sogenannter "Minusstunden" ist tarif- und arbeitsrechtlich nicht zulässig. Stellt der Arbeitgeber - im Rahmen des Durchschnittszeitraums von längstens 26 Wochen - einen Dienstplan auf, der im Ergebnis weniger als 38,5 bzw. 40 Stunden wöchentlich vorsieht oder verlangt er weniger als die im Dienstplan vorgesehenen Stunden, so kann er nach den Grundsätzen des sogenannten Annahmeverzuges (§ 615 Satz 1 BGB) nicht die spätere Nachleistung der ausgefallenen Arbeitszeit verlangen.

5. Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn von den Beschäftigten lediglich verlangt wird, am Arbeitsplatz anwesend zu sein, um im Bedarfsfall von sich aus und ohne Aufforderung durch Dritte die volle vertragliche Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Sie stellt daher gegenüber der normalen Arbeitstätigkeit (sogenannte Vollarbeit) eine geringere Arbeitsleistung dar. Liegt Arbeitsbereitschaft vor, kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je nach dem Anteil der Arbeitsbereitschaft verlängert werden, ohne daß dadurch Überstunden entstehen (§ 15 Abs. 2 BAT). Diese Situation ist bei Schulhausmeistern (Sonderregelung 2r BAT) und insbesondere häufig im Rettungsdienst gegeben.

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt, d.h. mehr als 50 % ausmacht (§ 15 Abs. 6 BAT). Die Zeit des Bereitschaftsdienstes ist je nach Beanspruchung durch Arbeitsleistung und Anzahl der Bereitschaftsdienste im Monat mit einem Prozentsatz zwischen 40 und 100 als Arbeitszeit zu bewerten (§ 15 Abs. 6 i.V.m. Sonderregelung 2 BAT).

Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Die Zeit der Rufbereitschaft wird zu 12,5 % als Arbeitszeit gewertet (§ 15 Abs. 6 b BAT). Die während der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird voll auf die Arbeitszeit angerechnet. Dabei werden für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des jeweiligen Aufenthaltsortes mindestens drei Stunden angesetzt. Während einer Rufbereitschaft gilt diese Regelung jedoch nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme (§ 15 Abs. 6 b Unterabs. 3 BAT).

III. Andere Regelungen

Bei den Zivildienststellen, die nicht Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sind, hängt die Frage, welche Arbeitszeitvorschriften gelten, davon ab, wer der Träger der Einrichtung ist. Bezogen auf die häufigsten Einsatzgebiete von Zivildienstleistenden sollen im folgenden die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen der Arbeitszeitregelungen aufgelistet werden:

1. Private Altenheime

Soweit es sich bei in privater Rechtsform betriebenen Altenheimen nicht um kirchliche Einrichtungen handelt oder sie von einem der Wohlfahrtsverbände betrieben werden, vereinbaren sie häufig arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es gibt aber durchaus auch abweichende Vereinbarungen.

2. Der Arbeiter-Samariter-Bund hat auf Bundesebene Arbeitsvertragsrichtlinien erlassen, die in der Regel arbeitsvertraglich mit den Beschäftigten vereinbart werden.

3. Für die Arbeiterwohlfahrt gilt der Bundes-Manteltarifvertrag vom 01.11.1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11.03.1997. Seine Arbeitszeitregelungen entsprechen im wesentlichen denen des BAT.

4. Im Bereich des Caritas-Verbandes wird mit den Beschäftigten die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) arbeitsvertraglich vereinbart. Die Arbeitszeitvorschriften der AVR des Deutschen Caritas-Verbandes entsprechen im wesentlichen denen des BAT.

5. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband hat Arbeitsvertragsrichtlinien beschlossen, die von seinen Mitgliedsorganisationen mit den Arbeitnehmern arbeitsvertraglich vereinbart werden sollen. Eine Bestimmung über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit enthalten diese Richtlinien nicht.

6. Im Bereich des Deutschen Roten Kreuzes gilt der Tarifvertrag vom 31.01.1984, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10.12.1996. Seine Arbeitszeitbestimmungen entsprechen im wesentlichen denen des BAT.

7. Im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Johanniter-Unfall-Hilfe werden ebenfalls Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) arbeitsvertraglich vereinbart. Die AVR des Diakonischen Werkes lehnen sich hinsichtlich der Arbeitszeit im wesentlichen an den BAT an.

Soweit in Zivildienststellen außerhalb des öffentlichen Dienstes konkrete Fragen zur Arbeitszeit bestehen, muß die genaue Regelung anhand des jeweils gültigen Tarifvertrages oder der jeweiligen AVR festgestellt werden. Da eine Verpflichtung der Zivildienststelle (auch als Arbeitgeber den übrigen Beschäftigten gegenüber) zur Aushändigung des entsprechenden Textes nicht besteht, sollte sich der Zivildienstleistende am besten an den Betriebs- oder Personalrat bzw. die MAV wenden. Gewerkschaftsmitglieder können sich auch an ihre Gewerkschaft wenden. Innerhalb des DGB ist für Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, der Sozial- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und der Kirchen die Gewerkschaft ÖTV zuständig.

IV. Vorschriften für Bundesbeamte

Die Fragen der Arbeitszeit der Bundesbeamten werden in § 72 Bundesbeamtengesetz (BBG) und in der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1974, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.1996 geregelt. Danach gilt folgendes:

1. Dauer der Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche (§ 1 Abs. 1 AZV).

2. Arbeitszeitverteilung

Die durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden kann innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten unterschiedlich auf die einzelnen Wochen verteilt werden. Hierbei darf die Arbeitszeit grundsätzlich 10 Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 AZV).

3. Pausen

Bei durchgehender Arbeitszeit ist täglich eine Pause von mindestens einer halben Stunden zu gewähren. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern (§ 8 Abs. 2 AZV).

Vorschriften über eine Mindestruhezeit zwischen Dienstende und folgendem Dienstbeginn sind im Beamtenrecht nicht enthalten.

4. Mehrarbeit

Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, muß in Ausnahmefällen Mehrarbeit geleistet werden. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht hierfür grundsätzlich nicht. Für Mehrarbeit von bis zu fünf Stunden im Monat besteht auch kein Anspruch auf Freizeitausgleich (§ 72 Abs. 2 BBG).

5. Bereitschaft, Rufbereitschaft

Eine Unterscheidung zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfolgt im Beamtenrecht nicht. Bereitschaft (Bereitschaftsdienst) liegt vor, wenn sich der Beamte nur zur Aufgabenerfüllung bereit halten muß. Beamtenrechtlich gehört auch die Bereitschaft zur Arbeitszeit. Soweit in den Dienst Bereitschaft fällt, kann die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 50 Stunden wöchentlich verlängert werden (§ 4 AZV).

Rufbereitschaft zählt beamtenrechtlich zur Freizeit. Im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 79 BBG wird jedoch nach einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein Freizeitausgleich in Höhe von 12,5 % gewährt, wenn mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Monat anfallen.

Von den beschriebenen Arbeitszeitregelungen kann häufig im Einzelfall aufgrund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde abgewichen werden.


.
[Zum Anfang] 
[Zurück