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Die Wehrpflicht ist faktisch ausgesetzt

Völlig unbeachtet blieb bisher, dass sich seit dem 1. Oktober 2004 weit über 10 Millionen Männer als Verheiratete von ihren Wehr- und Zivildienstverpflichtungen im Verteidigungsfall befreien lassen können. Die Landesverteidigung ist quasi den Junggesellen übertragen worden. Ihnen fällt nunmehr die Aufgabe zu, "Haus und Hof, Ehefrau und Kind" (der Anderen) zu verteidigen. Mit dem "Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetz" ist die Wehrpflicht im Verteidigungsfall faktisch ausgesetzt worden.

Die Fakten:

  • Auf Antrag werden alle verheirateten Wehrpflichtigen, Lebenspartner und Väter vom Wehr- und Zivildienst befreit (§§ 11 WPflG, 10 ZDG) - diese Befreiung gilt für den Grundwehrdienst, für Wehrübungen und für den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall sowie für den Zivildienst und für den unbefristeten Zivildienst im Verteidigungsfall. Die Regelung gilt auchfür alle ehemaligen Zeitsoldaten, die nach ihrer Dienstzeit wieder der Wehrpflicht unterliegen.
  • Die neue Anforderung an die Tauglichkeit (Wegfall der Tauglichkeitsstufe 3) bedeutet, dass praktisch alle Männer ab 30 als "nicht wehrdienstfähig" eingestuft werden, auch im Kriegsfall.
  • Für diese Gesetzesänderung gab es faktisch eine große Koalition im Bundestag von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Keine Fraktion hat die faktische Aussetzung der Wehrpflicht im Verteidigungsfall in Zweifel gezogen.

Die Folgen:
Damit setzen Regierung und Parlament weder für die Landesverteidigung noch - wie bisher schon - für Auslandseinsätze auf Wehrpflichtige. Die Zahlen, wonach zukünftig von 250.000 Soldaten der Präsenzstärke der Bundeswehr nur noch 30.000 Wehrpflichtige sein sollen - ein Anteil von 12 Prozent - belegen dies. Die Aufgabe der Wehrpflicht in Friedenszeiten ist damit reduziert auf die Gewinnung von Zeitsoldaten. Damit ist die Wehrpflicht aber nicht zu rechtfertigen.

"Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf" heißt es in Artikel 87a Grundgesetz. Zum Zwecke der Verteidigung können nach Artikel 12a Grundgesetz "Männer ... zum Dienst in den Streitkräften ... verpflichtet werden." Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 13.4.1978 im ersten Leitsatz darauf hingewiesen, dass "die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung ... auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber - sofern ihre Funktionstätigkeit gewährleistet bleibt - verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden" kann. Nach der Allparteienregelung mit dem Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetz kann nicht mehr seriös für die Aufrechterhaltung der Wehrpflicht argumentiert werden.

Unser Rat:
Wir empfehlen allen verheirateten Wehr- und Zivildienstpflichtigen, Lebenspartnern und Vätern bis zum Alter von 60 Jahren, bei den Kreiswehrersatzämtern bzw. beim Bundesamt für den Zivildienst ihre Befreiung vom Wehr- und Zivildienst unter Berufung auf § 11 WPflG bzw. § 10 ZDG zu beantragen. Die Befreiung gilt für Wehrübungen ebenso wie für die Einberufung im Verteidigungsfall. Alle nicht verheiraten Wehr- und Zivildienstpflichtigen über 30 sollten eine Überprüfung ihrer Tauglichkeit beantragen, weil die neue Tauglichkeitsanforderung eine große Wahrscheinlichkeit für eine Ausplanung aus dem Kriegsführungskontingent verspricht.

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