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Home -> -> KDV-Aktuell 3/2003 vom 15. Dezember 2003 | ||||||
4. Neue Einberufungsregelungen gelten - mit einer Ausnahme -
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„Der (vom Bußgeldverfahren, d.Red.) Betroffene betreibt ein privates Alten- und Pflegeheim. Dieses seit 1995 genehmigte und mit einem Versorgungsvertrag ausgestattete Heim ist für über 30 Bewohner ausgelegt und umfasst sämtliche Pflegestufen. Beschäftigt werden 15 Mitarbeiter, die als Voll- und Teilzeitkräfte und auch als Aushilfen eingesetzt werden. Überwiegend, nämlich 60 %, sind ausgebildete Altenpfleger und Altenpflegerinnen, hinzu kommen zwei Krankenschwestern sowie ein bis zwei Zivildienstleistende. Im Februar 1999 war das Heim mit 32 Personen belegt. Die Insassen sind teilweise schwerstpflegebedürftig und bettlägerig und halten sich dementsprechend in ihren Zimmern auf. Am 4.2.1999 waren in der Mittagszeit zwischen 14 Uhr und 14.45 Uhr 13 Personen im Aufenthaltsraum. Zur Aufsicht anwesend war ein drei Tage zuvor zugeteilter Zivildienstleistender. Dieser war praktisch ununterbrochen damit beschäftigt, pflegebedürftige Personen zur Toilette zu begleiten und dort Hilfestellung zu leisten. Ein umtriebiger Bewohner, der entsprechend seiner Demenz ständig nach draußen strebte, musste von seiner als Besucherin anwesenden Frau jeweils zurückgehalten werden, während eine andere Besucherin eine Bewohnerin im Rollstuhl, die wegen eines Arztbesuches das Mittagessen versäumt hatte, fütterte. Die elfjährige Tochter einer Pflegekraft teilte Kaffee und Kuchen aus. Zu der genannten Zeit am 4.2.1999 befanden sich der Betroffene und das gesamte Personal im übrigen zu der einmal im Monat stattfindenden Dienstbesprechung von 13.30 Uhr bis 15.15 Uhr in einem Raum im Keller des Hauses. Der Betroffene hätte voraussehen können, dass mit einem hierzu nicht ausgebildeten Zivildienstleistenden die vielfältigen Aufgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflege der Heimbewohner nicht bewältigt werden konnten. Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Betroffenen am 11.10.1999 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Zulassung der Betreuung von Heimbewohnern unter nicht angemessener Beteiligung von Fachkräften zu einer Geldbuße von 500 DM." |
In den Urteilsgründen stellt das Gericht fest:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 HeimG, § 9 Nr. 3 HeimPersV handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt, die die Mindestanforderungen nach § 6 HeimPersV erfüllen. Fachkräfte müssen nach der Legaldefinition des § 6 HeimPersV eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten vermittelt; Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegerhelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung. Der nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils tätige Zivildienstleistende war demnach keine Fachkraft im Sinne der HeimPersV; eine Fachkraft war während der betreuenden Tätigkeit, worunter insbesondere die Toilettenbegleitung und die Hilfestellung beim Essen fallen, nicht zugegen. Die bloße Rufbereitschaft, also die Möglichkeit, eine Fachkraft unverzüglich im Heim herbeizurufen, genügt nach Ansicht des Senats nicht, um eine betreuende Tätigkeit wenigstens "unter angemessener Beteiligung von Fachkräften" anzunehmen. Schon der Wortsinn "betreuende Tätigkeiten" schließt es aus, eine Nichttätigkeit in Gestalt der bloßen Anwesenheit bzw. Rufbereitschaft einer Tätigkeit gleichzustellen. Eine angemessene Beteiligung von Fachkräften kann daher nur darin bestehen, daß diese auch selbst Tätigkeiten ausüben. Die Möglichkeit, dass Fachkräfte auch selbst betreuend tätig werden, will § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV sicherstellen, indem er für den Personalbedarf einen Schlüssel aufstellt, nach dem Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen müssen. Ob damit die Verordnung auch eine Richtlinie für die Angemessenheit der Beteiligung an der betreuenden Tätigkeit aufstellt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, da im vorliegenden Fall bei der Betreuungstätigkeit überhaupt keine Fachkraft beteiligt war, so dass auch keine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der den Fachkräften zukommenden Funktionen stattgefunden hat (vgl. 6 HeimPersV)." |
Ende Oktober 2003 hat der Bundesminister für Verteidigung neu geregelt, wie Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer zu behandeln sind, wenn sie aus der Truppe heraus verweigern. Der Erlass vom 21.10.2003, Aktenzeichen: Fü S I 1 - Az 24-11-01, hat folgenden Wortlaut:
Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer beantragt haben (Antragstellerin und Antragsteller), sind wie folgt zu behandeln: 1. Behandlung bei Antragstellung Erklärt eine Soldatin oder ein Soldat, dass sie oder er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte sie bzw. ihn zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu stellen. 2. Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung 2.1 Fortbestehen der Dienstpflichten Antragstellerinnen und Antragsteller sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag alle Dienstpflichten, einschließlich des Waffendienstes, zu erfüllen. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen können disziplinar geahndet werden. 2.2 Befreiung von Dienstpflichten Erscheint für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar, kann sie oder er von solchen Diensten befreit werden. Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig darüber zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird. 2.3 Entscheidung über die Befreiung Die Entscheidung über die Befreiung von der unmittelbaren Bedienung der Waffe trifft der nächste Disziplinarvorgesetzte. 2.4 Urlaub Für die Gewährung von Urlaub gelten die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5, F 511). Urlaubsansprüche sollen vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt werden. 2.5 Beförderung, Laufbahnausbildung und Versetzung Die Beförderung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers ist während des Anerkennungsverfahrens nicht zulässig (vgl. ZDv 20/7 Nr. 131). Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffiziere oder der Feldwebel sind aus dem Abschnitt der jeweiligen Laufbahnausbildung herauszunehmen. Der Erlaß „Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und Reserveoffiziers-Anwärtern im Wehrdienst, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben" (BMVG P II 1 Az 16-02-11/10 vom 3.5.1988, R 3/88), sind für die Anwärterinnen oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffiziere und der Feldwebel sinngemäß anzuwenden. 3. Behandlung nach Anerkennungsentscheidung 3.1 Unterrichtung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) Das BAZ teilt die Anerkennung dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit. Ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Grundwehrdienstleistender, teilt das BAZ zugleich mit, ob eine unverzügliche Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis erfolgen kann. Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei grundwehrdienstleistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis zum Dienstverpflichtet. 3.2 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin oder ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist unverzüglich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes zu entlassen. 3.3 Grundwehrdienstleistende und Der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Grundwehrdienstleistende ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zu entlassen, sofern eine unverzügliche Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist. Die Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden erfolgt entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG. 3.4 Befreiung von Dienstpflichten Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Soldatin oder den Soldaten von allen Diensten befreien, die sich nach seinem oder ihrem Eindruck für diese bzw. diesen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Anerkennung als Härte darstellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Waffen einschließlich der hierzu gehörenden theoretischen Ausbildung. Eine Härte liegt nicht schon bei solchen Diensten vor, die aus anderen als Gewissensgründen psychische Belastungen bedeuten oder körperliche Anstrengungen mit sich bringen. Im Zweifel ist zugunsten der Soldatin oder des Soldaten zu entscheiden. Disziplinarmaßnahmen wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen (einschließlich der Ausbildung an ihnen) sind nicht mehr zu verhängen, vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen sind nicht mehr zu vollstrecken, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen ist zu entscheiden. 3.5 Entlassung Die Entlassung ist unverzüglich nach dem Zugang der Mitteilung des BAZ über die Anerkennung der Soldatin oder des Soldaten - bei Grundwehrdienstleistenden nur, sofern das BAZ mit der Anerkennung mitteilt, dass eine Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist - durch die Zuständige personalbearbeitende Dienststelle zu verfügen. Sie ist der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich gegen Empfangsschein oder Postzustellungsurkunde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist dem BAZ ein Abdruck der Entlassungsverfügung zu übersenden. Dieser Abdruck ist mit dem Vermerk zu versehen: „Entlassung einer als Kriegsdienstverweigerin anerkannten Soldatin" / „Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten". Der Vermerk ist rot zu unterstreichen. 3.6 Spannungs- und Verteidigungsfall sowie Einsatz Die genannten Regelungen gelten auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie im Einsatz. Sonstiges Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) bestätigt das KWEA der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem BAZ zu. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG ist bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen. Auf Anforderung des KWEA sind die geforderten Stellungnahmen unverzüglich zu fertigen und zusammen mit der Personalakte (Grundakte) abzugeben. In begründeten Einzelfällen kann das BAZ unmittelbar von der personalbearbeitenden Stelle die Übersendung anderer Unterlagen als der Grundakte erbitten, wenn diese Übersendung erforderlich ist, um im Einzelfall festzustellen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Solchen Bitten ist unverzüglich zu entsprechen. |
Erfreulich ist
Allerdings sind das Jugendministerium und das Bundesamt für den Zivildienst bisher nur unzureichend darauf vorbereitet, die anerkannten Kriegsdienstverweigerer tatsächlich unverzüglich aus der Truppe zu übernehmen. Endgültige Regelungen, wie und wann die Entscheidung über Umwandlung oder Entlassung getroffen werden soll, gibt es noch nicht.
Eindeutig ist jedenfalls, dass nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der Bundeswehr nur noch „Dienst" verlangt werden darf, der das Abgeben der Ausrüstungsgegenstände, die Teilnahme an der Abschlussuntersuchung und das Räumen der Stube beinhaltet. Anderer militärischer Dienst kann nicht mehr angeordnet werden.
Wir empfehlen allen, die ihre Dienstzeit ohne Unterbrechung fortsetzen wollen, sich unmittelbar nach der KDV-Antragstellung einen Zivildienstplatz zu suchen und das Bundesamt darüber sofort zu unterrichten. Für die Dienststellensuche kann Sonderurlaub beantragt werden. Diejenigen, die eine Unterbrechung des Dienstes in ihrer Lebensplanung verkraften können, sollten mit der Zustellung des Anerkennungsbescheids die unverzügliche Entlassung aus der Bundeswehr beantragen und sich dann einen Zivildienstplatz für die Restdienstzeit suchen. Wer besseres zu tun hat, als staatlichen Pflichtdienst zu leisten, kann die Suche eines geeigneten Zivildienstplatzes auch den Behörden überlassen. Ob von dort freie Plätze zugewiesen werden können, wird sich zeigen.
Seit Juli 2003 müssen Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, selber kündigen oder einem Auflösungsvertrag zustimmen, sich innerhalb von 7 Kalendertagen beim Arbeitsamt melden, wenn sie keine Abzüge vom Arbeitslosengeld riskieren wollen. Gleiches gilt auch für Zivildienstleistende, die nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst arbeitslos sind und aufgrund von Arbeitszeiten vor dem Zivildienst möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Genauere Informationen gibt das örtliche Arbeitsamt oder sind unter der Rufnummer 01805/2200 oder unter www.arbeitsamt.de zu erhalten.
Nach § 39 Zivildienstgesetz kann ein Zivildienstpflichtiger eine Tauglichkeitsuntersuchung beantragen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er vorübergehend oder dauernd untauglich ist und in der Folge dieses Untersuchungsergebnisses nicht mehr zum Dienst herangezogen wird. Mit der Weisung, taugliche Zivildienstpflichtige, die den Tauglichkeitsgrad 3 haben, nicht mehr einzuberufen, wird es in manchen Fällen natürlich wichtig, vor der möglichen Einberufung zum Zivildienst feststellen zu lassen, ob möglicherweise dieser Tauglichkeitsgrad vorliegt. Entsprechende Regelungen gelten auch für Grundwehrdienstpflichtige.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Beschluss vom 6.11.2003 ausgeführt, dass der Dienstpflichtige einen Anspruch auf eine entsprechende Untersuchung hat, wenn die von ihm vorgetragenen Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen es möglich erscheinen lassen, dass er auf den Tauglichkeitsgrad 3 heruntergestuft werden könnte. Das Gericht führt dazu in seinem Beschluss aus:
„Billigem Ermessen entspricht es auch hier, der Beklagten (dem Bundesamt für den Zivildienst, d. Red.) die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. ... ... das Gericht (kann es) offen lassen, ob der Kläger das von ihm mit seinem Klageantrag unmittelbar verfolgte Begehren, eine erneute ärztliche Untersuchung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG zu erreichen, angesichts des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes wahrscheinlich mit Erfolg hätte durchsetzen können. Hieran könnten zwar einerseits Zweifel bestehen, weil eine ärztliche Untersuchung nach dieser Vorschrift nur zwingend erforderlich ist, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zum Gestellungszeitpunkt (hier: 1.10.2003) „nicht zivildienstfähig" (Signierziffer 5) oder „vorübergehend nicht zivildienstfähig" (Signierziffer 4) ist ... Andererseits mag aber auch Einiges dafür sprechen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen aus anderen Gründen ... zur Vergabe der Signierziffer 4 oder 5 hätte führen können, wobei nicht auszuschließen sein mag, dass allein die Unsicherheit über die festzustellende Gradation eine erneute ärztliche Untersuchung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG erforderlich gemacht haben könnte. Letztlich sieht es das Gericht jedoch als entscheidend an, dass die Beklagte dem vom Kläger offensichtlich verfolgten eigentlichen Klageziel, nämlich vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden, durch die Vergabe der Signierziffer 3 im Ergebnis abgeholfen hat, weil die Vergabe dieser Signierziffer nach den geltenden Einberufungsrichtlinien dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird, und so auch die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache herbeigeführt hat. ... Vor diesem Hintergrund könnte es im Übrigen auch angezeigt sein, § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG entsprechend anzuwenden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zum Gestellungstermin zwar noch zivildienstfähig ist, aber eine Signierziffer zu vergeben sein könnte, die zu seiner Nichtheranziehung führt. Diese Rechtsfrage muss hier indes nicht mehr abschließend vertieft und entscheiden werden. Denn jedenfalls entspricht es nach Auffassung des Gerichts bei der gegebenen Sachlage der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen." |
Die Zentralstelle KDV hat die Broschüre „Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst" vollständig überarbeitet neu aufgelegt. Berücksichtigt sind in der Ausgabe vom November 2003 die neuen Einberufungsregelungen und das neue KDV-Recht. Sie können die neue Broschüre ab sofort bestellen. Der Preis liegt unverändert bei 4,00 € pro Exemplar zuzüglich Porto für die Übersendung per Post.
Am 14. November 2003 wurde auf der Mitgliederversammlung der Zentralstelle KDV der Vorstand neu gewählt.
Dr. Margot Käßmann wurde in ihrem Amt als Präsidentin bestätigt.
Ulrich Finckh hat nach 32 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit als Vorsitzender nicht erneut kandidiert. Das Grußwort des Bundespräsidenten und die Rede der Jugendministerin, die beim Verabschiedungsempfang gehalten wurde, sind zusammen mit einem ausführlichen Rückblick von Ulrich Finckh dokumentiert in der von unserem stellvertretenden Vorsitzenden redaktionell betreuten 4/3-Fachzeitschrift in der aktuellen Ausgabe dokumentiert; bei Interesse kann dieses Heft bei uns angefordert werden.
Als Nachfolgerin von Ulrich Finckh wurde die bisherige stellvertretende Vorsitzende, Rechtsanwältin Barbara Kramer aus Braunschweig, gewählt. Sie ist Delegierte des Republikanischen Anwältinnen- und Anwälte-Vereins in unserer Zentralstelle KDV.
Neu in den Vorstand - als stellvertretender Vorsitzender - wurde Pfarrer Michael Germer, Darmstadt, gewählt. Michael Germer ist Delegierter der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer. Dort ist er ebenfalls stellvertretender Vorsitzender.
Alle anderen Vorstandsmitglieder - Stefan Philipp als stellvertretender Vorsitzender, Hans-Jürgen Wiesenbach als Schatzmeister sowie Joachim Hofschroer, Lars Klingbeil, Ernst Potthoff und Herbert Schulz als Beisitzer - wurden in ihren Ämtern bestätigt.
Die Zentralstelle KDV behält ihren Sitz in Bremen, die Geschäftsstelle ist aber umgezogen. Sie erreichen uns ab sofort unter folgender Anschrift:
Zentralstelle für Recht und Schutz
der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.
Sielstraße 40, 26345 Bockhorn
Tel.: 04453 / 98 64 888, Fax: 04453 / 98 64 890
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