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Empfehlungen für die Ausgestaltung des Zivildienstes

Arbeitsgruppe Zukunft des Zivildienstes

vorgelegt am 14.9.2000

Die Arbeitsgruppe „Zukunft des Zivildienstes\" hat am 04. Mai 2000 ihre Beratungen über die zukünftige Ausgestaltung des Zivildienstes kurz vor Veröffentlichung des Berichts der Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr\", der Grundlage der Bundeswehrplanung der Bundesregierung wurde, aufgenommen.

Wie sich die Veränderungen bei der Ausgestaltung der Wehrpflicht und des Grundwehrdienstes auf die Strukturen und Möglichkeiten des Zivildienstes auswirken und sich der Zivildienst sinnvoll gestalten lässt, wurde Auftrag der Arbeitsgruppe.

Aufgrund von Vorschlägen der Präsidenten der Freien Wohlfahrtspflege hat die Leitung des Familienministeriums 5 Vertreter aus den großen Wohlfahrtsverbänden berufen. Weitere 6 Mitglieder der Arbeitsgruppe stammen aus dem Beirat für den Zivildienst, der seit Anfang der 70er Jahre die Bundesregierung in Fragen der Durchführung des Zivildienstes fachkundig berät. Sie vertreten die gesellschaftlichen Gruppen wie Kirchen, Gewerkschaften und Kriegsdienstverweigererorganisationen. Darüber hinaus sind die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Umweltbereich durch Zivildienstexperten in der Arbeitsgruppe vertreten. Außerdem gehören der Arbeitsgruppe der Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst und der Vorsitzende des Hauptpersonalrates im Familienministerium sowie der Leiter des Ministerbüros aus dem Gesundheitsministerium an.

Die Vorschläge der Arbeitsgruppe gehen von der Voraussetzung aus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Grundwehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden gewahrt bleibt. Das setzt voraus, dass die jetzt beschlossene Dauer des Grundwehrdienstes von 9 Monaten nicht durch die Praxis der Einberufung zum Wehrdienst verkürzt wird.

Weiter gehen die Vorschläge von der Voraussetzung aus, dass die Wehrgerechtigkeit gewährleistet bleibt. Wenn es zu einem Auswahl-Wehrdienst kommen sollte und nicht mehr möglichst alle Wehrpflichtigen einberufen werden, sind sowohl verfassungsrechtliche wie organisatorische Probleme zu erwarten, die die allgemeine Wehrpflicht in Frage stellen können.

Die Beratungen verliefen unabhängig, vertraulich, kontrovers und konstruktiv. Sie waren stets von dem Bemühen getragen, Empfehlungen zu formulieren, die möglichst von allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe mitgetragen werden konnten. Dies bedeutet natürlich auch, dass nicht jedes Mitglied der Arbeitsgruppe sich jede einzelne Position des Berichtes zu eigen gemacht hat.

Mit den vorgelegten Empfehlungen zur Ausgestaltung des Zivildienstes und seiner Ergänzung durch freiwillige Dienste wird es in den nächsten Jahren nicht nur Planungssicherheit für alle Beteiligten am Zivildienst geben, sondern auch die spannende Herausforderung, qualifizierte und qualifizierende und damit attraktive Freiwilligendienste aufzubauen.





Mitglieder Arbeitsgruppe

Rainer Borcherding
Naturschutzpädagoge
Naturschutzgesellschaft Schutzstation Wattenmeer e.V. in Rendsburg

Andreas Brandhorst
Leiter des Büros der Ministerin
Bundesministerium für Gesundheit in Bonn

Bernd Döveling
Leiter des Bereichs Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege
Deutsches Rotes Kreuz Generalsekretariat in Bonn
(Beiratsmitglied
)

Ulrich Finckh, Pfarrer i.R.
Vorsitzender der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V. in Bremen
(Beiratsmitglied)

Joachim Hagelskamp
Referent für Behindertenhilfe/chronische Erkrankungen
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
Gesamtverband e.V. in Frankfurt
(stellvertretendes Beiratsmitglied)

Bert Hinterkeuser
Beauftragter der Arbeiterwohlfahrt für den Zivildienst und Fachbereichsleiter
Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V. in Bonn
(Beiratsmitglied)

Lothar Judith
Referatsleiter Abt. Jugend
Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand
in Berlin (Beiratsmitglied)

Wolfgang Kehm
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst
Bundesamt für den Zivildienst in Köln

Martin Molitor
Referent
Deutsche Krankenhausgesellschaft in Düsseldorf
(stellvertretendes Beiratsmitglied)

Christiane Moll
Referentin für Wehrpflichtrecht und Zivildienst
Kommissariat der Deutschen Bischöfe
Katholisches Büro in Berlin
(stellvertretendes Beiratsmitglied)

Bernhard Schmidt
Vorsitzender des Hauptpersonalrates
Hauptpersonalrat im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bonn

Bernhard Schmidtobreick
Leiter der Abteilung Soziales und
Gesundheit
Deutscher Caritasverband in Freiburg

Horst Steinhilber
Direktor Diakonische Dienste
Diakonisches Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland e.V. in Stuttgart

Gerd Tehler
Referatsleiter Arbeitsmarktpolitik
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in Bremen
(Beiratsmitglied)

Dr. Manfred Wienand
Beigeordneter für Soziales Jugend und Gesundheit bei der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in Köln

Wolfgang Wild
Oberkirchenrat
Kirchenamt der Evangelische Kirche in Deutschland in Hannover
(Beiratsmitglied)

Dieter Hackler
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bonn
Vorsitzender der Arbeitsgruppe





Inhaltsverzeichnis

I Auftrag der Arbeitsgruppe in Verbindung mit Aufgaben und Wesen des Zivildienstes
(Seiten 9 - 18)



II Die Entscheidungen/Planungen der Bundesregierung zum Wehrdienst
(Seiten 19 - 22)



III Heranziehung zum Zivildienst
(Seiten 23 - 29)



IV Anleitung und Begleitung
(Seiten 31 - 38)



V Freiwilliger Dienst als \"Anderer Dienst im Inland\"
(Seiten 39 - 40)



VI Schlussbemerkungen

(Seiten 41 - 42)





I. Aufgaben und Wesen des Zivildienstes / Auftrag der Arbeitsgruppe

Auftrag der Arbeitsgruppe „Zukunft des Zivildienstes\"

Aufgrund der sich abzeichnenden Veränderungen bei der Struktur der Streitkräfte, die nicht ohne Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Zivildienstes sein werden, hat Frau Bundesministerin Dr. Christine Bergmann unserer Arbeitsgruppe den Auftrag erteilt, die Auswirkungen dieser Veränderungen auf den Zivildienst zu untersuchen und Empfehlungen vorzulegen, wie der Zivildienst unter Berücksichtigung der derzeitigen Bundeswehrplanung so ausgestaltet werden kann, dass er weiterhin sinnvoll und effektiv durchgeführt wird.

Wenn dem Zivildienst nach dem Gesetz auch kein Sicherstellungsauftrag für den sozialen Bereich und den Umweltschutz zukommt, so haben Zivildienstleistende doch mit ihrer engagierten Arbeit wertvolle Aufgaben für die soziale und ökologische Kultur unseres Landes übernommen und auch die Qualität der Versorgung gerade von behinderten, pflegebedürftigen und kranken Menschen mitgeprägt. Daher soll auch mitbedacht werden, wie die Veränderungen beim Zivildienst möglichst ohne Qualitätsverluste der sozialen Arbeit und der Arbeit im Umweltbereich umgesetzt bzw. aufgefangen werden können. Dabei sind auch die Belange der Zivildienstleistenden zu beachten.

In ihren Tätigkeiten haben die Zivildienstleistenden wichtige Lebenserfahrungen sammeln können und die Möglichkeit erhalten, soziale bzw. ökologische Kompetenzen zu erwerben. Der Zivildienst gestaltet sich für viele somit zum bewusstseinsbildenden Lernfeld, das einen nicht unerheblichen Beitrag auch für die zivile Ausrichtung unserer Gesellschaft liefert. Dieser Sozialisationsaspekt des Zivildienstes in seiner individuellen als auch in seiner gemeinschaftsbildenden Bedeutung muss bei den Veränderungen im Zivildienst stets berücksichtigt werden.



Ermächtigung zur Durchführung des Zivildienstes / Organisation

Das Grundgesetz verbietet Zwangs- und Pflichtdienste in Artikel 12 Grundgesetz grundsätzlich. Als Ausnahme erlaubt es als Kannbestimmung die Wehrpflicht (Artikel 12a Absatz 1) und für Kriegsdienstverweigerer eine Ersatzdienstpflicht (Artikel 12a Absatz 2). Zivildienst ist der zahlenmäßig wichtigste Ersatzdienst. Er setzt eine Kriegsdienstverweigerung voraus, wie sie im Kriegsdienstverweigerungsgesetz geregelt ist. Mit ihm erfüllen Kriegsdienstverweigerer ihre Wehrpflicht. Das Nähere regelt das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG - ). Der Zivildienst wird in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), das dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) untersteht, durchgeführt.

Von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege werden Verwaltungsaufgaben zur Durchführung des Zivildienstes gemäß § 5a ZDG übernommen. Für Beschäftigungsstellen / Zivildienststellen (ZDS), die keinem Verband angeschlossen sind, werden diese Aufgaben von den bundeseigenen Zivildienstgruppen wahrgenommen. Der Einsatz der Zivildienstleistenden (ZDL) erfolgt ausschließlich in vom BAZ anerkannten Beschäftigungsstellen. In staatlichen Zivildienstschulen oder verbandsinternen Lehrgängen werden die Zivildienstleistenden auf ihre Aufgaben vorbereitet. Die örtliche Betreuung wird von den Regionalbetreuern des Bundesamtes übernommen.



Entwicklung der Kriegsdienstverweigerung und Lage im Zivildienst:

Seit 1961, als die ersten 340 Kriegsdienstverweigerer ihren - wie es damals hieß - zivilen Ersatzdienst antraten, hat sich der Zivildienst zu einem geachteten und beachtlichen jugend- und gesellschaftspolitischen Faktor entwickelt. Vor allem das erfrischend unvoreingenommene Engagement der Zivildienstleistenden selbst hat in fast vier Jahrzehnten dazu geführt, dass aus den in den sechziger und siebziger Jahren oft ausgegrenzten Kriegsdienstverweigerern die geachteten „ZDL\" der achtziger Jahre und heute die beliebten „Zivis\" geworden sind.

Ihr Dienst wird heute hoch geachtet, ihre Dienstleistung - zumindest in manchen Bereichen - als nahezu unverzichtbar eingestuft. Dies ist ein großartiges Kompliment für die jungen Männer, die als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt wurden und in der Folge Zivildienst geleistet haben bzw. heute leisten. Es ist aber auch ein Kompliment für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zivildienst - insbesondere für die in den fast 40.000 Beschäftigungsstellen des Zivildienstes, die die jungen Männer anleiten und im Dienst begleiten.

Aufgrund der Integration der Zivildienstleistenden und des Zivildienstes in die Gesellschaft ist in den Hintergrund getreten, dass der Zivildienst kein freiwilliger Gesellschaftsdienst junger Männer ist, sondern: Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Damit ist er abhängig 1. von der allgemeinen Wehrpflicht und 2. davon, dass junge wehrdienstfähige Männer das Grundrecht nach Artikel 4 Absatz 3 GG in Anspruch nehmen und als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt der Zivildienst wie der Wehrdienst, der auf Grund der Wehrpflicht geleistet wird, dem Gebot der Wehrgerechtigkeit. Solange es eine Wehrpflicht gibt, ist auch der Ersatzdienst Pflicht. Das ergibt sich aus Artikel 3 Grundgesetz.

Seit der deutschen Einheit und der damit verbundenen Überwindung des Ost-West-Konfliktes werden rd. 30% eines Jahrgangs als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt. Entsprechend wurden in den vergangenen Jahren ca. 130.000 junge Männer pro Jahr in den Zivildienst einberufen.

Ob und in welcher Weise sich das Kriegsdienstverweigerungsverhalten der jungen Generation aufgrund veränderter Bundeswehrplanungen oder anderer Beurteilungen der Sicherheitslage verändern wird, darüber kann keine Prognose abgegeben werden.



Zivildienstplätze - Möglichkeiten zur Ableistung des Zivildienstes

Damit Zivildienstleistende ihren Dienst effektiv und sinnvoll ableisten können, braucht es ein ausreichendes Angebot an geeigneten Zivildienstplätzen. Diese Zivildienstplätze sollen aus Sicht vieler Zivildienstleistender möglichst in Wohnortnähe liegen. Gleichzeitig soll das Angebot ihren Neigungen und Befähigungen entsprechen.

Neben dem unmittelbaren Dienst am Menschen wurden im sozialen Bereich auch Zivildienstplätze mit handwerklichen und Versorgungstätigkeiten errichtet. Entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten wurde neben dem sozialen Bereich auch der Umweltschutz als Tätigkeitsfeld für Zivildienstleistende aufgebaut.

Damit genügend Zivildienstplätze für die Heranziehung aller Zivildienstpflichtigen zur Verfügung stehen und gleichzeitig eine Auswahlmöglichkeit für die jungen Männer, die Zivildienst zu leisten haben, besteht, strebt die Zivildienstverwaltung einen Überhang der Plätze von mindestens 30% an. Der große Überhang der Plätze, den wir heute haben, signalisiert zugleich, dass es keinen Anspruch auf die Besetzung von Zivildienstplätzen gibt.

Zivildienstplätze spiegeln grundsätzlich keinen Bedarf im sozialen Bereich oder im Umweltschutz wider - es gibt keine Bedarfsanerkennung - sondern Zivildienstplätze sind Möglichkeiten für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, ihren Zivildienst abzuleisten. Als Wehrersatzdienst hat der Zivildienst keinen Sicherstellungsauftrag, weder für den Sozial- noch für den Umweltbereich.

Zivildienstplätze dürfen nur dort anerkannt werden, wo sie nachweislich keinen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen bzw. keine Neuerrichtung eines Arbeitsplatzes verhindern. Zu dieser arbeitsmarktpolitischen Neutralität des Zivildienstes gehört, dass Zivildienstleistende zusätzlich zu ehrenamtlichem bzw. hauptamtlichem Personal eingesetzt werden. Die arbeitsmarktpolitische Neutralität des Zivildienstes ist auch dann gegeben, wenn der Träger der Beschäftigungsstelle nicht über die erforderlichen Finanzmittel zur Errichtung dieses Arbeitsplatzes verfügt.

Gerade weil der Zivildienst bestehende Angebote des Staates ergänzt und keine Arbeitsplätze besetzen soll, hat er in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Entwicklungen in Gang gesetzt. Im Rettungsdienst wurde u.a. durch Zivildienstleistende der Übergang vom ehrenamtlichen Rettungshelfer zum Aufbau des Berufsbildes des Rettungsassistenten angestoßen. Insbesondere wurden die ambulanten Dienste in den 80er und 90er Jahren überwiegend mit Zivildienstleistenden gestartet. Inzwischen haben sich diese Dienste nicht zuletzt durch die Pflegeversicherung etabliert, so dass auch hier Zivildienstleistende nicht mehr in dem Maße eingesetzt werden, wie dies früher der Fall war.



Belegung der Zivildienstplätze:

Der Bestand von 188.427 Zivildienstplätzen (siehe Tabelle 1) dokumentiert auch, dass die Bundesregierung im Rahmen des Zukunftsprogramms 2000 keine Reduzierung der Zivildienstplätze vorgenommen hat. Tatsächlich wurde zur Angleichung der Dauer des Zivildienstes an die Dauer des Grundwehrdienstes der Zivildienst um 2 Monate verkürzt. Seit dem 01.07.2000 beträgt die Dauer des Zivildienstes 11 Monate. Dadurch wurde die Zahl der im Dienst befindlichen Zivildienstleistenden in einem Jahr, die sog. Jahresdurchschnittszahl, von rd. 138.000 auf 124.000 Zivildienstleistende abgesenkt.



Tabelle 1
Stand: 15.04.2000

alte Bundesländer

neue Bundesländer und Berlin

alle Bundesländer
1 ZDS

29.638

9.955

39.593

2 ZDP

152.469

35.958

188.427

3 ZDP mit Unterkunft
( einschl. Bedarfsunterkunft )

106.829


5.693


112.522


3.1

davon mit Zuwendungen ( G-ZDP )

2.178


36


2.214


4

ZDP ohne Unterkunft

45.640


30.265


75.905

5 ZDP mit Einschränkungen

151.958

35.902

187.860

5.1 davon mit EKL

149.399

30.303

179.702

5.2 davon mit Führerschein

99.283

22.880

122.163

5.3 davon mit Berufsanforderung

625

68

693

5.4 davon mit Konfessionsanforderung

10.675

992

11.667

5.5 davon ohne Unterkunft

45.640

30.265

75.905

6 Belegte ZDP (gesperrte ZDP und Mehrfachbelegungen unberücksichtigt)

96.720


26.159


122.879


6.1

davon mit Unterkunft

68.173


4.042


72.215


6.2

davon ohne Unterkunft

28.547


22.117


50.664

7 Freie ZDP

52.562

9.095

61.657

7.1 Reservierte ZDP

3.187

704

3.891

8 noch in Bearbeitung befindliche Anträge
(Neuanträge und Platzzahlerhöhungen)

352


359


711


8.1

Voraussichtliche ZDP

670


604


1.274

9 Abgelehnte Neuanträge (ZDS),
insgesamt (seit Nov. 1975 für alte
Bundesländer, seit Dez. 1990
für neue Bundesländer)



4.537




77




4.614


9.1

mit ZDP

6.839


157


6.996



ZDS = Zivildienststelle ZDP = Zivildienstplatz

EKL = Erklärung, die der Zivildienstpflichtige bei der zukünftigen Zivildienststelle unterschreibt, in der die Dienststelle ihn zu einem Dienstbeginn gegenüber dem Bundesamt vorschlägt



Wie die Belegung der Zivildienstplätze im einzelnen aussieht, ist der Tabelle 2 (ZDP nach Tätigkeitsgruppen) zu entnehmen. Aufgrund der gegenwärtigen Zahlenrelation zwischen Zivildienstplätzen einerseits und Zivildienstleistenden andererseits, sieht die Arbeitsgruppe keine Veranlassung, die Zahl der Plätze zu reduzieren bzw. neue Anerkennungen von Zivildienstplätzen einzuschränken. Allerdings wird empfohlen, dass Zivildienstplätze, die länger als 5 Jahre nicht mehr besetzt worden sind, aus der Statistik der verfügbaren Plätze herausgenommen werden.

\"Zivildienst\"

Das Diagramm \"ZDP-Belegung nach Tätigkeitsgruppen\" veranschaulicht nicht nur die Belegung der vorhandenen Zivildienstplätze, sondern zeigt, dass Zivildienstleistende überwiegend in der Tätigkeitsgruppe 01 „Pflegehilfe und Betreuungsdienste\" eingesetzt sind. Vor allem in Krankenhäusern, Altenpflegeheimen und Behinderteneinrichtungen sind diese Dienste angesiedelt.

Hinweis zu den Tätigkeitsgruppen (TG):

Pflegehilfe und Betreuungsdienste 07 Kraftfahrdienste

02 handwerkliche Tätigkeiten 08 Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst

03 gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten 11 Mobile Soziale Hilfsdienste

04 kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten 19 Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)

05 Versorgungstätigkeiten 45 ISB von Kindern

06 Tätigkeiten im Umweltschutz 98 Spitzensportler



Neben diesen Pflegediensten in stationären Einrichtungen gehören der Mobile Soziale Hilfsdienst (TG 11, MSHD), die Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (TG 19, ISB), die Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung mit Kindern (TG 45, ISB-K) und die Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst (TG 08) zum unmittelbaren Dienst am Menschen. Nahezu 80% aller Zivildienstleistenden sind damit im unmittelbaren Dienst am Menschen eingesetzt. Sie entlasten mit ihrem Dienst nicht nur hauptamtliches Personal, sondern auch Angehörige. Zugleich verbessern sie die Lebensqualität von Patienten und Klienten. Gleichzeitig gewinnen sie Erfahrungen, aus denen nicht nur vielfältige Kompetenzen erwachsen können, sondern in der Begegnung mit Menschen in zum Teil schwierigen Lebenslagen, anderen Generationen und mit alternativen Lebensentwürfen auch Toleranz und ein Bewusstsein für soziale und existenziell menschliche Belange - z. B. Krankheit, Sterben, Tod - entwickelt werden können.



10 Tabelle 2 ZDP nach Tätigkeitsgruppen Stand: 15.04.2000

alte Bundesländer

neue Bundesländer und Berlin

alle Bundesländer
gesamt davon belegt gesamt davon belegt gesamt davon belegt
10.1 (01) Pflegehilfe und Betreuungsdienste

88.555

55.688

19.844

14.534

108.399

70.222

10.2 (02) handwerkliche Tätigkeiten

18.443

14.019

4.968

3.762

23.411

17.781

10.3 (03) gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten

2.459

1.648

1.631

1.217

4.090

2.865

10.4 (04) kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten

1.742

749

453

330

2.195

1.079

10.5 (05) Versorgungstätigkeiten

7.137

5.250

2.183

1.661

9.320

6.911

10.6 (06) Tätigkeiten im Umweltschutz

2.580

1.912

3.584

2.630

6.164

4.542

10.7 (07) Kraftfahrdienste

2.273

1.613

351

290

2.624

1.903

10.8 (08) Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst

9.421

6.172

556

253

9.977

6.425

10.9 (11) Mobile Soziale Hilfsdienste

11.441

6.108

1.849

1.166

13.290

7.274

10.10 (19) Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)

6.836

2.595

338

195

7.174

2.790

10.11 (45) ISB von Kindern

1.399

906

153

97

1.552

1.003

10.12 (98) Spitzensportler

183

60

48

24

231

84

( zuzügl. gesperrte ZDP )

(1)

(0)

(9)

(3)

(10)

(3)

Gesamt

152.469

96.720

35.958

26.159

188.427

122.879



Aber auch die anderen Dienste, wie Kraftfahrdienste (TG 07), handwerkliche Tätigkeiten (TG 02) und Versorgungstätigkeiten (TG 05) in stationären Einrichtungen führen zumindest zum Teil zu intensiven Kontakten mit hilfebedürftigen Menschen.

Der Einsatz in den Verwaltungstätigkeiten (TG 04) steht nur Zivildienstpflichtigen mit bestimmten Tauglichkeitsfeststellungen offen.

Die Platzbelegung ist vor allem im Umweltschutz (TG 06), aber auch im Bereich der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung mit Kindern (TG 45) besonders hoch. An diesen Aufgaben besteht ein großes Interesse in der jungen Generation.

Für die zukünftige Entwicklung des Zivildienstes ist es wichtig festzuhalten, dass von den 122.879 belegten Zivildienstplätzen fast 100.000 dem Bereich stationärer Einrichtungen zuzurechnen sind. Hier arbeiten Zivildienstleistende überwiegend mit hauptamtlichem Personal direkt zusammen. In den ambulanten Diensten dagegen arbeiten Zivildienstleistende eher allein. Das gilt im übrigen auch für die Betreuungsaufgaben im Umweltschutz. Entsprechend wirken sich Verkürzungen des Zivildienstes in den letztgenannten Bereichen stärker aus als in großen stationären Einrichtungen.



11
Tabelle 3 ZDS/ZDP nach Spitzenverbänden Stand: 15.04.2000

alte Bundesländer neue Bundesländer und Berlin alle Bundesländer
ZDS ZDP ZDS ZDP ZDS ZDP
11.1 Arbeiterwohlfahrt

1.595

9.413

586

1.913

2.181

11.326

11.2 Deutscher Caritasverband

5.724

28.937

535

2.084

6.259

31.021

11.3 Deutsches Rotes Kreuz

1.558

16.065

663

3.091

2.221

19.156

11.4 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

4.966

29.960

1.970

6.873

6.936

36.833

11.5 Diakonisches Werk

6.484

27.940

1.977

6.396

8.461

34.336

11.6 Deutsche Krankenhausgesellschaft

690

9.879

132

2.073

822

11.952

11.7 Deutscher Sportbund

40

46

28

39

68

85

11.8 Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

1

1

0

0

1

1

11.9 keinem Spitzenverband angeschlossen

8.580

30.228

4.064

13.489

12.644

43.717

Gesamt

29.638

152.469

9.955

35.958

39.593

188.427



Der Zivildienst wurde in enger Kooperation mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege aufgebaut und durchgeführt (Tabelle 3, ZDS/ZDP nach Spitzenverbänden). Diese Partnerschaft hat sich bewährt. Über 140.000 Zivildienstplätze werden von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege vorgehalten. 43.717 gehören keinem Spitzenverband an. Die Zivildienstplätze von Ländern, Kommunen und Vereinen werden hier zusammengefasst. Diese Verteilung der Zivildienstplätze unterstreicht, dass durch die Tätigkeiten der Zivildienstleistenden keine Bundesaufgaben wahrgenommen werden.

\"Zivildienst\"

Betrachtet man die Belegungssituation nach Bundesländern (Tabelle 4 ZDS/ZDP nach Bundesländern) fällt auf, dass die Zivildienstplätze in den neuen Bundesländern eine wesentlich höhere Belegungsquote aufweisen. Dies hat verschiedene Ursachen. In den neuen Bundesländern besteht der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz erst seit dem 03. Oktober 1990. Außerdem sind die Jahrgänge, die gegenwärtig zur Heranziehung bei Grundwehrdienst und Zivildienst anstehen, in den neuen Bundesländern größer als die Vergleichsjahrgänge in den alten Bundesländern. Trotz der hohen Belegungsquote stehen aber auch in den neuen Bundesländer ausreichend Zivildienstplätze zur Verfügung, wenn auch nicht immer heimatnah.



12 Tabelle 4 ZDS/ZDP nach Bundesländern Stand: 15.04.2000

ZDS ZDP davon belegt
12.1 Alte Bundesländer
Schleswig -

1.643

5.796

3.338

Hamburg

868

4.213

2.436

Niedersachsen

3.480

15.725

10.218

Bremen

390

2.193

1.300

Hessen

3.115

15.145

9.450

NRW

8.374

44.844

27.697

Rheinland - Pfalz

1.821

8.681

5.183

Saarland

492

2.529

1.684

Baden -

4.644

29.224

19.034

Bayern

4.811

24.119

16.380

Gesamt ( West )

29.638

152.469

96.720

12.2 Neue Bundesländer und Berlin
Berlin

1.298

5.926

4.607

Mecklenburg - V.

999

2.983

1.918

Sachsen - Anhalt

1.265

4.478

3.320

Brandenburg

1.477

4.896

3.482

Thüringen

1.782

6.178

4.283

Sachsen

3.134

11.497

8.549

Gesamt ( Ost )

9.955

35.958

26.159

Gesamtbestand ( West + Ost )

39.593

188.427

122.879



Das nachfolgende Diagramm entspricht den Zahlenangaben der Tabelle 4

\"Zivildienst\"





II. Entscheidungen / Planungen der Bundesregierung zum Wehrdienst



Entscheidungen der Bundesregierung zur allgemeinen Wehrpflicht und zum Grundwehrdienst

Grundlage für die Beratungen über die zukünftige Gestaltung des Zivildienstes war die Entscheidung des Bundeskabinetts zur Bundeswehrreform, wie sie im Eckpfeilerpapier (Die Bundeswehr - sicher ins 21.Jahrhundert / Eckpfeiler für eine Erneuerung von Grund auf) des Bundesministers der Verteidigung festgelegt wurde. Diese Entscheidung sieht vor:

1. Es bleibt bei der allgemeinen Wehrpflicht.

2. Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes beträgt ab dem Jahre 2002 9 Monate.

3. Die Ableistung des Grundwehrdienstes in Abschnitten soll ermöglicht werden.

4. Grundwehrdienstleistende sollen ab dem 7. Monat erhöhten Wehrsold und erhöhtes Entlassungsgeld erhalten.

Es bleibt bei der allgemeinen Wehrpflicht

Mit diesen Entscheidungen ist für den Zivildienst grundsätzlich für die nächsten Jahre Planungssicherheit gegeben. Es bleibt beim Zivildienst. Die Dienstzeit wird bei neunmonatiger Wehrdienstdauer ab 2002 noch einmal um einen Monat auf 10 Monate verkürzt. Diese Entscheidung bedeutet, dass zumindest zur Zeit im Zivildienst keine grundsätzliche Neustrukturierung erforderlich ist. Dennoch sind Veränderungen notwendig und wünschenswert, um den Ertrag des Zivildienstes nicht nur für die nächsten Jahre zu sichern, sondern auch Ansätze zu schaffen, wertvolle Aufgabenfelder des Zivildienstes, die zugleich wichtige Lernfelder für junge Menschen sind, auch unabhängig vom Zivildienst in seiner Abhängigkeit von der allgemeinen Wehrpflicht aufzubauen.

Zivildienst ist Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Damit trägt er dazu bei, dass die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland gerecht vollzogen werden kann. Welche Auswirkungen sich aus einer möglichen Erweiterung der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen bzw. aus einer ebenso möglichen Verschärfung der Tauglichkeitskriterien auf die Zahl der tatsächlich Zivildienstpflichtigen ergeben, kann gegenwärtig nicht abgeschätzt werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ändert sich das Kriegsdienstverweigerungsantragsverhalten in der jungen Generation nicht, so dass bis zu 140.000 Dienstantritte pro Jahr möglich sind.

Verkürzung der Zivildienstdauer

Die Verkürzung des Grundwehrdienstes führt gemäß § 24 Abs. 2 ZDG ab dem Jahr 2002 zu einer Zivildienstdauer von 10 Monaten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.04.85 den längeren Zivildienst gebilligt.

Zum 01.07.2000 wurde durch die Verkürzung der Zivildienstzeit auf nunmehr 11 Monate bei gleichbleibender Grundwehrdienstzeit eine zeitliche Angleichung der beiden Dienstverhältnisse vorgenommen. Diese Dienstzeitanpassung wurde überwiegend als angemessen und gerecht empfunden und begrüßt.

Mit der ab 2002 greifenden moderaten Verkürzung des Zivildienstes auf 10 Monate lässt sich der Zivildienst grundsätzlich in den bisherigen Strukturen weiter durchführen. Allerdings ist zukünftig eine stärkere Orientierung des Zivildienstes an den Bedürfnissen der jungen Männer erforderlich.

Bei der Einplanung für den Zivildienst ist auf die Lebensplanung der jungen Männer Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass über die reine Dienstdauer hinausgehende Zeitverluste vermieden werden. Die Einverständniserklärung (EKL) zwischen Zivildienstpflichtigen und der Einrichtung des Zivildienstes, dieses zentrale Instrument für den Erfolg des Zivildienstes, könnte bei einer unterjährigen Zivildienstdauer unter Druck geraten. Dennoch gilt: Die dezentrale Vor-Ort-Verabredung ist unbedingt zu erhalten. Die 1999 eingeführte Selbststeuerung der Einberufung durch die Verbände hat sich als geeignetes Element erwiesen, sowohl die Interessen der zivildienstpflichtigen jungen Männer als auch die Interessen der Zivildienststellen, die hilfebedürftige Menschen zu betreuen haben, zum Ausgleich zu bringen. Sie bedarf weiterer Optimierungen. Wie diese Optimierung aussehen könnte, ist dem Vorschlag unter III „Heranziehung zum Zivildienst\" zu entnehmen.

Den Vorschlag, die Einführung der Zivildienstleistenden nach § 25a ZDG zur Kompensation einer weiteren Verkürzung zu streichen, hält die Arbeitsgruppe für den falschen Weg. Diese Sichtweise verkürzt den Zivildienst auf reine Einsatzzeiten und verkennt, dass Einweisung, Einführung und Begleitung Garanten eines funktionierenden Zivildienstes sind. Sie fördern und unterstützen die Motivation der Zivildienstleistenden und sorgen für die nötige Sicherheit bei der erfolgreichen Aufgabenbewältigung. Unter Kapitel IV werden die Empfehlungen zur Anleitung und Begleitung ausgeführt.

Auswirkung der Dienstzeitverkürzung auf die Aufgabenerfüllung im Zivildienst

Die Verkürzung der Dienstzeit auf 10 Monate wirft vor allem in den Tätigkeitsfeldern, in denen eine kontinuierliche Besetzung des Zivildienstplatzes nahezu unverzichtbar ist, Probleme auf. Schon jetzt bei einer 11monatigen Dienstzeit stellt der häufige Wechsel der Bezugspersonen in der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung für den behinderten Menschen eine erhebliche Belastung dar. Diese Belastung wird sich weiter zuspitzen, weil die Nachfolgefrage immer schneller geregelt werden muss.

Insgesamt stellen die Schwankungen bei der Zahl der Zivildienstleistenden alle Einrichtungen und Dienste mit hoher Beschäftigtenzahl ,insbesondere die ambulanten Dienste und die Einrichtungen im Umweltschutz, vor Probleme. Daher ist aus Sicht dieser Dienststellen eine Mitarbeitszeit von 12 bis 15 Monaten erstrebenswert, für die andere Wege als eine Verlängerung des Zivildienstes gefunden werden müssen. Auch das Verhältnis von Qualifizierungszeiten und Einsatzzeiten ist unter organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten problematisch. Wie diese meist anspruchsvollen und qualifizierenden Dienste zukünftig erhalten und ausgebaut werden können, dazu liegt der Vorschlag in Kapitel V (Freiwilliger Dienst als \"Anderer Dienst im Inland\") vor.

Dienst in Abschnitten

Die Überlegungen zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Abschnitten bei der Bundeswehr sind zur Zeit im Bundesministerium der Verteidigung noch nicht abgeschlossen, so dass konkrete Vorschläge zur Umsetzung für den Zivildienst zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind.

Der Zivildienst wird im Gegensatz zum Wehrdienst bei nicht bundeseigenen Beschäftigungsstellen durchgeführt. Diese Beschäftigungsstellen sind überwiegend bei der Planung des Einsatzes der Zivildienstleistenden über die Einverständniserklärung (EKL) beteiligt. Damit entscheidet die Beschäftigungsstelle des Zivildienstes grundsätzlich darüber, zu welchem Zeitpunkt sie einen Zivildienstleistenden einsetzen will.

Vor einer entsprechenden Einführung eines Dienstes in Abschnitten im Zivildienst wird deshalb die Bereitschaft der Zivildienststellen, einer solchen Organisationsform zuzustimmen, eingeholt werden müssen. Selbstverständlich müssten - wie bei der Bundeswehr - die Dienstantritte zu den verschiedenen Abschnitten mit einer Einberufung geregelt werden, damit der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand für die Verwaltungsstellen der Verbände und für das Bundesamt für den Zivildienst nicht zu groß wird.

Da bei der Durchführung des Zivildienstes die Kontinuität gerade im Dienst am Menschen im Vordergrund steht, dürfte die Ableistung des Dienstes in Abschnitten eher die Ausnahme sein. Da aber aus Sicht Zivildienstpflichtiger und aus der Sicht der Beschäftigungsstellen möglicherweise ein Dienst in Blöcken interessant sein könnte, sollte diese Option auch für den Zivildienst nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.



Erhöhter Sold und erhöhtes Entlassungsgeld

In welcher Weise es zu einem erhöhten Sold bzw. zu einem erhöhten Entlassungsgeld ab dem 7. Dienstmonat beim Grundwehrdienst kommen wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen. Die Arbeitsgruppe plädiert für eine Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden.



Obergrenzen für die Jahresdurchschnittszahl der Zivildienstleistenden im Dienst

Die im Zukunftsprogramm der Bundesregierung festgelegten Obergrenzen für die Jahresdurchschnittszahl der Zivildienstleistenden im Dienst sind so veranschlagt, dass sie voraussichtlich Angebot und Nachfrage zur Deckung bringen. Mit der Steuerung der Einberufungen sind zukünftig keine weiteren Reduzierungen mehr verbunden. Dieses war ausnahmsweise im Haushaltsjahr 2000 der Fall. Die sog. Selbststeuerung durch die Verbände und die Zivildienstgruppen hat sich im Haushaltsvollzug 2000 bewährt und wird aufgrund der guten Erfahrungen in den nächsten Jahren fortgeführt. So wird sich die Verkürzung der Dienstzeit auf 10 Monate zum Jahresbeginn 2002 ohne Schwierigkeiten umsetzen lassen.





III. Heranziehung zum Zivildienst

Durch die Beschlüsse der Bundesregierung zu den Haushaltseinsparungen und die Dienstzeitverkürzung von 13 auf 11 Monate zum 01.07.2000 wurden im Zivildienst bereits im Haushaltsjahr 2000 Erfahrungen mit der Steuerung der Einberufungen gemacht. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit der Gestaltung eines möglichst reibungslosen Einplanungsverfahrens unter Berücksichtigung der Lebensplanung der betroffenen Zivildienstpflichtigen.



Rahmenbedingungen:



Grundlagen

Die rechtliche Grundlage ist das Zivildienstgesetz. Bei der Heranziehung der Zivildienstpflichtigen zum Zivildienst sind sowohl die staatlichen Belange, die Planungen der Beschäftigungsstellen sowie berechtigte Interessen der Zivildienstpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Die Einberufung wird vom Bundesamt für den Zivildienst als hoheitliche Aufgabe wahrgenommen.



Haushaltsvorgaben

Nach der Finanzplanung 2000 bis 2003 sind im Jahresdurchschnitt
2001 124.000 ZDL
2002 117.000 ZDL und
2003 110.000 ZDL
im Zivildienst vorgesehen.



Dauer des Zivildienstes

Der Zivildienst dauert gemäß § 24 Absatz 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab 01.07.2000 elf Monate (Grundwehrdienst zehn Monate) und soll ab 01.01.2002 zehn Monate (Grundwehrdienst neun Monate) dauern.

Antragsverhalten

Bei unverändertem Antragsverhalten der tauglich gemusterten Wehrpflichtigen würden auch zukünftig jährlich etwa 170-180.000 Wehrpflichtige einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Hiervon würden ca. 82 v.H. anerkannt. Dies ergäbe einen jährlichen Zuwachs an anerkannten KDV von ca. 140.000-150.000. Ca. 5 v.H. der anerkannten KDV würden wegen gesetzlicher oder administrativer Zivildienstausnahmen auf Dauer nicht zum Zivildienst herangezogen. Es verblieben daher ca. 133-144.000 Zivildienstpflichtige, die für eine Heranziehung in Frage kämen. Diese Zahl könnte sich verringern, wenn bei den Streitkräften geänderte Tauglichkeitskriterien oder andere Wehrdienstausnahmen eingeführt würden.



Tendenzen:



Prognose für die Jahre 2001 und 2002

Bei unverändertem Antragsverhalten und gleichbleibendem Bestand an verfügbaren Zivildienstpflichtigen könnten für das
-
Haushaltsjahr 2001 (01.10.2000 - 30.09.2001) ca. 134.000 Einberufungen
(bei 11-monatiger Dienstzeit und einer Jahresdurchschnittszahl von 124.000 ZDL)
und für das
-
Haushaltsjahr 2002 (01.10.2001 - 30.09.2002) ca. 141.000 Einberufungen
(bei 10-monatiger Dienstzeit ab 01.01.2002 und einer Jahresdurchschnittszahl von 117.000 ZDL)
durchgeführt werden



(Bei der Berechnung ist berücksichtigt, dass alle Zivildienstleistenden ab 2002 einen 10-monatigen Dienst leisten.)



Im Haushaltsjahr 2000 sind, bedingt durch die Sparmaßnahmen im Bundeshaushalt, Einberufungsobergrenzen einzuhalten, damit eine ZDL-Jahresdurchschnittzahl von 124.000 nicht überschritten wird. In diesem Zusammenhang sind den Verwaltungsstellen der Wohlfahrtsverbände und den Zivildienstgruppen Einberufungskontingente in Form von Zivildiensttagen zugewiesen worden, die sie in eigener Verantwortung verwalten können.

Diese Zivildiensttage können im Rahmen der sogenannten „Selbststeuerung\" in Einberufungen umgesetzt werden, wobei Anzahl und Zeitpunkt von den Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen eigenständig bestimmt werden. Der Anteil der einzelnen Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen wurde für das Jahr 2000 auf der Grundlage der im Zeitraum 01.10.98 bis 30.09.99 von diesen getätigten Einberufungen in Bezug auf die Gesamtzahl der Einberufungen ermittelt.
Trotz der Tatsache, dass im
Haushaltsjahr 2001 mit voraussichtlich ca. 134.000 ZDL erheblich mehr Dienstpflichtige als im Jahr 2000 einberufen werden können, wird diese Verfahrensweise im Interesse einer ausgewogenen Durchführung des Zivildienstes einvernehmlich mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege weiterhin für erforderlich gehalten. Aufgrund der gegenüber dem Jahr 2000 höheren Zahl von möglichen Einberufungen im Jahr 2001 kann die Kontingentierung der Einberufungen aber auf einem wesentlich höheren Niveau und damit „entspannter\" erfolgen. Für das Jahr 2001 wird die Berechnungsgrundlage auf die tatsächliche Zahl der angefallenen Zivildiensttage pro Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe im Zeitraum 01.10.98 bis 30.09.99 abstellen. Es wird dann ein Prozentanteil je Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe im Verhältnis zur Gesamtzahl der Zivildiensttage in diesem Zeitraum ermittelt werden und dieser auf die für den Haushalt 2001 berechneten Gesamtzivildiensttage umgelegt werden. Pro Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe wird eine Gesamtzahl an zur Verfügung stehenden Zivildiensttagen zugewiesen. Als Orientierungshilfe für eine mögliche Verteilung können schließlich anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 1999 monatliche Dienstantrittszahlen ausgewiesen werden. Die Zahl der Zivildienstplätze in der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB und ISB-K) bleibt von der Verteilung der Zivildiensttage auf die Verwaltungsstellen / Zivildienstgruppen unberührt, damit eine Einberufung auf diese Plätze jederzeit ohne Einschränkung möglich ist.

Entwicklung der monatlich im Dienst befindlichen ZDL

Mit Beibehaltung der bisherigen Heranziehungspraxis (sofortige Einberufung zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit; Umsetzung aller EKL zum vom Dienstpflichtigen gewünschten Zeitpunkt) ergäben sich ab 2002 bei einer 10-monatigen Dienstzeit größere Schwankungen bei den monatlichen ZDL-Zahlen. So dürfte bei der bisherigen Heranziehungspraxis im Jahr 2002 die monatliche Höchstzahl bei ca. 127.600 und die niedrigste Zahl bei ca. 90.000 liegen. Diese Schwankungen in der Größenordnung von ca. 37.000 sind darauf zurückzuführen, dass in den Monaten April bis Juni hohe Entlassungszahlen aus den Einberufungsmonaten Juli bis September mit traditionell niedrigen Einberufungszahlen zusammentreffen.
Dieser Entwicklung könnte dadurch begegnet werden, dass in den Monaten, in denen bislang niedrige Einberufungszahlen angefallen sind, durch gezielte Vorankündigungspraxis und weitere Steuerungsmaßnahmen größere Einberufungszahlen erreicht werden. Es sollte daher versucht werden, durch behutsame Steigerung der Einberufungen in den bisher einberufungsschwachen Monaten über mehrere Jahre hinweg die Verwerfungen auf ein erträgliches Maß zu verringern.



Denkbare Maßnahmen:



Die Zivildienstplätze sollen längerfristig gleichmäßiger besetzt werden; Schwankungen bei der Zahl der ZDL im Dienst in der Größenordnung von 30-35% sollten vermieden werden. Um dies zu erreichen, kommen folgende Maßnahmen in Betracht (siehe auch Übersicht am Ende des Kapitels). Sie beziehen sich ausdrücklich nicht auf Dienstpflichtige, die sich bereits im Vorfeld, d.h. ohne dass sie eine Vorankündigung erhalten haben, um eine ZDS bemühen. Diese werden wie bisher aufgrund einer vorgelegten Einverständniserklärung einberufen.

Verbindlichkeit der Vorankündigungstermine

Dienstpflichtige erhalten derzeit im Regelfall eine Vorankündigung zu einem Zeitpunkt, der nahe beim Eintritt der Verfügbarkeit liegt. Der Termin ist jedoch nicht verbindlich. Wenn der Dienstpflichtige eine Einverständniserklärung vorlegt, die auch mehrere Monate vor oder nach dem angekündigten Termin liegt, wird der Vorschlag vom BAZ entsprechend in einen Einberufungsbescheid umgesetzt.

Das Verfahren könnte dahingehend erweitert werden, dass diejenigen Dienstpflichtigen, die sich nicht selbst innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als KDV um eine Einverständniserklärung bemühen, eine Vorankündigung für einen festen Termin erhalten. Dabei ist die Auswertung der Lebensplanungsdaten zu berücksichtigen. Die Vorankündigung sollte sechs Monate vor Ablauf einer Zurückstellung veranlasst werden. Auch in den übrigen Fällen sollte der Ankündigungstermin sechs Monate in der Zukunft liegen.
Drei Monate vor dem angekündigten Termin sollte der Dienstpflichtige eine Erinnerung erhalten, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass er nach Ablauf eines weiteren Monats einen EKL-freien Zivildienstplatz zugewiesen bekommt.



Auswahl der Dienstpflichtigen im Vorankündigungsverfahren

Derzeit werden Dienstpflichtige für eine Vorankündigung ausschließlich aufgrund ihres Status ausgewählt. Sofern der Status FRE (verfügbar) oder ZAV (vorübergehend zurückgestellt) signiert und die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist, erhalten sie eine Vorankündigung zu einem Termin, der vier Monate in der Zukunft liegt.
Dienstpflichtige könnten künftig aufgrund ihrer persönlichen Lebensplanung für Ankündigungen zu bestimmten Terminen ausgewählt werden. So sollte Abiturienten, die eine Studienaufnahme im Wintersemester planen, die Heranziehung zum Zivildienst für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres angekündigt werden. Bei geplanter Aufnahme einer Berufsausbildung sollte der Zeitpunkt so gesetzt werden, dass das Ende des Zivildienstes dies ohne längere Wartezeit ermöglicht.
Arbeitslose sollten für alle Vorankündigungstermine angekündigt werden. Bei diesem Verfahren wäre wichtig, dass Zurückstellungen auch dann signiert werden, wenn die Zurückstellungsfrist bereits in Kürze ausläuft. Die Dienstpflichtigen sollten im Zurückstellungsbescheid einen verbindlichen Hinweis darauf erhalten, dass sie nach Fristablauf - sofern sich die Ausbildung bzw. das Studium nicht verlängert - dem Zivildienst zur Verfügung stehen und sich eine Zivildienststelle ab diesem Zeitpunkt suchen müssen.
Voraussetzung für diese Verfahrensweise wären zusätzliche Daten zur Lebensplanung der Dienstpflichtigen. Diese Informationen könnten durch einen Fragebogen erhoben werden, der nach Stellung des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und Übersendung der Personalakte an das Bundesamt dem Dienstpflichtigen durch das Bundesamt (Abteilung Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern) mit der Bitte um Vervollständigung übersandt werden könnte. Die Praktikabilität kann in einem regionalen Modellversuch getestet werden. Sollte sich die Lebensplanung der Dienstpflichtigen vor der Einplanung verändern, müsste dies dem Bundesamt mitgeteilt werden.

Einplanung von Dienstpflichtigen durch die Verwaltungsstellen

Ein Dienstpflichtiger müsste sich wegen freier Dienstplätze an die Verwaltungsstellen wenden.
Dienstpflichtige erhalten bereits jetzt mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ein Informationsblatt „Wichtige Hinweise für anerkannte Kriegsdienstverweigerer\", aus dem sich Name und Anschrift der Verwaltungsstellen ergeben, bei denen sie freie Zivildienstplätze erfragen können.
Die Verwaltungsstelle hätte zunächst festzustellen, ob und zu welchem Termin der Dienstpflichtige eine Vorankündigung erhalten hat, bevor die Einplanung erfolgen könnte.



Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen bei der Heranziehung und Einplanung von Zivildienstpflichtigen zielen darauf ab, die großen zahlenmäßigen Unterschiede bei den Einberufungen pro Monat auszugleichen, die durch die zeitnahe Einberufung zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit in früheren Jahren entstanden sind. Die hierdurch auch bei der Einführung der Zivildienstleistenden durch hohe Einberufungszahlen in bestimmten Monaten entstandenen Engpässe lösen sich damit auf und dies wird zunehmend zu einer ausgewogenen Auslastung der Schulungskapazitäten führen. Die Belegungswünsche der einzelnen Zivildienststellen bleiben weiterhin über die EKL erhalten. Die Einführung von verbindlichen Vorankündigungsterminen nimmt Rücksicht auf die Lebensplanung der Zivildienstpflichtigen. Die Termine werden z.B. so gesetzt, dass eine Studienaufnahme ohne unzumutbare Zeitverluste möglich bleibt und Arbeitslosen durch unverzügliche Einberufung geholfen werden kann.

Übersicht der Verfahrensvorschläge für die Heranziehung:



Antragstellung
auf Anerkennung als KDV


ð
Dienstpflichtiger erhält Fragebogen zur Lebensplanung vom Bundesamt
ò
Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer


ð
Dienstpflichtiger erhält ein Informationsblatt „Wichtige Hinweise für anerkannte Kriegsdienstverweigerer\", aus dem sich Name und Anschrift der Verwaltungsstellen mit freien Zivildienstplätzen ergeben
ò
Vorankündigung
3 Monate nach Anerkennung, wenn keine EKL


ð

Dienstpflichtiger erhält einen verbindlichen Termin, zu dem er eine Dienststelle gefunden haben muss. Dabei sind die Lebensplanungsdaten zu berücksichtigen.
ò
3 Monate vor Eintritt
des angekündigten Termins:




ð





Erinnerung mit Frist von einem Monat
ò
Termin ð Einverständniserklärung liegt vor: Einberufung




IV. Anleitung und Begleitung

Der Anleitung und Begleitung der Zivildienstleistenden erwächst im Zuge der Verkürzung des Zivildienstes eine besondere Bedeutung. Um kürzere Einsatzzeiten sinnvoll nutzen zu können, ist eine immer effektivere Anleitung/Begleitung erforderlich. Dies liegt im Interesse der Dienststelle an einem wirtschaftlichen Einsatz. Aber auch der Dienstleistende, der seinen Einsatz als einen sinnvollen Beitrag in der Gesellschaft erleben soll, kann nur durch eine gute Anleitung, in der ihm die Inhalte seiner zukünftigen Aufgabe vermittelt werden, diesem Anspruch gerecht werden. Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass er über seine Rechte und Pflichten in dem für ihn zunächst ungewohnten Dienstverhältnis aufgeklärt wird. In den Einführungslehrgängen wird diese Thematik eingebunden in den Bereich der politischen Bildung, die es dem zum Zivildienst verpflichteten Bürger erlaubt, in eine offene und kritische Auseinandersetzung mit dem Staat zu treten. Zur Aufarbeitung und Verarbeitung der im Zivildienst gemachten Erfahrungen sind Begleitveranstaltungen unerlässlich. Der Zivildienst wird durch die Einführungslehrgänge und die verschiedenen ihn begleitenden Bildungsmaßnahmen eingebunden in den lebenslangen Lernprozess.

Einweisung

Die gesetzliche Grundlage für den Einweisungsdienst der Zivildienstleistenden ist § 25b des Zivildienstgesetzes (ZDG). Der Einweisungsdienst erfolgt zu Beginn des Dienstes in der Beschäftigungsstelle. Im Einweisungsdienst sind dem Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die er zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt.

Im Bereich der Pflege- und Betreuungsdienste beträgt der Einweisungsdienst mindestens 4 Wochen. In den anderen Diensten sind 2 Wochen ausreichend. Dem Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die er vorgesehen ist, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden. Indem der Gesetzgeber die Beschäftigungsstellen dazu verpflichtet, die Dienstleistenden in einem Einweisungsdienst auf ihre spätere Arbeit vorzubereiten, legt er gleichzeitig deren Verantwortung für einen dem Kenntnisstand und den Fähigkeiten der Dienstleistenden entsprechenden Einsatz fest.

Ziel des Einweisungsdienstes ist es, dass die Dienstleistenden nach Beendigung über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen des vorgesehenen Einsatzes benötigen und die bei dem für sie vorgesehenen Einsatz von ihnen im Hinblick auf ihren Kenntnisstand zu beachtenden rechtlichen Möglichkeiten und Beschränkungen kennen. Die Organisationsstrukturen der Einrichtungen sind zu vermitteln, soweit sie für ihren Dienst von Bedeutung sind.

Je genauer das Tätigkeitsfeld des Zivildienstleistenden im Anerkennungsbescheid seines Zivildienstplatzes beschrieben ist, desto besser kann er auf die an ihn gestellten Anforderungen vorbereitet werden. In den Beschäftigungsstellen ist ein Einweisungsbeauftragter bzw. eine Einweisungsbeauftragte bestimmt. In der Personalhilfsakte des Zivildienstleistenden wird das Protokoll über den Vollzug des Einweisungsdienstes aufbewahrt.



Einführung

Gesetzliche Grundlage für den Einführungsdienst der Zivildienstleistenden ist § 25a Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG), der festschreibt, dass die Dienstleistenden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes, über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende und über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet sowie - soweit dies erforderlich ist - in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt werden.

Der Einführungsdienst besteht somit in zwei Formen: die verpflichtend für alle Dienstleistenden vorgeschriebene zivildienstspezifische Einführung und die fachspezifische Einführung, die dann erfolgt, wenn die Art der Tätigkeit besondere Kenntnisse erfordert (z.B. beim Einsatz in der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung, für Plegehilfe- und Betreuungsdienste sowie im Umwelt- und Naturschutz).

§ 25a Abs. 4 ZDG schreibt vor, dass die Zivildienstleistenden während des Einführungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen sind. Diese gesetzliche Vorgabe bildet die Grundlage für die inzwischen 20 Zivildienstschulen, mit deren Aufbau 1971 begonnen wurde.



Zivildienstspezifische Einführung

Die in § 25a ZDG genannten Themenbereiche Wesen und Aufgaben des Zivildienstes, Rechte und Pflichten der Dienstleistenden und staatsbürgerliche Fragen bilden zusammen das Kernstück des Einführungsdienstes als staatliche Aufgabe: die politische Bildung. Die zivildienstspezifische Einführung wird um eine Grundinformation der Zivildienstleistenden über die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge ergänzt.

Die politische Bildung der Zivildienstschulen bietet den Dienstleistenden einen Einstieg in die politische Dimension des Zivildienstes. Die in staatlichen Schulen mit staatlichem Personal durchgeführten Lehrgänge verdeutlichen den Lehrgangsteilnehmern, dass sie einen Pflichtdienst ableisten. In diesem Rahmen haben sie die Gelegenheit, sich mit dem sie verpflichtenden Staat auseinander zu setzen. Durch die Lehrgangsgestaltung soll ihnen in der direkten Begegnung mit einer staatlichen Institution Vertrauen in die Offenheit demokratischer Willensbildung und Beteiligung vermittelt werden. Die Zivildienstleistenden sollen das Spannungsfeld zwischen persönlicher Entfaltung und staatlicher Inpflichtnahme wahrnehmen und reflektieren sowie mit den sich daraus ergebenden Fragestellungen umgehen können. Ausgangspunkt ist dabei die Grundrechtspositition, die sie als Kriegsdienstverweigerer in Anspruch nehmen.

Der zivildienstspezifische Bildungsauftrag der Zivildienstschulen wird konkretisiert in den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien für die politische Bildung der Zivildienstleistenden. Er umfasst nicht nur die Wissensvermittlung über das Zivildienstrecht sondern auch die Erweiterung der Handlungs- und Sozialkompetenz der Zivildienstleistenden. Durch einen teilnehmerorientierten Unterricht, der die Kenntnisse, Erfahrungen und Bedürfnisse der Dienstleistenden berücksichtigt, sollen den Lehrgangsteilnehmern Orientierungshilfen zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht gegeben und ihnen aktuelle politische Entwicklungen verdeutlicht und bewusst gemacht werden. Leitendes Lernziel ist es, die Zivildienstleistenden zu befähigen, unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen anderer kompetent, selbständig und eigenverantwortlich zu handeln.



Fachspezifische Einführung

Die fachspezifischen Einführungslehrgänge vermitteln Zivildienstleistenden, die im engeren sozialen Bereich eingesetzt sind (z.B.: ISB, Alten-, Kranken- und Behindertenbetreuung, Mobile soziale Hilfsdienste), Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, ihre Tätigkeit fachlich richtig und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der von ihnen betreuten Menschen auszuführen. Sie sollen ihnen zudem bewusst machen, in welcher Situation sich hilfebedürftige Menschen befinden und mit welchen Schwierigkeiten und Problemen diese zu leben haben. Die Zivildienstleistenden sollen schließlich gesellschaftspolitische Fragestellungen reflektieren lernen, z. B. was es bedeutet, in der heutigen Zeit alt und hilfebedürftig zu sein, oder welche Stellung geistig, körperlich und psychisch Behinderte in unserer Gesellschaft einnehmen und wie ihre Situation verbessert werden kann. In entsprechender Weise werden die im Umwelt- und Naturschutz eingesetzten Zivildienstleistenden in ihre Tätigkeiten eingeführt.



Bedeutung des Einführungsdienstes

Selbst bei einer weiteren Verkürzung der Dauer des Zivildienstes ist eine Beibehaltung des Einführungsdienstes notwendig und sinnvoll: Die in den Zivildienstschulen durchgeführten Lehrgänge stellen durch die dort vermittelten Kenntnisse nicht nur eine ordnungsgemäße Ableistung des Dienstes sicher, sie erreichen zudem eine große Zahl junger Menschen, die sich im weiteren Verlauf ihres Lebens vermutlich nur noch selten, wenn überhaupt mit gesellschaftlichen und politischen Fragestellungen auseinandersetzen werden. Hierin liegt eine Chance, junge Erwachsene anzusprechen, sie für Maßnahmen der Erwachsenenbildung zu öffnen, ihnen die Möglichkeiten gesellschaftlicher und politischer Teilhabe aufzuzeigen und sie ggf. für aktive Partizipation zu gewinnen.

Auch außerhalb der Kursangebote ist die Zivildienstschule ein Forum der Begegnung von jungen Menschen mit unterschiedlichen lebensweltlichen Bezügen, Erfahrungen und Einstellungen. Die gemeinsame Unterbringung über mehrere Tage bzw. Wochen bietet den Zivildienstleistenden die Gelegenheit, Erfahrungen auszutauschen und ein stärkeres Bewusstsein für den Zivildienst zu entwickeln. Zudem kann die internatsmäßig organisierte Erwachsenenbildung Gruppenprozesse anregen, die zu einer Vertiefung der im Lehrgang gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke führen.



Zahlen und Fakten

Die 20 Zivildienstschulen verfügen je nach ihrer Größe über 80 bis 200, insgesamt 2443 Plätze. Unter Berücksichtigung der Zahl der für die Durchführung der Lehrgänge zur Verfügung stehenden Dozentinnen und Dozenten sind dies ca. 6.000 Plätze pro Monat. Da diese Zahl im Hinblick auf die bis 1999 ständig steigende Zahl der ihren Dienst antretenden jungen Männer nicht ausreichte, wurde 1997 die Struktur der Lehrgänge grundsätzlich neu konzipiert. Die zivildienstspezifische Einführung der Dienstleistenden wurde von zwei Wochen auf eine Woche, die integrierten Lehrgänge wurden von vier auf drei Wochen verkürzt und umfassen nunmehr eine einwöchige zivildienstspezifische und eine zweiwöchige fachspezifische Einführung. Durch diese Maßnahme konnte der Anteil der Zivildienstenden, die an einem Einführungslehrgang teilgenommen haben, um ca. 30% erhöht werden.

Zur weiteren Erhöhung der Quote für die zivildienstspezifische Einführung wurde Ende 1999 mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ein Rahmenvertrag abgeschlossen, demzufolge der größte Teil der fachspezifischen Einführungslehrgänge ab dem Jahr 2000 von den Wohlfahrtsverbänden durchgeführt wird. Die an den Zivildienstschulen dadurch frei werdenden Kapazitäten (pro Monat zusätzliche 600 Lehrgangsplätze) werden für die Durchführung weiterer zivildienstspezifischer Lehrgänge genutzt werden.

Im Jahre 1999 wurden an den Zivildienstschulen 72.912 Dienstleistende zivildienstspezifisch eingeführt, 13.946 erhielten zugleich auch eine fachspezifische Einführung. In den Lehrgängen der Wohlfahrtsverbände erhielten weitere ca. 27.000 Zivildienstleistende eine fachspezifische Einführung. Insgesamt nahmen demnach ca. 41.000 Zivildienstleistende an fachspezifischen Einführungslehrgängen teil. Zur Einführung der Dienstleistenden waren im Haushalt 1999 insgesamt 99.266.000 DM veranschlagt bei 2.764.196.000 DM für den Zivildienst insgesamt. Dabei entfielen die Haushaltsmittel etwa je zur Hälfte auf die zivildienstspezifische bzw. die fachspezifische Einführung.

Bei einer Steigerung der Dienstantritte von knapp 1,6% zwischen 1996 und 1999 (127.331 zu 129.485) stieg die Zahl der Lehrgangsteilnehmer um 62,2% (von 61.591 auf 99.913) und die Einführungsquote von 48,4% auf 77,2%. Das Ziel bleibt die Einführung aller Zivildienstleistenden.



Begleitung

Rüstzeiten und Werkwochen

Rüstzeiten und Werkwochen (Exerzitien) sind Veranstaltungen der Katholischen und Evangelischen Kirche, die von Geistlichen und beauftragten Seelsorger/inne/n der beiden großen Kirchen durchgeführt werden. Sie bieten den Zivildienstleistenden die Gelegenheit zum Austausch über die im Zivildienst gemachten Erfahrungen sowie zur Diskussion über Fragen des Glaubens und christlich geprägter Gewaltlosigkeit. Sie sollen ferner die Motivation zur Friedensarbeit fördern.



Betreuungsmaßnahmen

Für Zivildienstleistende mit besonders belastenden Tätigkeiten besteht ab dem fünften Dienstmonat, in begründeten Ausnahmefällen ggf. früher, die Möglichkeit, fachkundige Hilfe für die Bewältigung der Probleme in Anspruch zu nehmen, die während des Dienstes aufgrund der ausgeübten Tätigkeit aufgetreten sind. Es handelt sich um Fürsorgemaßnahmen im Interesse des Zivildienstleistenden, aber auch im Interesse der betreuten Menschen und der Dienststellen. Derartige Belastungen treten insbesondere bei Zivildienstleistenden in der ISB, in psychiatrischen Krankenhäusern und Altenpflegeheimen auf. Die Betreuungsmaßnahmen werden im allgemeinen in Seminaren bis zu drei Tagen Dauer durchgeführt und durch qualifizierte Kräfte wie Psycholog/inn/en und Soziolog/inn/en geleitet.

Grundsätzlich hat sich das derzeitige System im Bereich Anleitung und Begleitung in der Praxis bewährt, so dass die Fortsetzung für die Zukunft vorgeschlagen wird. Flexibilisierungen und Verdichtungen werden für den Bereich der fachspezifischen Einführung ggf. in Verbindung mit dem Einweisungsdienst für sinnvoll erachtet. Die Einfügung von flexibilisierenden und berufsorientierten Elementen sollte ermöglicht werden und die Zukunftsfähigkeit der Anleitung und Begleitung fördern.



Zeitmodelle praxisorientiert entwickeln

Eine Aufteilung der Lehrgänge in zeitlich getrennte Blöcke kann den Vorteil haben, dass die Theorie in einer Praxisphase zur Anwendung kommen kann. In einem zweiten Block bestünde die Möglichkeit, über ein Feedback ungelöste Problemstellungen auszuräumen. Zudem würde die bis dahin vorhandene Praxis das Verständnis für weitere Lehrinhalte fördern.



Verbindung mit Qualifizierungsmöglichkeiten

Mit der Anerkennung als Voll- oder Teilabschluss, der berufsorientiert verwendet werden kann, wird die Motivation für die Lehrinhalte geweckt. Die Option, Lerninhalte später beruflich nutzen zu können, wird auch die Bereitschaft fördern, diese im praktischen Einsatz zu trainieren. Der Einsatz erfährt hierdurch eine qualitative Steigerung. Entsprechende berufsorientierte Qualifizierungselemente müssen aufgespürt, in das System eingebracht und ständig den Anforderungen angepasst werden. Der zeitliche Umfang und die vermittelten Inhalte könnten in einem neu entwickelten qualifizierten Dienstzeugnis dokumentiert und nachgewiesen werden.



Verzahnung Einweisung / Einführung

Um die Inhalte beider Bereiche besser praxisorientiert aufeinander abzustimmen, ist eine Verzahnung sowohl zeitlich wie inhaltlich erforderlich. Die Einführung eines Blocksystems böte hierzu die Gelegenheit.

Im Rahmen der Fürsorgeverpflichtung sollen die staatlichen Instanzen dafür sorgen, dass auch Zivildienstleistende, die ihren Dienst in einer nicht verbandsangehörigen Dienststelle leisten, weiterhin auch fachspezifisch eingeführt werden können.

Damit kein finanzieller Vorteil zugunsten eines Anbieters entsteht, sollte die Finanzierung der Lehrgänge überprüft und auf eine einheitliche Basis gestellt werden. Die Lehrgangsveranstalter sind gehalten, Qualitätssicherungsverfahren zu entwickeln, umzusetzen und zu dokumentieren.





V. Freiwilliger Dienst als „Anderer Dienst im Inland\"

Die Zukunft unserer Demokratie wird wesentlich davon abhängen, ob sich in Deutschland und Europa eine lebendige Zivilgesellschaft entwickelt, die das bürgerschaftliche Engagement von einzelnen wie auch von Vereinigungen, Verbänden, Kirchen und Unternehmen zur Entfaltung bringt.

Dazu will die Arbeitgruppe durch die Eröffnung einer neuen Wahlmöglichkeit für junge Männer für einen sozialen oder ökologischen Dienst beitragen. Sie schlägt vor, ein neues Modell eines freiwilligen Dienstes zu entwickeln, der als „Anderer Dienst im Inland\" wie der bereits existierende „Andere Dienst im Ausland\" zum Erlöschen der Pflicht, Zivildienst zu leisten, führt.

Die Träger dieses Dienstes bedürfen der Anerkennung durch das Bundesamt für den Zivildienst. Der Dienst dauert zwölf Monate. Die Anleitung und Begleitung dieses Dienstes hat den Standards, die beim Zivildienst üblich sind, zu entsprechen und wird von den Trägern ggf. im Verbund organisiert. Diese Maßnahmen werden in gleicher Weise wie im Zivildienst durch den Bund bezuschusst.

Der Bund übernimmt die Kosten für die soziale Absicherung entsprechend der der Zivildienstleistenden (Heilfürsorge, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Wir halten ein Taschengeld, dass der Träger zu zahlen hat, in Höhe von 6 vom Hundert der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für angemessen.

Durch eine Regelung im Rahmen des § 14 ZDG sollte dafür eine gesetzliche Regelung geschaffen werden.
Damit wird anerkannten Kriegsdienstverweigerern die Möglichkeit eingeräumt, sich gegenüber einer anerkannten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes zur Leistung eines freiwilligen und qualifizierenden Dienstes zu verpflichten. Der Dienst muss mindestens zwei Monate länger dauern als der Zivildienst und ist in der anerkannten Beschäftigungsstelle vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres anzutreten. Wird bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres nachgewiesen, dass der Kriegsdienstverweigerer (KDV) den Dienst in der vorgeschriebenen Länge geleistet hat, erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstes aus Gründen, die der KDV nicht zu vertreten hat, wird die im Dienst zurückgelegte Zeit, die zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst angerechnet. Der Anspruch auf Heilfürsorge entsprechend § 35 Abs. 1 ZDG gegenüber dem Bund bleibt wie für Zivildienstleistende erhalten. Die Kosten für ein angemessenes Taschengeld, Verpflegung, Arbeitskleidung und - soweit erforderlich - Unterkunft werden von der Beschäftigungsstelle übernommen. Für die Mindestdauer des freiwilligen Dienstes werden die Dienstleistenden in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und die Arbeitsförderung (SGB III) den Zivildienstleistenden gleichgestellt. Für Qualifizierungsmaßnahmen gewährt der Bund Aufwandszuschüsse.

Die Arbeitsgruppe geht davon aus, dass dieser Dienst für junge Männer trotz seiner längeren Dauer attraktiv ist, weil er nicht den gesetzlichen Bestimmungen und Zwängen des Zivildienstes unterliegt. Dieser Dienst bietet zudem die Chance, dass es den Trägern gelingt, ihn so auszugestalten, dass er berufsqualifizierende Elemente und Anteile enthält, die auf die Berufsausbildung anerkannt werden können. Es bedarf Zertifizierungen, die die Tätigkeit und die erworbene Qualifikation belegen und bei der Berufsausbildung anerkannt werden. Darüber hinaus sollten diese Tätigkeiten bei Bewerbungen, der Vergabe von Ausbildungsplätzen und beim beruflichen Werdegang angerechnet werden. Diese Praktika sollten mit abschließenden Bewertungen verbunden sein. Gerade wenn die Berufsorientierung in diesem freiwilligen Dienst ermöglicht wird, muss dies zur Anrechnung der Berufsausbildungszeit in allen Ausbildungsberufen führen.

Die genauere Ausgestaltung dieses Dienstes einschließlich eines Kriterienkataloges für die Anerkennung von Trägern und Formen der Beschäftigung ist gemeinsam mit den Dachorganisationen der potentiellen Träger solcher Dienste zu erarbeiten.

Dieser neu zu gestaltende Dienst soll als Baustein für ein neu zu entwickelndes Gesamtkonzept von Freiwilligendiensten im Rahmen eines Freiwilligengesetzes dienen. Entsprechend empfiehlt die Arbeitsgruppe die Übernahme der Bestimmungen des \"Anderen Dienst im Inland\" für den \"Anderen Dienst im Ausland\" nach § 14b ZDG.

Die Arbeitsgruppe empfiehlt darüber hinaus zu prüfen, wie es gelingen kann, im Zusammenwirken mit den Ländern, dass das FSJ und das FÖJ (FSJ = Freiwilliges Soziales Jahr FÖJ = Freiwilliges Ökologisches Jahr) zum Erlöschen der Pflicht, Zivildienst zu leisten, führt.









VI. Schlussbemerkungen

Grundsätzlich ist durch die Entscheidung der Bundesregierung zur Bundeswehrplanung auch für den Bereich des Zivildienstes Planungssicherheit in den nächsten Jahren gegeben. Der Zivildienst wird auch angesichts einer weiteren Verkürzung der Dauer des Dienstes eine hilfreiche Ergänzung und Bereicherung vor allem der sozialen Arbeit aber auch im Umweltschutz bleiben.

Durch die vorgeschlagene Optimierung des Heranziehungsverfahrens kann einerseits dem Wunsch der Beschäftigungsstellen, die eine kontinuierliche Belegung ihrer Plätze brauchen, weitestgehend entsprochen werden, und andererseits die Ableistung des Zivildienstes möglichst optimal an die Lebensplanung der jungen Männer angepasst werden.

Für einen sinnvollen und effektiven Zivildienst bleibt eine sachgerechte qualifizierende Anleitung und Begleitung unverzichtbar.

Die Geldmittel, die heute für den Zivildienst verausgabt werden, sollen erhalten bleiben und - soweit sie nicht für den Zivildienst gebraucht werden - zur Förderung von freiwilligen Diensten verwendet werden.

In bestimmten Einsatzfeldern des Dienstes am Menschen, aber auch im Umweltschutz, dient die Ergänzung des Zivildienstes durch den Aufbau von freiwilligen Diensten der Bereithaltung eines wichtigen Lernfeldes für junge Männer, die als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt wurden. Dieser Weg, der bürgerschaftliches Engagement einübt und fördert, sollte zielstrebig beschritten werden.

Die von verschiedenen Seiten vorgeschlagene Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht als Ersatz für den Zivildienst wird abgelehnt. Die allgemeine Dienstpflicht ist mit unserer Verfassung unvereinbar. Sie verstößt gegen internationale Abkommen, die die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat. Mehrheiten für eine Verfassungsänderung zur Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht zeichnen sich nicht ab. Im Kern bedeutet die allgemeine Dienstpflicht, staatliche Pflichtaufgaben nicht durch reguläre Arbeitskräfte, sondern durch Dienstpflichtige wahrnehmen zu lassen. Nicht nur angesichts von mehr als 3,5 Millionen Arbeitslosen in unserem Land ist dies ein höchst problematischer Ansatz. Außerdem konterkariert er die Bemühungen aller Bundesregierungen, das freiwillige Engagement für den sozialen und ökologischen Bereich gerade auch in der jungen Generation zu fördern.

In bestimmten Bereichen könnte die Konversion des Zivildienstes in Arbeitsplätze ein interessanter und wünschenswerter Weg sein. Allerdings setzt dieser Ansatz voraus, dass die staatlichen Haushaltsmittel für den Zivildienst grundsätzlich zur Subventionierung des Arbeitsmarktes im sozialen und ökologischen Bereich zur Verfügung stehen. Das ist nicht der Fall.

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