Verfahrensablauf der Wahl der Vertrauensmänner (VM)
der Zivildienstleistenden (ZDL) in Dienststellen (ZDS)
1 Allgemeine Voraussetzungen; Begriffsbestimmungen
1.1 Wahlbereiche
Wahlbereiche sind jeweils ZDS mit mindestens 5 ZDL. Eine übergreifende Zählung der ZDL, z. B. bei ZDS gleicher Trägerschaft, ist nicht möglich.
1.2 Zahl der VM
Die Zahl der zu wählenden VM beträgt
in ZDS mit 5 bis 20 ZDL: je ein VM und je ein Stellvertreter
und
in ZDS mit 21 und mehr ZDL: je ein VM und je zwei Stellvertreter
1.3 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle ZDL, die dem Wahlbereich - s. Nr. 1.1 - angehören, für den der VM zu wählen ist. Bei Bedarf kann auch per Briefwahl gewählt werden (vgl. Nr. 3.11).
1.4 Wählbarkeit
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs - s. Nr. 1.1 - mit Ausnahme der ZDL, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen und * der ZDL, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Verwaltungsgericht als VM abberufen worden sind.
2 Bereitstellen der Mittel; Muster
Die sächlichen Mittel wie z. B. Papier, Räume etc. für die Durchführung der Wahl des VM stellt der Leiter der ZDS zur Verfügung.
Eine schematische Übersicht des Verfahrensablaufs sowie Muster zur/m Bekanntgabe der Wahl der Vertrauensmänner (vgl. Nr. 3.4), Aushang der Bewerberliste (vgl. Nr. 3.7), Stimmzettel, Wahlniederschrift und Aushang der Bekanntgabe der Gewählten sind als Anlage beigefügt.
3. Wahlverfahren
3.1 Wahlvorstand
Der Leiter der ZDS bestellt 3 Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Die Form der Bestellung (mündlich oder schriftlich) ist nicht vorgeschrieben.
Die Bestellung erfolgt
3.1.1 auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag des VM spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Amtszeit.
3.1.2 bei erstmaliger Wahl eines VM oder wenn nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des VM kein Stellvertreter mehr vorhanden ist, aufgrund des Ergebnisses der Wahl zum Wahlvorstand durch die Versammlung der Wahlberechtigten. Diese Versammlung wird durch den Leiter der ZDS einberufen.
Die Wahl des Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die Wahl des VM vorgelegen haben.
Sie erfolgt durch Handaufheben.
Bestellt werden diejenigen Wahlberechtigten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
3.1.3 Der Wahlvorstand hat die Namen seiner Mitglieder durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben.
3.2 Wahltermin
Ort und Zeit der Stimmabgabe (= Wahltermin) werden vom Leiter der ZDS nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich festgesetzt und diesem mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Die Wahl soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.
3.3 Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf. Hierzu stellt der Leiter der ZDS diesem listenmäßige Unterlagen über die ZDL der ZDS zur Verfügung.
Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe vom Wahlvorstand auf dem laufenden zu halten, zu berichtigen und unverzüglich zur Einsicht auszulegen (vgl. Nr. 3.4).
3.4 Bekanntgabe zur Wahl
Der Wahlvorstand gibt durch Aushang (siehe Muster 1) oder in sonst geeigneter Weise bekannt die Namen seiner Mitglieder (vgl. Nr. 3.1),
- wo und wann das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift zur Einsicht ausliegt (vgl. Nr. 3.3),
- den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (vgl. Nr. 3.5),
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können (vgl. Nr. 3.6),
- den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt (vgl. Nr. 3.7),
- den Ort und die Zeit der Stimmabgabe (vgl. Nr. 3.2).
- Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, daß
- nur ZDL wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (vgl. Nr. 3.3),
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (vgl. Nr. 3.5),
- ein Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß (vgl. Nr. 3.6),
- die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß (vgl. Nr. 3.6),
- jeder ZDL nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf (vgl. Nr. 3.6),
- nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden (vgl. Nr. 3.6),
- nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist (vgl. Nr. 3.6),
- ein ZDL, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat (vgl. Nr. 3.11).
3.5 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
3.6 Wahlvorschläge
Zur Wahl des VM und der Stellvertreter können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmabgabe Wahlvorschläge machen.
Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr ZDL nicht mehr als drei Bewerber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.
Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein ZDL vorgeschlagen worden, der nach Nr. 1.4 nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen ZDL benennen.
Ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kein Wahlvorschlag eingegangen, hat der Leiter der ZDS die Wahlberechtigten über die Bedeutung des Amtes des VM sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern zu belehren und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen; danach eingehende Wahlvorschläge sind als verspätet zurückzuweisen.
3.7 Bewerberliste
Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen ZDL auf. Sind weniger als zwei ZDL, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr ZDL weniger als drei ZDL, vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzureichen.
Nach Ablauf der o. g. Fristen legt der Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen ZDL dem Leiter der ZDS vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen ZDL nach Nr. 1.4 wählbar sind. Wenn sie nicht wählbar sind, sind die Vorschlagenden hiervon zu unterrichten; sie können innerhalb von 3 Tagen andere ZDL benennen.
Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen ZDL in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) - Muster 2 - zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren Abschluß bekannt.
3.8 Einziger Wahlvorschlag
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr ZDL nicht mehr als drei Bewerber, enthält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
In diesen Fällen gilt die Wahl als durchgeführt; das weitere Verfahren richtet sich nach 3.13 ff.
3.9 Stimmzettel
In den Stimmzetteln - Muster 3 - für die Wahl der VM sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgeführt.
Die Stimmzettel und die Umschläge, in die die Stimmzettel von den Wählern hineinzustecken sind, müssen jeweils das gleiche Aussehen haben. Für jeden Wahlberechtigten sind je ein Stimmzettel und je ein Umschlag bereitzuhalten.
3.10 Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt an dem nach Nr. 2.2 festgesetzten Wahltermin.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden.
Der Wahlvorstand hat z. B. durch Aufbau von Wahlkabinen und Bereitstellen von Wahlurnen dafür zu sorgen, daß die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Jeder Wahlberechtigte kann auf dem Stimmzettel zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen mit 21 und mehr ZDL drei der vorgeschlagenen Bewerber zur Wahl bezeichnen.
Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab.
Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
3.11 Briefwahl
Einem ZDL, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.
3.12 Feststellung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei ZDL, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr ZDL mehr als drei ZDL, bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die ZDL gewählt, die die nächstniederen Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
3.13 Wahlniederschrift
Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift - Muster 4 -, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen und die Namen des gewählten VM und der Stellvertreter.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.
3.14 Bekanntgabe der Gewählten
Der Wahlvorstand gibt die Namen des VM und der Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang - Muster 5 - bekannt. Dem Leiter der ZDS wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.
3.15 Aufbewahren der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des VM aufbewahrt und danach vernichtet.
(Alle im Text erwähnte Muster sind hier nicht abgedruckt, sondern im Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes zu finden. Der Leitfaden kann in der Zivildienststelle eingesehen werden. Die Vordrucke können aus dem Leitfaden kopiert werden.)
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