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Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner

der Zivildienstleistenden

Vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 140)

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53) verordnet das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:

§ 1 Wahlbereiche

Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen Stellvertreter, in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter.

§ 2 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Der Leiter der Dienststelle bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag darf der Leiter der Dienststelle nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.

(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauensmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die Wahl vorgelegen haben. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Leiter der Dienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Leiter eines Lehrganges soll spätestens drei Tage nach Beginn des Lehrganges eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einberufen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Leiter bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Vorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann gewählt, beruft der Leiter der Dienststelle, bei Lehrgängen der Leiter des Lehrganges, erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 6 und des Absatzes 3 ein, die spätestens zwei Wochen nach der erfolglosen Wahl stattfindet.

§ 3 Festsetzung des Wahltermins

Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter der Dienststelle nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

§ 4 Bekanntgabe zur Wahl

(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt

1. die Namen seiner Mitglieder,

2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,

5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,

6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, daß

1. nur Dienstleistende wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Dienstleistenden unterzeichnet sein muß,

4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,

5. jeder Dienstleistende nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,

6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,

7. nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,

8. ein Dienstleistender, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.

§ 5 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlberechtigten nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Leiter der Dienststelle zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewerber, enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Dienstleistender vorgeschlagen worden, der nach § 2 Abs. 4 ZDVG nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen Dienstleistenden benennen.

(3) Ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, hat der Leiter der Dienststelle die Wahlberechtigten über die Bedeutung des Amtes des Vertrauensmannes sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern zu belehren und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen; danach eingehende Wahlvorschläge sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 8 Aufstellung der Bewerberliste

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen Dienstleistenden auf. Sind weniger als zwei Dienstleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden weniger als drei Dienstleistende, vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Dienstleistenden dem Leiter der Dienststelle vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 4 ZDVG wählbar sind: § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Dienstleistenden in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren Abschluß bekannt.

§ 9 Einziger Wahlvorschlag

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewerber, enthält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.

§ 10 Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden drei der vorgeschlagenen Bewerber, bezeichnen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.

(3) Der Wahlvorschlag sorgt dafür, daß die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

§ 11 Briefwahl

(1) Einem Dienstleistenden, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.

§ 12 Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) In Lehrgängen werden der Vertrauensmann und die Stellvertreter abweichend von den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10 Abs. 2 und § 11 in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Wahlberechtigt und, vorbehaltlich des § 2 Abs. 4 ZDVG, wählbar sind alle an dem Lehrgang teilnehmenden Dienstleistenden. Der Leiter des Lehrgangs setzt innerhalb von zwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter fest. Diese Versammlung soll zwei bis sechs Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten und der Leiter des Lehrgangs teil. Die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. (3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündliche oder schriftliche Wahlvorschläge machen. Nach Entgegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Dienstleistenden in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Leiter des Lehrgangs äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 4 ZDVG wählbar sind. Werden weniger als zwei wählbare Dienstleistende, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten weniger als drei wählbare Dienstleistende, benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu machen.

(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten drei oder mehr Bewerber, vorgeschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Bewerber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten bis zu drei der vorgeschlagenen Bewerber, benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.

§ 13 Bereitstellen der Mittel

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt der Leiter der Dienststelle, beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 12 der Leiter des Lehrgangs zur Verfügung.

§ 14 Verbot der Wahlbehinderung

(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen beeinflußt werden.

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei Dienstleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende, bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienstleistenden gewählt, die die nächstniederen Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.

§ 16 Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen

und

3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.

§ 17 Bekanntgabe der Gewählten, Aufbewahren der Wahlunterlagen

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauensmannes und der Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des Lehrgangs, bekannt. Dem Leiter der Dienststelle oder dem Leiter des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes aufbewahrt.

§ 18 Erstmalige Wahl

Die erste Wahl soll spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, in dem die Beschäftigungsstelle anerkannt worden ist. Wird die in § 1 bestimmte Mindestzahl von Dienstleistenden erst später erreicht, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden vom 20. August 1976 (BGBl. I S. 2390) außer Kraft.

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