Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 7.11.2000 - 10 VG W 168
Leitsätze
1. Ein Zivildienstleistender kann auch dann Mietbeihilfe (§ 7a USG) erhalten, wenn er deshalb in einer angemieteten Wohnung wohnt, weil er nicht in einer dienstlichen Unterkunft wohnen muss.
2. Hat ein Zivildienstleistender dringenden Wohnbedarf, steht ihm auch dann Mietbeihilfe in voller Höhe (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 USG) zu, wenn er die Wohnung nicht schon vor Beginn des Zivildienstes gemietet hat.
3. Dringender Wohnbedarf liegt vor, wenn der Zivildienst seine Dienststelle von der elterlichen Wohnung aus nicht in zumutbarer Weise erreichen kann und ihm keine dienstliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Der Umstand, dass der Zivildienstleistende anschließend aus privaten Gründen am Ort der Dienststelle bleiben will, ändert daran nichts.
4. Zum Anspruch auf Prozesszinsen bei einer Verpflichtungsklage.
Aus dem Tatbestand
Der Kläger begehrt Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
1. Der Kläger wurde mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst (BAZ) vom 22.6.1999 für die Zeit vom 1.7.1999 bis zum 31.7.2000 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle wurde eine Behindertentagesstätte in Hamburg bestimmt. Im Einberufungsbescheid heißt es: "Melden Sie sich bitte am Dienstantrittstag bis spätestens 15 Uhr bei der oben genannten Dienststelle. Der Zivildienst beginnt mit dem vorgenannten Zeitpunkt." Von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, wurde abgesehen. Mit Bescheid des BAZ vom 10.3.2000 wurde der Kläger als nicht zivildienstfähig mit Ablauf des 20.3.2000 aus dem Zivildienst entlassen.
Der Kläger hatte vor dem Zivildienst zunächst bei seinen Eltern in ..., einem Ort ca. 10 km östlich von Schleswig, gewohnt. Vorübergehend wohnte er in Hamburg ... straße 29 (c/o Sch ...); unter dieser Anschrift wurde ihm auch der Einberufungsbescheid zugestellt. Zum 1.7.1999 (Vertragsbeginn) schloss er mit der Baugenossenschaft D. einen Dauernutzungsvertrag über eine 2 ½-Zimmer-Wohnung im ... weg 1, Hamburg-Winterhude. Die Nutzungsgebühr beträgt 762,60 DM monatlich, bestehend aus einer Grundmiete (481,60 DM), einer Kabelgebühr (7,00 DM) sowie Vorauszahluncen auf die Betriebs- (122,00 DM) und Heizkosten (159-,00 DM).
Am 20.1.2000 (Eingangsdatum) beantragte der Kläger Mietbeihilfe nach dem USG. Mit Bescheid vom 16.2.2000 lehnte das Bezirksamt Hamburg-Nord diesen Antrag unter Hinweis auf § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG mit der Begründung ab, der Kläger habe den Wohnraum nicht vor Beginn des Zivildienstes angemietet.
2. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 16.3.2000 Widerspruch erheben und ausfahren, das Mietverhältnis habe vor dem Zivildienst begonnen. Während das Mietverhältnis am 1.7.1999 bereits um 0.00 Uhr begonnen habe, habe der Zivildienst demgegenüber nach dem Wortlaut des Einberufungsbescheides und entsprechend § 25 ZDG am 1.7.1999 erst um 15.00 Uhr begonnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.3.2000 wies der Widerspruchsausschuss des Bezirksamtes Hamburg-Nord den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Mietbeihilfe gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG i.Vm. § 7a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 USG. Zwar sei der Kläger alleinstehend und Mieter von Wohnraum, doch habe das Mietverhältnis nicht, wie § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG dies voraussetze, vor Beginn des Zivildienstes begonnen. Die Aufforderung im Einberufungsbescheid, sich am 1.7.1999 bis 15 Uhr in der Dienststelle zu melden, sei lediglich eine Dienstantrittsanordnung; davon sei die gestaltende Wirkung des Einberufungsbescheides zu unterscheiden, die das Zivildienstverhältnis bereits zum 1.7.1999, 0.00 Uhr begründet habe.
3. Am 27.4.2000 ließ der Kläger Klage mit dem Antrag erheben, e Beklagte zu verpflichten, ihm Mietbeihilfe für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 in Höhe von monatlich 584 DM, hilfsweise in Höhe von monatlich 409 DM, nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 9.5.2000 beschränkte der Kläger den Antrag auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 20.3.2000 und nahm die Klage, soweit sie zunächst darüber hinausgegangen war, zurück.
Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, er habe gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG i.V. m. § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG Anspruch auf Ersatz der vollen Miete bis zu einem Höchstbetrag von 584 DM, da er den Wohnraum dringend benötigt habe. Ein dringender Grund in diesem Sinn könne auch darin liegen, dass der Abschluss des Mietvertrags zu dem Zweck erfolge, den Zivildienst am betreffenden Ort überhaupt ableisten zu können. Der Kläger hätte die Dienststelle nicht vom Wohnort seiner Eltern in......... täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, auf die er angewiesen sei, erreichen können und habe sich deshalb eine Wohnung mieten müssen, zumal ihm die Zivildienststelle eine dienstliche Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt habe. Zu der Zeit, als die Einberufung vorbereitet worden sei, habe er zur Untermiete in der...straße in Hamburg gewohnt und habe von dort aus eine Wohnung gesucht und schließlich auch gefunden. Für die Dauer des Zivildienstes hätte er nicht in der ...straße bleiben können. Dem Anspruch könne auch nicht § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG entgegengehalten werden, wonach die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten u. a. für die Unterkunft der Dienstleistenden zu sorgen hätten, Diese Vorschrift gewähre kein subjektives Recht des Dienstleistenden, sondern regle nur die Verpflichtung der Beschäftigungsstelle gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst zur Bereitstellung sachlicher Mittel. Geldmittel für eine Unterkunft seien dein Dienstleistenden nach dieser Vorschrift jedenfalls nicht zu gewähren. - Für den Fall, dass nur ein Anspruch aus § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG zum Tragen komme, lägen dessen Voraussetzungen vor, da das Mietverhältnis vor dem Zivildienstverhältnis begonnen habe. In den Fällen, in denen die Vollziehung des Einberufungsbescheids nicht ausgesetzt worden sei, spiele im Zivildienstrecht die Unterscheidung zwischen Dienstantritts- und Dienstantrittszeitpunkt keine Rolle. - Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27.4.2000 und 26.7.2000 verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 16.2.2000 und 29.3.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1.7.1999 bis 20.3.2000 Mietbeihilfe in Höhe von insgesamt 5 061,33 DM. nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31.8.1995 vertritt sie die Auffassung, dass sich das Tatbestandsmerkmal „den Wohnraum dringend benötigt" in § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG auf den häuslichen, vor Beginn des Dienstes begründeten Wohnbedarf beziehe. Auch wenn der Kläger den Wohnraum dringend benötige, sei ein Anspruch auf Zahlung einer Mietbeihilfe nur dann gegeben, wenn das Mietverhältnis schon vor Beginn des Zivildienstes bestanden habe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Für diese Ansicht spreche nicht nur die Klarstellung, die der Gesetzgeber mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2144) eingeführt habe. Hierfür spreche vor allem, dass der Gesetzgeber die zwingende Norm des § 6 ZDG beibehalten habe. Danach sorgen die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten für die Unterkunft der Dienstleistenden. Hieraus ergebe sich unmissverständlich, dass die Unterhaltssicherungsbehörde für dienstlich veranlasste Mietzinsverpflichtungen nicht aufzukommen habe. Das Merkmal "den Wohnraum dringend benötigt" aus § 7a Abs. 2 Nr. 1 USG beziehe sich danach allein auf die Erhöhung der Mietbeihilfe von 70% auf die volle Miete, obwohl ansonsten nur die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG vorlägen.
Entscheidungsgründen
I. Über die Klage kann ohne in mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwG0).
II. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (siehe Schriftsatz vom 9.5.2000), ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwG0 einzustellen.
III. Soweit die Klage noch anhängig ist, ist sie in der gewählten Form der Verpflichtungsklage statthaft, da die Leistungen zur Unterhaltssicherung der Festsetzung durch Verwaltungsakt bedürfen, wie sich aus § 18 Abs. 1 USG ergibt (BVerwG, Urt. v. 12.3.1993 - BVerwG 8 C 31.92 - Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 2, Seite 5), und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Mietbeihilfe in der beantragten Höhe. Die entgegenstehenden Bescheide vom 16.2.2000 und 29.3.2000 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger seinen Rechten. Unter Aufhebung dieser Bescheide ist die Beklagte zur Bewilligung der beantragten Mietbeihille einschließlich Prozesszinsen zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwG0).
1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Mietbeihilfe.
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG i.V.m. § 7 a Abs. 1 Satz 1 USG erhalten anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
a) § 7a USG gilt für Zivildienstleistende auch dann, wenn der Zivildienstleistende wahrend des Zivildienstes in einer privat angemieteten Wohnung wohnt, weil er nicht aufgrund einer Anordnung gemäß § 31 ZDG in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen hat (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.1991 - 11 S 1969/91 [juris] m.w.N.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 24.6.1980 - 3 VG A 72/79 - abgedruckt bei Eichler/Oestreicher, Kommentar zum USG, Stand 1.3.2000, Teil 7 - Rechtsprechung - Nr. 707a Seite 1 ff.).
b) Der Kläger war während der Dauer seines Zivildienstes alleinstehend und Mieter von Wohnraum. Der Kläger nutzte die Wohnung aufgrund eines dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnisses, nämlich aufgrund eines Dauernutzungsvertrags mit einer Baugenossenschaft (vgl. Nr. 7a.22 Abs. 2 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zum USG, Neufassung vom 30.3.1998, abgedruckt bei Eichler a. a. 0., Teil 2a - Kommentar, § 7a USG, Abschnitt IV).
c) Es kann offenbleiben, ob der Kläger schon vor Beginn des Zivildienstes Mieter der Wohnung im Haus ...weg 1 war, da es hierauf nicht ankommt.
Die Auffassung der Beklagten, die sich im gerichtlichen Verfahren auf das Urteil des -Verwaltungsgerichts Münster vom 31.8.1995 6 K 5161/94 - abgedruckt bei Eichler a. a. 0., Teil 7, Nr. 707a, Seite 287ff. - berufen hat, beruht auf der Annahme, dass Mietbeihilfe in allen Fällen nur dann beansprucht werden kann, wenn der Wehrpflichtige bzw. Kriegsdienstverweigerer bereits vor Beginn des Dienstes Mieter war (so auch Eichler a. a. 0., Teil 2a, § 7a USG, Abschnitt III. 1. m.w. N.). Dieser Ansicht vermag das erkennende Gericht auf Grund des Gesetzeswortlauts indes für den Fall nicht zu folgen, in dem der Dienstleistende die Wohnung dringend benötigt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG). Hier kann Mietbeihilfe auch für ein Mietverhältnis beansprucht werden, das nach Beginn des Wehr- oder Zivildienstes beginnt (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.1990 - 11 K 973/85 und Urt. v. 29.7.1993 - 11 K 2019/91 - abgedruckt bei Eichler a. a. 0., Teil I, Nr. 707a Seiten 191 ff. bzw. 244ff.). Daran hat auch die als Klarstellung gedachte (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/3566) Einfügung des Halbsatzes "sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat" in § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG durch das 8. Gesetz zur Änderung des USG vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2144) nichts geändert. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung gewollt, die in jedem Fall Mietbeihilfe nur dann ermöglicht, wenn das Mietverhältnis vor dem Dienstbeginn begonnen hat, so hätte der an Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 angefügte Halbsatz an Absatz 1 Satz 1 angefügt werden müssen.
Auch das für das USG federführende Bundesverteidigungsministerium vertritt offenbar die hier als richtig angesehene Ansicht, wenn es in seinen Hinweisen zu § 7a USG (a. a. 0.) unter Nr. 7a.2 ausführt:
"Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7ä haben Wehrpflichtige, wenn sie
a) - c) ...
d) den Wohnraum vor Beginn des Wehrdienstes oder aus dringendem Bedarf ( ) gemietet haben."
Der Kläger hatte dringenden Bedarf im Sinne von § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. USG für die ab 1.7.1999 angemietete Wohnung.
Ein dringender Wohnraumbedarf liegt dann vor, wenn der Dienstleistende aus Gründen, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen kann, aus der bisherigen Familienwohnung ausziehen muss (Eichler a.a.O., Tei12a, § 7a USG, Abschnitt III.10; siehe auch Nr. 7a.62 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung). Das ist regelmäßig erfüllt, wenn der Zivildienstleistende weit entfernt von seiner Familienwohnung zur Ableistung des Zivildienstes einberufen wird, ohne dass ihm eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.1991, a. a.
Dies war hier der Fall. Die Zivildienststelle des Klägers befand sich in Hamburg. Die elterliche Wohnung, in der der Kläger bis kurz vor seinem Zivildienst wohnte, liegt in Angesichts der Entfernung zwischen und Hamburg war es dem Kläger nicht zuzumuten, täglich zwischen Dienststelle und Elternhaus zu pendeln. Rechtlich unerheblich ist in die sein Zusammenhang, dass die Einberufung des Klägers zu einer "heimatfernen" Dienststelle auf seinem eigenen Einberufungsvorschlag beruhte und er die Wohnung auch deshalb anmietete, weil er nach dem Zivildienst aus privaten und beruflichen Gründen in Hamburg bleiben wollte (so die Erläuterungen des Klägers in seinem Antrag auf Mietbeihilfe). Denn ein Kriegsdienstverweigerer kann nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 ZDG). Es liegt daher in der alleinigen Kompetenz des BAZ , ob es dem Einberufungsvorschlag des Kriegsdienstverweigerers folgt oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.1991, a. a. 0.). Für die Frage des .dringenden Bedarfs" ist auch allein auf die Zeitdauer der Wehr- bzw. Zivildienstleistung abzustellen, so dass die privaten Absichten des Dienstleistenden für die Zeit nach dem Wehr- bzw. Zivildienst insoweit irrelevant sind.
e) Der "dringende Bedarf" kann nicht mit dem Verweis auf unsichere, gesetzlich nicht unmittelbar geregelte Ersatzansprüche gegen das BAZ oder die Beschäftigungsstelle abgelehnt werden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O., Seite 43 f.; Beschl. v. 21.11.1991, a. a. 0.). Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG, wonach die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten u. a. für Unterkunft der Dienstleistenden sorgen, ergeben sich keine subjektiven Ansprüche des Zivildienstleistenden gegen die Beschäftigungsstelle, da die Vorschrift nur die Kostentragung im Verhältnis zwischen dem Bund und den Beschäftigungsstellen regelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung v. 6.7.1993 - 11 K 2687/89). Aber auch die Heranziehung von § 35 Abs. 1 ZDG i.Vm. § 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes ist in seiner Bedeutung für Zivildienstleistende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, nicht klar (vgl. die Ausführungen in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.7.1993).
2. Der geltend gemachte Anspruch besteht auch der Höhe nach zu Recht.
a) Im Fall des hier einschlägigen § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 USG wird als Mietbeihilfe Ersatz der vollen. Miete bis zu einem Höchstbetrag von 584 DM gewährt, wobei § 7a Abs. 2 Satz 3 USG bestimmt, was als Miete gilt. Angesichts der die Höchstgrenze deutlich übersteigende Höhe der "Nutzungsgebühr", die der Kläger während seines Zivildienstes für die Wohnung zu zahlen hatte, braucht nicht im Einzelnen entschieden zu werden, ob alle Bestandteile dieser Nutzungsgebühr von § 7a Abs. 2 Satz 3 USG erfasst werden.
Der Anspruch besteht für 8 2/3 Monate (siehe § 18 Abs. 2 Satz 2 USG).
b) Auch der geltend gemachte Zinsanspruch besteht zu Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind entsprechend § 291 BGB für die Dauer der Rechtshängigkeit Prozesszinsen gemäß § 2 91 Satz 2 i. V. in. § 2 8 8 Abs. 1 Satz 1 B GB in Höhe von 4 - dann zu zahlen, wenn der Gesetzgeber - wie im Recht der Unterhaltssicherung - keine anderweitige Regelung getroffen hat und mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 12.3.1993, a. a. 0.,. Seite 5 m.w. N.). Bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 27.4.2000 (§ 90 i.Vm. § 81 Abs. 1 VwG0) wäre der gesamte letztlich geltend gemachte Mietbeihilfeanspruch bei rechtmäßiger Festsetzung bereits fällig gewesen, da laufende Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 USG monatlich im Voraus gezahlt werden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwG0 unter Berücksichtigung des Umfangs des zurückgenommenen Teils der Klage.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwG0), da der Kläger sie angesichts der Schwierigkeit der Rechtsmaterie für erforderlich halten durfte.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwG0 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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