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Home -> -> KDV-Aktuell 2/2003 vom 4. Juli 2003 | |||||||||||||||||||||||
Bereits mit Datum vom 31.3.2003 hat das Bundesministerium der Verteidigung (Az 24-05-05) das Bundesamt für Wehrverwaltung zur Umsetzung folgender Regelungen angewiesen, die auch ohne Einschränkungen für den Zivildienst übernommen wurden:
Über diese generelle Neuregelung hinaus haben sich die Bundesministerien des Innern (zuständig für den Katastrophenschutz), für Verteidigung (Grundwehrdienst) und für Jugend (Zivildienst) verständigt, Einzelfälle wie folgt zu regeln: Einberufung bei (befristeten) Arbeitsverhältnissen und Ausbildungen Auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Situation in Deutschland, der fehlenden Ausbildungsplätze und der hohen Arbeitslosigkeit wurde die Vorrangigkeit der Wehr-/Zivildienstleistung neu bewertet. Betriebliche Berufsausbildungen und befristete berufliche Tätigkeiten werden gewichtiger als früher. Wir fassen die Regelungen zusammen, wie sie derzeit bekannt sind. Künftig gibt es Zusagen der Nichtheranziehung zum Wehr- und Zivildienst für das erste Drittel von Umschulungen, betriebliche Zweitausbildungen und Meisterausbildungen (ab dem zweiten Drittel besteht ein Anspruch auf eine reguläre Zurückstellung). Wehr-/Zivildienstpflichtige, die ein Praktikum zur Vorbereitung auf eine Ausbildung machen, erhalten hierfür eine Zusage der Nichtheranziehung. Für befristete Arbeitsverhältnisse von bis zu 24 Monaten wird die Nichtheranziehung zum Wehr-/ Zivildienst ebenso zugesagt wie für Arbeitsverhältnisse, die der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Wer im elterlichen oder eigenen Betreib arbeitet, kann wegen der Unentbehrlichkeit nicht nur zurückgestellt (§ 11 Absatz 4 Satz 2 Ziffer 2 Zivildienstgesetz), sondern auch unabkömmlich (§ 16 Zivildienstgesetz) gestellt werden. Während die Zurückstellung nach § 11 ZDG, wenn sie über den 23. Geburtstag andauert, die Einberufbarkeit bis 25 verlängert, hat die Unabkömmlichstellung nach § 16 über den 23. Geburtstag hinaus keine einberufbarkeitsverlängernde Wirkung. Für die Unabkömmlichstellung gilt ein besonderes Verfahren, über das die Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, aber auch die Kreisverwaltungen informieren können. Wer ein Studium mit betrieblichen Anteilen absolviert, erhält für das erste Drittel der Ausbildung ebenfalls eine Nichtheranziehungszusage. Das gilt insbesondere für das Studium an Berufsakademien, wenn das Studium im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erfolgt. Tauglichkeitsgrad T 3 Wer T 3 gemustert ist, wird nicht mehr zum Zivildienst einberufen. Während beim Zivildienst die Situation eindeutig geklärt ist, hat das Bundesamt für Wehrverwaltung im Nachgang zum Erlass vom April 2003 geregelt, dass Grundwehrdienstpflichtige nur eine Nichtheranziehungszusage für die Dauer von zwei Jahren erhalten sollen mit dem Hinweis, dass man „nachrangig" einberufen werden kann. Das bedeutet, dass im ganzen Bundesgebiet niemand mit T1 oder T2 zur Verfügung stehen darf, bevor jemand mit dem Tauglichkeitsgrad T3 einberufen wird. Nach Ablauf der zwei Jahre wird an Hand des Bedarfs der Bundeswehr erneut über die Einberufung entschieden. Liegt dann der Bedarf nicht vor, wird eine unbefristete Nichtheranziehungszusage erteilt. Diese Maßnahme der Beschäftigungsbeschaffung für die Wehrverwaltung wird in der Praxis wohl keine Auswirkungen haben. Im Ergebnis wird auch die Bundeswehr keine T3-gemusterten Wehrpflichtigen einberufen. Da potenzielle Arbeitgeber aber über die Einberufbarkeit im Unklaren gelassen werden, wird das die Chancen von T3-gemusterten auf dem Arbeitsmarkt deutlich verringern. Wir erwarten, dass es demnächst eine eindeutige Regelung geben wird. Stellt sich der Tauglichkeitsgrad T 3 im Rahmen der Einstellungsuntersuchung zu Beginn des Zivildienstes ein, bleibt der Zivildienstleistende im Dienst. Gleiches gilt, wenn der Tauglichkeitsgrad erst im Laufe des Dienstes festgestellt wird. Aus diesem Grunde ist dringend zu empfehlen, die Tauglichkeit vor dem Zivildienst neu überprüfen zu lassen. Ein geeigneter Zeitpunkt für diese Überprüfung liegt vor, wenn das Bundesamt für den Zivildienst die so genannte „Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst" übersendet. Mit diesem Ankündigungsschreiben werden nicht nur zwei Monate für den Vorschlag einer geeigneten Zivildienstselle eingeräumt, sondern es wird auch erfragt, ob gesundheitliche oder andere Gründe gegen die Heranziehung zum Zivildienst sprechen. Sind zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre seit der letzten Tauglichkeitsfeststellung (Musterung) vergangen, reicht ein einfacher Antrag, um das Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Ansonsten ist ein begründeter Antrag zu stellen, aus dem sich ergibt, warum die bisherige Tauglichkeitseinstufung voraussichtlich falsch ist. Am einfachsten lässt sich das mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung vortragen. Zivil- und Katastrophenschutz und neue Einberufungsregelungen Eindeutig geregelt ist, dass die neuen Altersgrenzen (23 bzw. 25 Jahre) nicht zum Tragen kommen, wenn die Verpflichtung als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz nicht erfüllt wird. Wer vorzeitig abbricht, kann bis 32 zum Wehr-/Zivildienst - allerdings unter Beachtung aller anderen Einberufungsregelungen, insbesondere von Zurückstellungen - einberufen werden. Die Ausnahmen „T3" und „verheiratet/Lebenspartnerschaft" sollen aber nur Berücksichtigung finden und eine Einberufung hindern, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem Zivil- und Katastrophenschutz nicht „rechtsmissbräuchlich" herbeigeführt wurde. Wer also einfach nicht mehr mitwirkt und dann von der Katastrophenschutzorganisation rausgeschmissen wird, soll sich nicht auf „T3" oder „verheiratet" für die Nichtheranziehung zum Wehr-/Zivildienst berufen können. Wer allerdings mit Zustimmung der Organisation wie vertraglich vorgesehen einvernehmlich entpflichtet wird, muss nicht mehr mit einer Einberufung rechnen, wenn er den Tauglichkeitsgrad T 3 hat oder verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. T 3 und freiwilliger Zivildienst / FSJ - FÖJ Wer T3-gemustert ist, kann freiwillig Zivildienst leisten. Wer sich allerdings dafür entscheidet, wird ab Zustellung des Einberufungsbescheides behandelt wie jeder andere Zivildienstpflichtige auch. Vorzeitige Entlassungen unterliegen den gleichen Kriterien wie bei T1- oder T2-gemusterten Zivildienstleistenden, einseitiger Abbruch wird mit Gefängnis bestraft etc. Wir raten aus diesem Grunde dringend, statt des Zivildienstes lieber ein Freiwilliges Soziales oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr zu machen. Das Freiwillige Jahr kann ohne die Inkaufnahme von Gefängnisstrafen vorzeitig beendet werden, zum Beispiel wenn sich die Chance auf einen Ausbildungsplatz ergibt. Die Einrichtungen des Freiwilligen Jahres erhalten den Zuschuss in Höhe von bis zu 420 , der für die Beschäftigung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern gezahlt wird, auch für T3-gemusterte Zivildienstpflichtige im Freiwilligen Jahr. Die Freiwilligen selbst werden in etwa so bezahlt wie Zivildienstleistende, wenn das Kindergeld, das die Eltern während des Jahres weiterhin bekommen, dazu gerechnet wird. Verzichtet werden muss im Freiwilligen Jahr aber auf das Weihnachts- und Entlassungsgeld sowie auf Leistungen der Unterhaltssicherungsbehörde. Vorzeitige Entlassung, wenn Wartezeiten nach dem regulären Ende des Zivildienstes von fünf und mehr Monaten entstehen Vorzeitig entlassen werden kann, wenn das Verbleiben im Zivildienst eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche besondere Härte wurde bisher angenommen, wenn zwischen dem regulären Ende des Zivildienstes und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten lag. Inzwischen wird die besondere Härte bereits angenommen, wenn der Zeitraum fünf und mehr Monate beträgt. Ein entsprechender Antrag ist nach § 43 Absatz 2 Ziffer 1 Zivildienstgesetz zu stellen. Keine vorzeitigen Zurückstellungsanträge (erst mit Ankündigung) Für alle Nichtheranziehungszusagen und Zurückstellungen gibt es eindeutige Regelungen. Sie müssen nicht vor Beginn der Ausbildung geltend gemacht werden, sondern erst dann, wenn das Bundesamt für den Zivildienst die Heranziehung zum Zivildienst plant und dieses mit der so genannten „Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst" bekannt gibt. Erst dann ist der Zeitpunkt gekommen, an dem man der Behörde die Ausbildungs- oder Arbeitssituation mitteilen muss. Wer seine Ausbildung nicht durch den Zivildienst unterbrechen soll - weil er nicht gebraucht wird - muss auch nichts mitteilen. Da eine Zurückstellung nach § 11 ZDG die Einberufbarkeit bis 25 verlängert, wenn sie über den 23. Geburtstag hinaus andauert, kann ein „voreilig" gestellter Zurückstellungsantrag ungewollt auch die Einberufbarkeit verlängern. Wir raten deshalb dringend, Zurückstellungsgründe erst geltend zu machen, wenn von behördlicher Seite der Zivildienst konkret geplant wird. Auch wenn der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst zugestellt ist, können Zurückstellungsgründe in der Widerspruchsfrist geltend gemacht werden. Dazu muss zum Einen formal Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid eingelegt werden und zum Anderen die Zurückstellung beantragt und der Zurückstellungsgrund belegt werden. Später KDV-Antrag = doppelte Chance Dass sich ein „Abwarten" lohnen kann, haben zehntausende Wehrpflichtige Mitte April gemerkt, als sie wegen der neuen Einberufungsregelungen plötzlich von der Wehrpflicht befreit wurden. Ab Oktober 2003 ist das Bundesamt für den Zivildienst für alle KDV-Anträge zuständig, auch für die der ausfallsbenachrichtigten und bereits einberufenen Wehrpflichtigen. Die „späte" KDV-Antragstellung hat vom Verfahrensablauf her keinen Nachteil mehr, alle KDV-Anträge werden in einem schriftlichen Verfahren bearbeitet. Wer also abwartet, ob zunächst die Bundeswehr ihn überhaupt braucht, nutzt die erste Chance, möglicherweise nicht einberufen zu werden. Wer beim Zivildienst wartet, bis das Bundesamt ihn einberuft, nutzt eine zweite Chance, ungestört die eigenen Ausbildungs- und Berufspläne zu verfolgen. Bei dem großen „Überangebot" an Wehr- und Zivildienstpflichtigen gibt es eine reelle Chance, gar nicht dienen zu müssen. Überrascht waren alle über die Tatsache, dass 29 % der Zivis, die Anfang des Jahres im Zivildienst waren, den Tauglichkeitsgrad T3 hatten. Das ist ein Hinweis darauf, dass bei Kriegsdienstverweigerern im Rahmen der Musterung weit mehr als doppelt so häufig auf den Tauglichkeitsgrad T3 erkannt wird, als auf Untauglichkeit wie bei normalen Wehrpflichtigen. Wir befürchten, dass die Musterungsärzte jetzt an der Grenzlinie zwischen T2 und T3 zum Nachteil der Wehrpflichtigen entscheiden, wenn sie wissen, dass ein KDV-Antrag gestellt wurde. Wir raten auf Grund der bisherigen Erfahrungen dringend, mit dem KDV-Antrag auf jeden Fall bis nach Abschluss der Musterung zu warten. Rückgabe der KDV-Anerkennung während der Zivildienstleistung Wer mit dem Tauglichkeitsgrad T 3 im Zivildienst ist, sollte die folgende Vorschrift aus dem Zivildienstgesetz kennen. § 43 Absatz 1 Ziffer 10 Zivildienstgesetz lautet: „Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere." Die Personalakten des dann nicht mehr Kriegsdienstverweigerers werden an das Kreiswehrersatzamt zurückgegeben. Dort wird die Heranziehung zum Grundwehrdienst für die noch offene Dienstzeit geprüft. Auch dabei sind die neuen Einberufungsregelungen zu berücksichtigen. Offen ist, ob die Rückgabe der KDV-Anerkennung als „rechtsmißbräuchlich" gewertet wird und damit die Nichtheranziehungsregelungen außer Kraft gesetzt werden. Verlängerung der Einberufbarkeit durch die Dauer des KDV-Verfahrens Mit den neuen Einberufungsregelungen wird die komplizierte Vorschrift zur Verlängerung der Einberufbarkeit durch die Dauer des KDV-Verfahrens auf den 23. Geburtstag angewandt. Danach verlängert sich die Einberufbarkeit um die Dauer des KDV-Verfahrens, wenn wegen der aufschiebenden Wirkung des KDV-Verfahrens eine Einberufung vor dem 23. Geburtstag nicht mehr möglich war. In diesem Fall wird die Verfahrensdauer (Antragstellung bis zur Rechtskraft der Entscheidung) an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Anerkennung angehängt. Was tun, wenn man T2 gemustert ist?Von den als tauglich Gemusterten werden knapp 10 % in die Gruppe T3 eingestuft, ebenso viele sind makellos bundeswehrtauglich und kommen in die Gruppe T1. Gut 80% haben den Tauglichkeitsgrad T2. Lohnt sich bei der Einstufung nach T2 der Widerspruch oder später der Antrag auf eine erneute Tauglichkeitsüberprüfung? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Letztlich vernünftig beantworten kann man sie nur, wenn man mit Hilfe eines im Wehrrecht erfahrenen Anwalts (siehe unter Zentralstelle-KDV.de/anwalt.htm) die Personal- und Gesundheitsakte beim Kreiswehrersatzamt einsieht. Sollte die Zeit drängen, weil die Widerspruchsfrist abläuft, sollte unbedingt zunächst formal der Widerspruch eingelegt und nach der Akteneinsicht entschieden werden, ob der Widerspruch aufrechterhalten und begründet oder zurückgezogen wird. Ein wichtiger Hinweis auf musterungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen kann eine frühere fachärztliche Behandlung sein, die bei der Musterung keinen Anlaß zu weiteren Facharztuntersuchungen gab. Helfen können aber auch die „Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung" die ein Wehrpflichtiger erfüllen können muss. Das Bundesministerium der Verteidigung (Fü S I 5 - Az 24-04-01) hat am 19. Oktober 2001 die Liste der Mindestanforderungen veröffentlicht. Dort heißt es:
Wer einer dieser Anforderungen nicht genügt, ist nicht nur für die Bundeswehr „T3" sondern auch für den Zivildienst. Damit die Musterungsärztinnen und -ärzte nicht auf die Idee kommen, gesundheitliche Probleme seien im Zivildienst unwichtig, sollten Kriegsdienstverweigerer ihren KDV-Antrag strikt erst nach der Musterung oder Tauglichkeitsüberprüfungen stellen. Neues KDV-Recht ab dem 1. Oktober 2003 - ÜbergangsregelungenDer Bundestag hat am 5. Juni 2003 mit den Stimmen aller Parteien das Gesetz zur Neuregelung des KDV-Rechts beschlossen. Der Bundesrat, der im ersten Durchgang ebenfalls zugestimmt hat, wird das Gesetz voraussichtlich am 11.7.2003 ohne Einspruch passieren lassen. Wir gehen davon aus, dass der Bundespräsident das von allen Parteien einstimmig beschlossene Gesetz unterschreibt und es noch im Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Da es „am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft" tritt, wird es ab dem 1. Oktober 2003 gelten. Ab dem 1. Oktober werden alle KDV-Anträge vom Bundesamt für den Zivildienst in einem schriftlichen Verfahren bearbeitet. Das gilt auch für Einberufene, Soldaten und Reservisten. Wir bitten alle KDV-Berater und -Beistände, in der Umstellungszeit sorgfältig darauf zu achten, dass die schriftlichen Unterlagen schnell und sorgfältig erstellt und entweder gleich mit dem KDV-Antrag direkt beim Kreiswehrersatzamt abgegeben oder später direkt beim Bundesamt für den Zivildienst nachgereicht werden. Die Dauer des KDV-Verfahrens wird dann im Wesentlichen dadurch bestimmt, wie schnell der Antragsteller seine Unterlagen vollständig (nur noch Lebenslauf und Begründung, kein Führungszeugnis mehr) beim Bundesamt eingereicht hat. Verfahren, die am 30.9.2003 noch bei den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung anhängig sind, sind zur weiteren Bearbeitung an das Bundesamt für den Zivildienst abzugeben. Geregelt ist das in § 13 des neuen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes: § 13 Übergangsregelung Die am (einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) bei den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung anhängigen Verfahren werden in dem Bearbeitungsstand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, vom Bundesamt fortgeführt. Ist im Verfahren vor den Ausschüssen oder Kammern für Kriegsdienstverweigerung die Entscheidung verkündet, aber noch nicht schriftlich zugestellt worden, bewirken die Wehrersatzbehörden die Zustellung. Erhöhung des Essensgeldes für Wehr- und ZivildienstleistendeZum 1.7.2003 hat das Bundesministerium der Verteidigung die Wertansätze für die Tagesverpflegung/Teilmahlzeiten geändert. Nach § 35 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes gilt dies auch für Zivildienstleistende. Können Mahlzeiten nicht „in natura" zur Verfügung gestellt werden oder ist die Teilnahme wegen ungünstiger Dienstzeiten, Entfernung zwischen Arbeitsort und Essensausgabe oder Wohnort und Essensausgabe nicht zumutbar, wird der doppelte Satz ausgezahlt. Wer ganztägig von der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, erhält immer den „doppelten" Verpflegungssatz in Höhe von 7,20 . Details finden sich im Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes im Abschnitt F 6 (auch zu finden unter www.zivildienst.de). Seit dem 1.7.2002 gelten folgende neue Sätze:
Mitgliederversammlung und FachgesprächFür den 14. November 2003 plant die Zentralstelle KDV ihre Herbstmitgliederversammlung in Berlin (15.30 Uhr bis 18.00 Uhr). Auf dieser Versammlung stehen die routinemäßigen Neuwahlen des Vorstandes auf der Tagesordnung. Der jetzige Vorsitzende, Ulrich Finckh, wird nach 32 Jahren Vorsitz nicht erneut kandidieren. Wir planen deshalb im Anschluss an die Routine-Mitgliederversammlung eine Verabschiedung von Herrn Finckh in den „Ehrenamts-Ruhestand". Am Samstag, 15. November 2003, 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, planen wir - ebenfalls in Berlin - ein Fachgespräch für RechtsanwältInnen und KDV-BeraterInnen zu dem neuen KDV-Gesetz und den neuen Einberufungsregelungen. Bitte merken Sie sich beide Termine vor.
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