7 Unabkömmlichstellung
RL E 7
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005
7.1 Grundsätze
7.1.1 Gesetzliche Regelungen (Bundesebene)
Nach § 16 ZOG kann ein Zivildienstpflichtiger für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der weiteren Ausübung der zivilen Tätigkeit (die nicht mit seinem Beruf zusammenhängen muss) überwiegt. Die verwaltungsmäßigen Kriterien sind insbesondere niedergelegt in der
- Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (UK-Verordnung) vom 24.07.62 (Anlage 1) und den
- Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind vom 31.01.64 (Anlage 2).
Durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Verkehrssicherstellungsgesetz (VSG) und zum WPflG vom 1. September 1999 (BGBI. l S. 1909) ist die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der UK-Stellung vom 2. August 1963 (BGBI. l S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. l S. 3108), aufgehoben worden.
Damit ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der UK-Stellung vom 24. Juli 1962 (BGBI. l S. 1524) vorschlagsberechtigte Behörde bei Zivildienstpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
7.1.2 Gesetzliche Regelungen (Länderebene)
Als weitere Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Entscheidungen über eine DK-Stellung sind die Durchführungsverordnungen der Länder über Zuständigkeiten und Verfahren bei der Unabkömmlichstellung zu beachten:
Baden-Württemberg:
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UkZuVO) vom 16.10.1989 (GBI. 1989,489),
Bayern:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (DVUKV) vom 01.06.1973 (BayRS 520-2-I) sowie Ausführungsbestimmungen (MABI. 1964, 397; 1972,80),
Berlin:
Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von WPfl vom 21.01.1992 (GVBI. Berlin, 48. Jahrgang, Nr. 5 vom 31.01.1992),
Brandenburg:
Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung, (AVUKVO) vom 04.02.1992 (GVBI. Für das Land Brandenburg, Teil II, Nr. 8/92),
Bremen:
Anordnung vom 19.09.1962 (Bremisches GBI, 1962, 197),
Hamburg:
Anordnung zur Durchführung d. WPflG vom 30.10.1984 (Amtl. Anzeiger S. 1833),
Hessen:
Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 14.08.1963 (GVBI. l, 111),
Mecklenburg-Vorpommern:
Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Unabkömmlichstellung vom 05.06.1991 (GVBI. des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1991, Nr. B 50-0-2),
Niedersachsen:
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 11.10.1978 (Nieders. GVBI. 1978, 707),
Nordrhein-Westfalen:
Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AVUKVO) vom 22.01.1963 (GV NW 1963, 107; geändert durch VO vom 17.05.1966 (GV NW 1966, 347) u.v. 18.11.1975 (GV NW 1975, 662),
Rheinland-Pfalz:
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Vorschlagsberechtigten Stellen bei der Unabkömmlichstellung von WPfl vom 31.08.1978 (GVBI. 1978, 636),
Saarland:
Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 25.06.1963 (Amtsbl. S. 395),
Sachsen-Anhalt:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfärben bei der Unabkömmlichstellung vom 02.10.1992 (GVBI. LSA, 1992, 708),
Sachsen:
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16.06.1992 (GVBI. Sachsen vom 01.07.1992, Nr. 22),
Schleswig-Holstein:
Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 03.03.1981 (GVBI. S. 55)
Thüringen:
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Thür VOUKV) vom 04.02.1998 (GVBI., Thüringen 1998, S. 27).
7.1.3 Verfahren allgemein
Der Arbeitgeber / Dienstherr kann die UK-Stellung seines Mitarbeiters bei der vorschlagsberechtigten Behörde anregen (Benennung). Die vorschlagsberechtigte Behörde entscheidet nach Prüfung der betrieblichen Situation, ob sie dem BAZK die UK-Stellung vorschlägt. Ausnahmsweise kann der Zivildienstpflichtige seine eigene UK-Stellung bei der vorschlagsberechtigten Behörde anregen, wenn er selbstständig tätig ist. Dieses Verfahren ist gegenüber dem Zurückstellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG subsidiär (vgl. E 7.4). Gleiches gilt, wenn in einem elterlichen Betrieb die Eltern eine UK-Stellung ihres Sohnes anregen.
Die Unabkömmlichstellungen sind grundsätzlich für begrenzte Zeit und für den Einzelfall auszusprechen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine Unabkömmlichstellung für Friedenszeiten nur bis zu dem Zeitpunkt möglich ist, bis zu dem der Zivildienstpflichtige noch zum Zivildienst einberufen werden kann.
Fälle, in denen die vorschlagsberechtigte Behörde die Unabkömmlichstellung eines Zivildienstpflichtigen über die für ihn nach § 24 Abs. 1 ZDG geltende Heranziehungsgrenze (i.d.R. 25./28. Lebensjahr) hinaus vorschlägt, sind Herrn AL II zur Entscheidung auf dem Dienstweg vorzulegen, soweit abweichend von den o. g. Zeitvorgaben eine UK-Stellung über die Heranziehungsgrenze beabsichtigt ist.
Dem Arbeitgeber / Dienstherrn ist zuzumuten, eine Ersatzkraft einzustellen oder aus den Kräften des Betriebes auszubilden, damit der Zivildienstpflichtige für den Zivildienst entbehrlich wird (Regelfall).
Bei den UK-Vorschlägen ist darauf zu achten, dass die im UK-Verfahren vorschlagsberechtigten Stellen künftig nach Möglichkeit mit dem UK-Vorschlag auch mitteilen, ob der Zivildienstpflichtige mit dem UK-Vorschlag einverstanden ist und ggf. welche Einwendungen er hat.
Dadurch werden - bei Einwendungen des Zivildienstpflichtigen - die Überlegungen im Bereich des Arbeitgebers und der vorschlagsberechtigten Stelle auf eine breitere Grundlage gestellt. Unter Umständen kann dem Zivildienstpflichtigen durch UK-Stellung oder anderweitige Nichtheranziehung eines Arbeitskollegen geholfen werden. Die jahrelange UK-Stellung eines Zivildienstpflichtigen, der anschließend in vorgerücktem Lebensalter den Zivildienst zu leisten hat, kann zu Härten führen.
Der Zivildienstpflichtige ist nicht Verfahrensbeteiligter. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahmen, die nach § 2 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (UK-VO) vom 24.07.62 eingeholt werden, und der Standpunkt der vorschlagsberechtigten Behörde sind dem Arbeitgeber/Dienstherrn (§ 2 Abs. 1 UK-VO) oder dem Zivildienstpflichtigen selbst nicht mitzuteilen.
Die Einberufung eines Zivildienstpflichtigen, dessen UK-Stellung vorgeschlagen wird, ist bis zur endgültigen Entscheidung über die UK-Stellung auszusetzen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UK-VO).
Um zu verhindern, dass über die Ablehnung des UK-Vorschlages an die vorschlagsberechtigte Behörde der Arbeitgeber etc. doch das Ergebnis der Gutachterstelle erfährt, ist in der Begründung der Ablehnung nicht auf das Gutachten zu verweisen, sondern es sind vielmehr Formulierungen wie "Meine Überprüfungen / Recherchen haben ergeben, dass.." zu verwenden. Den Gutachterstellen ist mitzuteilen, dass ihre Auskünfte über die Betriebe im UK-Verfahren absolut vertraulich behandelt und in keinem Fall der vorschlagsberechtigten Behörde oder dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht werden.
Die Entscheidungen über UK-Vorschläge trifft das Bundesamt in schriftlicher Form. Sie sind keine Verwaltungsakte, sondern verwaltungsinterne Maßnahmen, die gerichtlich nicht überprüfbar sind, denn in diesem Verfahren wird nur ein Ausgleich innerhalb des öffentlichen Interesses herbeigeführt, es handelt sich um ein Verfahren zwischen Behörden. UK-Entscheidungen werden deshalb auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dennoch ist ein Verfahren vorgesehen, das Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden ausgleichen soll.
Nach § 5 UK-VO kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung den UK-Ausschuß anrufen. Der UK-Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der entweder der Leiter des Bundesamtes oder sein Vertreter ist und zwei Beisitzern, bei denen die benennende Stelle (z. B. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) davon abhängig ist, ob der UK-Vorschlag von einer obersten Bundesbehörde oder einer anderen vorschlagsberechtigten Behörde kommt.
7.2 Einzelfälle
Die Entscheidung über die DK-Stellung ist grundsätzlich eine individuelle. Es sind jedoch auch Gruppenentscheidungen in speziellen Fällen möglich.
7.2.1 Fahrendes Personal der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt
7.2.1.1 Personenkreis
Zum fahrenden Personal der deutschen Seeschifffahrt gehören die im Borddienst auf Kauffahrtschiffen tätigen Dienstgrade. Sowohl das betriebstechnische Personal der Kauffahrtenschiffe als auch das betriebstechnische Personal der deutschen Seefischerei zählt zum fahrenden Personal. Darüber hinaus sind Zivildienstpflichtige wie das betriebstechnische Personal zu behandeln, wenn sie dem Seefischerberuf arteigene unentbehrliche Tätigkeiten ausüben.
Zu den Seefischern gehören:
- Seefischer der großen Hochseefischerei,
- Seefischer der kleinen Hochseefischerei,
- Küstenfischer, die nach § 121 SGB VII (bis 31.12.1996: § 539 Abs. 1 Nr. 6 RVO) bei der Seeberufsgenossenschaft versichert sind.
7.2.1.2 Verfahren
Bei der DK-Stellung von Zivildienstpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen, Binnenschiffen oder Schiffen der Seefischerei fahren, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, ist wie folgt zu verfahren:
- ungediente Zivildienstpflichtige, die noch der Zivildienstüberwachung unterliegen, aber nicht mehr zivildienstpflichtig sind, sind ohne weitere Begründung im Einzel-DK-Verfahren für den Zivildienst unabkömmlich zu stellen.
- Zivildienstpflichtige, die noch zur Ableistung des Zivildienstes heranstehen, können nur nach den allgemeinen Vorschriften im Einzel-DK-Verfahren für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden. Es sind insbesondere die Grundsätze unter E 7.1 zur UK-Stellung bei Überschreitung der Heranziehungsgrenze zu beachten.
UK-Stellungen sind unter Beachtung des § 3 Abs. 5 UK-VO (Anlage 1) auszusprechen. Von der nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 UK-VO möglichen Einschränkung ist weitgehend Gebrauch zu machen. Bei UK-Stellungen für unbegrenzte Zeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.
In den UK-Entscheidungen für ungediente Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind die Fristen nach § 3 Abs. 6 UK-VO in der Regel so zu bestimmen, dass der Nachweis über die Fortdauer der Voraussetzungen für die UK-Stellungen halbjährlich jeweils zum 1. April oder 1. Oktober erbracht wird. Für UK gestellte Zivildienstpflichtige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist die Fortdauer der Voraussetzungen für die UK-Stellung lediglich in Zeiträumen von 2 Jahren jeweils zum 1. Oktober zu bestätigen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, kann eine angemessene Nachfrist - in der Regel 2 Wochen - gewährt werden.
7.2.1.3 Erfahrungsseefahrtzeiten (sogenannte „W"-Zeiten)
Zivildienstpflichtige, die auf Schiffen unter deutscher Flagge fahren, werden für den Zivildienst unabkömmlich gestellt, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, fahrendes Personal der deutschen Handelsflotte für die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland auch im Spannungs- und Verteidigungsfall bereitzustellen; die Frage der Zurückstellung vom Zivildienst für Erfahrungsseefahrtzeiten stellt sich nicht (vgl. E 5.11.12.4). Anders bei Zivildienstpflichtigen auf Schiffen unter fremder Flagge: ein entsprechendes öffentliches Interesse an einer Unabkömmlichstellung ist nicht gegeben.
7.2.1.4 Vorschlagsberechtigte Behörden
Vorschlagsberechtigte Behörden sind
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest Schlossplatz 9 26603 Aurich Tel.: 049 41 -6020
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord Hindenburgufer 247 24106 Kiel Tel.: 04 31 -33940
7.2.2 Personal des Bundesamtes/der Landesämter für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamtes oder der Landeskriminalämter
Bei DK-Vorschlägen für ungediente Zivildienstpflichtige, die als Bedienstete des Bundesamtes/der Landesämter für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamtes oder der Landeskriminalämter mit fachspezifischen Aufgaben betraut sind, ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Verbleiben dieser Zivildienstpflichtigen in ihrer Tätigkeit gegenüber ihrer Heranziehung zum Zivildienst überwiegt.
Nicht zu dem genannten Personenkreis gehören Polizeivollzugsbeamte, die gemäß § 15 ZDG nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Für die ungedienten Zivildienstpflichtigen bedarf es zwar der Durchführung eines förmlichen DK-Verfahrens (Vorschlagsweg bis zur schriftlichen Entscheidung), jedoch keiner Prüfung im Einzelfall. Die vorschlagsberechtigte Behörde ist gehalten, im DK-Vorschlag die Tätigkeit des Zivildienstpflichtigen anzugeben.
DK-Stellungen sind hinsichtlich ihrer Dauer unter Beachtung des § 3 Abs. 5 DK-VO (Anlage 1) auszusprechen. Von der nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 DK-VO möglichen Einschränkung ist weitgehend Gebrauch zu machen. Bei DK-Stellung für unbegrenzte Zeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.
In den DK-Entscheidungen für ungediente Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind die Fristen nach § 3 Abs. 5 der DK-Verordnung in der Regel so zu bestimmen, dass der Nachweis über die Fortdauer der Voraussetzungen für die DK-Stellungen halbjährlich jeweils zum 01.04. und 01.10. jeden Jahres erbracht wird.
Für DK gestellte ungediente Zivildienstpflichtige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen nicht aus anderen Gründen eine kurzfristige Überwachung angezeigt ist, ist die Fortdauer der Voraussetzungen für die DK-Stellung lediglich in Zeiträumen von 2 Jahren jeweils zum 01.10. des Jahres zu bestätigen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, kann eine angemessene Nachfrist - in der Regel zwei Wochen - gewährt werden.
Für die DK-Stellung gedienter Zivildienstpflichtiger gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze des Ausgleichs des personellen Kräftebedarfs (Anlage 2).
7.2.3 Personal der Deutschen Bahn AG
Vorschlagsberechtigte Behörde bei der Deutschen Bahn AG ist nunmehr das neu geschaffene Eisenbahnbundesamt in Bonn, Geschäftsanteil 14116, Vorgebirgsstr. 49, 53113 Bonn, Tel. (0228) 9 82 61 49. Vorschläge auf Unabkömmlichstellung können von dieser Behörde bereits jetzt sowohl für die zivildienstpflichtigen Angehörigen der Deutschen Bahn AG (privatrechtliche Arbeitnehmer), als auch für die Angehörigen des Eisenbahnbundesamtes (öffentlicher Dienst) unterbreitet werden, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der privatrechtlichen Arbeitnehmer (ausstehende Änderung der VO über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der UK-Stellung vom 24.07.1962) noch nicht vollständig geschaffen sind.
7.2.4 Personal der Deutschen Lufthansa AG und ihrer Tochtergesellschaften
UK-Vorschiage für das Personal der Deutschen Lufthansa AG und ihrer Tochtergesellschaften sind Referat II 1 zur Entscheidung zuzuleiten.
Vorschlagsberechtigte Behörde ist das Luftfahrtbundesamt.
7.2.5 UK-Stellung von Arbeitnehmern des Unternehmens Deutsche Bundespost - Telekom
Die bisher geltenden Nichtheranziehungsregelungen für Fachkräfte im fernmeldetechnischen Dienst werden ab sofort aufgehoben und sind nicht mehr anzuwenden. Über UK-Vorschläge ist vielmehr nach § 16 ZDG und den allgemeinen Grundsätzen unter E 7.1 zu entscheiden. Vorschlagsberechtigte Behörde i.S. § 16 Abs. 2 ZDG für das Unternehmen Deutsche Bundespost - Telekom - ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Referat l S 16, Postfach 10 02 62 in 76232 Karlsruhe.
Die ausführliche "Verfahrensregelung zur Unabkömmlichstellung von Beschäftigten bei den Unternehmen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation" kann bei Bedarf bei den jeweiligen Referatsleitungen eingesehen werden.
7.2.6 UK-Stellung von Angehörigen der Berufsfeuerwehren
Bei UK-Vorschlägen für hauptamtliche Angehörige der Berufsfeuerwehren (hierzu gehören auch Feuerwehrbedienstete, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen) ist wie folgt zu verfahren:
Entgegen anderslautenden Veröffentlichungen darf es beim o.a. Personenkreis weder zu einer Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, noch zu einer generellen UK-Stellung der von der vorschlagsberechtigten Behörde vorgeschlagenen Angehörigen der Berufsfeuerwehren kommen. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall der vorgeschlagenen hauptamtlichen Feuerwehrleute gemäß § 16 ZDG in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Anlage 1) und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur UK-Stellung (Anlage 2) zu prüfen, ob die Heranziehung des Zivildienstpflichtigen zum Zivildienst die Fortführung der öffentlichen Aufgaben gefährden oder unzumutbar beeinträchtigen würde.
UK-Stellungen sind grundsätzlich längstens bis kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres, ansonsten jeweils für die Dauer eines Jahres auszusprechen. Sofern der im UK-Verfahren eingerichtete unabhängige Ausschuss zum Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten oder AL II (vgl. E 7.1) eine entsprechende Entscheidung trifft, ist in begründeten Einzelfällen eine UK-Stellung über diese Altersgrenze hinaus zulässig.
In den Fällen, in denen eine UK-Stellung über das 25. Lebensjahr hinaus nicht ausgesprochen werden kann, ist vor einer Einberufung - ggf. im Benehmen mit der betroffenen Dienststelle der Berufsfeuerwehr - zu prüfen, ob bereits andere Feuerwehrleute dieser Dienststelle Zivildienst leisten. Die Vollziehbarkeit des zu erteilenden Einberufungsbescheides ist dann bis zur Rückkehr eines einberufenen Feuerwehrmannes an seinen Arbeitsplatz auszusetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass im Wege einer Einberufungsreihenfolge eine unzumutbare Belastung der Berufsfeuerwehren vermieden wird.
Besteht bei den Berufsfeuerwehren Unklarheit darüber, wann die Einberufung ihrer Feuerwehrleute vorgesehen ist, sind die entsprechenden Auskünfte auf Anfrage zu erteilen.
7.2.7 Selbstschutzberater
Die von den Gemeinden nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der VwV-Selbstschutz vom 11.05.71 zu bestellenden Selbstschutzberater üben im Frieden keine Tätigkeit aus, die eine DK-Stellung vom Zivildienst rechtfertigt. Diesbezüglichen DK-Vorschlägen ist daher nicht zu entsprechen.
7.2.8 Flugpersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung
Bei Entscheidungen über die DK-Stellungen von Flugsicherungspersonal ist die vordringlich im öffentlichen Interesse liegende ordnungsgemäße Durchführung des Luftverkehrs zu berücksichtigen. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bundesanstalt für Flugsicherung bei der Besetzung ihrer Dienstposten mit personellen Schwierigkeiten zu rechnen hat, die wegen der besonderen Aufgabenstellung mit ähnlichen Schwierigkeiten in anderen Bereichen gleichzusetzen sind. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass eine DK-Stellung nicht zur Befreiung vom Zivildienst führt.
7.2.9 Befehlsstellenpersonal
Gediente Zivildienstpflichtige sowie ungediente Zivildienstpflichtige, die noch der Zivildienstüberwachung unterliegen, aber nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden, sind ohne weitere Begründung für den Zivildienst unabkömmlich zu stellen, wenn sie für die Fortführung einer alarmkalender / unterlagenführenden Behörde nicht entbehrt werden können und der Behördenleiter dies bescheinigt.
Der Beschäftigungsbehörde ist aufzugeben, die Fortdauer der Voraussetzungen für die UK-Stellung alle 3 Jahre zum 01.10. nachzuweisen.
7.2.10 Personal der Europäischen Weltraum Organisation (EWO)
Zivildienstpflichtige, die dem Personal der EWO angehören, können nur nach den allgemeinen Vorschriften im Einzel-DK-Verfahren für den Zivildienst DK-gestellt werden. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Arbeit einer europäischen Weltraumorganisation nicht dadurch behindert wird, dass einige ihrer Mitarbeiter zum Zivildienst einberufen werden. Eine Befreiung vom Zivildienst ist nicht möglich.
7.2.11 DK-Stellung deutschen Zivilpersonals bei den verbündeten Streitkräften
UK-Vorschläge für deutsches Zivilpersonal bei den
US-Streitkräften
britischen Streitkräften
französischen Streitkräften
kanadischen Streitkräften
sind Referat II 1 zur Entscheidung zuzuleiten.
7.2.12 Grenzpolizeiliche Unterstützungskräfte (GUK) des Bundesgrenzschutzes (BGS)
Die Überprüfung der Bitte des Bundesministeriums des Innern, grenzpolizeiliche Unterstützungskräfte (GUK) des Bundesgrenzschutzes (BGS) an den Ostgrenzen gem. § 42 WPflG von der Ableistung des Wehrdienstes freizustellen, dauert im BMVg noch an. Bis auf weiteres sind GUK des BGS an den Ostgrenzen,
- die im operativen Bereich eingesetzt sind, auf Antrag für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum BGS von der Ableistung des Zivildienstes freizustellen,
- die im administrativen Bereich eingesetzt sind, auf Vorschlag gem. § 16 ZDG nach Einzelfallprüfung ggf. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum BGS unabkömmlich zu stellen.
7.3 DK-Stellung für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall
Die DK-Stellung Zivildienstpflichtiger richtet sich nach Abschnitt III der "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind" (vgl. Anlage 2.
Die UK-Stellungen sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 der UK-VO für unbegrenzte Zeit ohne Einschränkungen auszusprechen. Endet die Zivildienstüberwachung, sind die UK-Stellungen aufzuheben. Entscheidungen über UK-Stellungen für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall sind nicht Dritten ( z.B. dem Zivildienstpflichtigen), sondern nur der vorschlagsberechtigten Behörde mitzuteilen.
7.3.1 Einzelfälle
7.3.1.1 Mineralölwirtschaft
Für Zivildienstpflichtige, die in Betrieben der Mineralölwirtschaft (Mineralölraffinerien) tätig sind, ist die UK-Stellung für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für unbegrenzte Zeit auszusprechen mit der Maßgabe, dass eine Überprüfung in angemessener Zeit (ca. 3 Monate) nach Eintritt des Verteidigungsfalles stattfindet.
7.3.1.2 Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen
Derartige DK-Vorschläge sind Referat II 1 zur Entscheidung zuzuleiten.
7.3.1.3 Personal der Transportorganisation des Bundes
Die Sicherstellung des lebens- und verteidigungswichtigen Straßenverkehrs im Spannungs- und Verteidigungsfall wird als Aufgabe der zivilen Verteidigung bereits im Frieden vorbereitet.
Das Bundesministerium für Verkehr hat dem Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) Aufgaben zur Sicherstellung des Straßengüterverkehrs übertragen, soweit diese über den Bereich eines Landes hinausgehen (§ 19 Abs. 3 VSG).
Das BAG hat den Auftrag,
zunächst in einer Krise Frachtverträge zur Durchführung lebens- und verteidigungswichtiger Transporte im überregionalen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße zu vermitteln oder selbst als Auftraggeber abzuschließen,
als zweite Stufe entsprechende Verkehrsleistungen nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) zu veranlassen,
und letztlich Transportkolonnen des Bundes aufzustellen und einzusetzen, soweit nach den vorgenannten Stufen diese Güterbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist vorschlagsberechtigte Behörde für DK-Stellungen. Den DK-Vorschlägen für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall ist grundsätzlich zu entsprechen. Die DK-Stellungen sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 der DK-VO für unbegrenzte Zeit ohne Einschränkungen auszusprechen. Da die DK-Stellungen nicht für den Friedensdienst gelten, müssen ungediente Zivildienstpflichtige zunächst Zivildienst leisten, bevor sie vom BAG eingeplant werden.
Die ausführliche Verfahrensanweisung für die „Unabkömmlichstellung von zivildienstpflichtigem Führungs- und Funktionspersonal der Transportorganisation des Bundes" kann bei Bedarf im Referat II 1 eingesehen werden.
7.4 Verhältnis zwischen Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZOG und UK-Stellung nach § 16 ZDG
Selbständig tätige Zivildienstpflichtige können ihre DK-Stellung bei der vorschlagsberechtigten Behörde anregen. Dies gilt entsprechend für die Eltern von Zivildienstpflichtigen, die im elterlichen Betrieb beschäftigt sind.
Sofern ein DK-Vorschlag eingeht, mit dem die befristete Freistellung eines Zivildienstpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung des eigenen oder elterlichen Betriebes angestrebt wird, ist der Zivildienstpflichtige jedoch wegen der Subsidiarität des DK-Verfahrens auf die Möglichkeit der Zurückstellung gem. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG zu verweisen.
Wird der Zurückstellungsantrag bestandskräftig/rechtskräftig abgelehnt, ist ein gem. § 3 Abs. 3 DK-VO (siehe Anlage 1) ausgesetztes DK-Verfahren abzuschließen bzw. kann ein solches Verfahren eingeleitet werden. Mit Blick auf das zuvor im Zurückstellungsverfahren verneinte Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG wird das Bundesamt auch im DK-Verfahren davon ausgehen, dass eine Substanzgefährdung des Betriebes nicht gegeben ist. Das öffentliche Interesse kann im Einzelfall aber nicht nur an der Erhaltung der Substanz des Betriebes bestehen - eine entsprechende Prüfung kann sich im DK-Verfahren anbieten, das einen Fremdbetrieb betrifft, der nicht die Möglichkeit hat, sich den Zivildienstpflichtigen im Wege der Zurückstellung zu erhalten -, sondern auch an der Vermeidung einer Betriebseinschränkung.
Deshalb kann ein öffentliches Interesse am Verbleib des Zivildienstpflichtigen an seinem Arbeitsplatz auch dann vorliegen, wenn durch seine Heranziehung zum Zivildienst zwar nicht die durch § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZOG allein geschützte Erhaltung der Substanz des Betriebes gefährdet werden würde, jedoch die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und dadurch die fristgerechte oder fachgerechte Ausführungen von Arbeiten, die im öffentlichen Interesse stehen, gefährdet werden oder eine dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufende Störung des Wirtschaftslebens eintreten würde. Dies kann beispielsweise beim einzigen Bäckereibetrieb mehrerer Ortschaften der Fall sein, wenn durch die Einberufung eines Zivildienstpflichtigen zwar nicht der Betrieb in seiner Substanz gefährdet wäre, jedoch die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Brot.
Bei lebensälteren Existenzgründern ist E 5.7.4 zu beachten!
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