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4 Zivildienstausnahmen auf Dauer

RL E 4
Abteilungsverfügung Nr. 0.76 vom 07.03.2006

4.1 Ausschluss vom Zivildienst

Nach § 9 ist ein ZDPfl vom Zivildienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereichs des Grundgesetzes auf die in § 9 Nr. 1 bis 3 ZDG bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.

Hierzu gehört z. B. die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Jugendgerichtsgesetz begründet keinen Ausschluss, da hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Der Ausschluss vom Zivildienst wird dem ZDPfl mitgeteilt (Makro II 1- 950). Ein bereits erlassener Einberufungsbescheid ist aufzuheben.

4.2 Befreiung der ordinierten Geistlichen evangelischen Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZOG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZDG sind ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses vom Zivildienst befreit. Zur Vorbereitung auf ein geistliches Amt siehe Nr. E 5.3.0 und E 5.3.1.

Bei der Prüfung einer Befreiung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZDG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

4.2.1 Evangelischen Bekenntnisses

im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZDG ist nur, wer einer der in der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zusammengeschlossenen Landeskirchen (Gliedkirchen) angehört. Mit Wirkung vom 27.06.91 sind die Kirchen des Bundes Evangelischer Kirchen in der ehemaligen DDR wieder Gliedkirchen der EKD.

4.2.2 Ordinierter Geistlicher ist,

wer nach der Ordnung einer der Gliedkirchen der EKD ordiniert ist.

Erforderlich ist eine vollwertige Ordination, die in den maßgeblichen kirchlichen Rechtsvorschriften auch als "Ordination" bezeichnet ist. Eine "Einsegnung", "Beauftragung", "Einführung in das Amt" oder ähnliche Handlungen genügen nicht. Andererseits ist es unerheblich, ob der Geistliche zum Pfarrer oder Pfarrvikar, Pfarrdiakon usw. ordiniert worden ist.

Die Ordinationsurkunde des Kirchenrates des Kantons Zürich entspricht der Urkunde über die Ordination durch eine Gliedkirche der EKD.

Der Nachweis der Ordination ist durch beglaubigte Fotokopie der Ordinationsurkunde zu erbringen.

4.2.3 Missionare, Ordensangehörige

Missionare und Angehörige evangelischer Orden und Bruderschaften sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vom Zivildienst befreit, soweit sie ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind.

4.2.4 Diakone (evangelischen Bekenntnisses)

sind keine Geistlichen. Die diakonische Ausbildung bezweckt nicht, eine Berufung in das Predigtamt zu ermöglichen. Eine Übernahme in den Predigtdienst setzt eine vertiefte theologische Weiterbildung und zumindest ein Kolloquium vor einem kirchlichen Gremium voraus. Dieser Personenkreis führt die Berufsbezeichnung Pfarrdiakon.

4.2.5 Der EKD angegliederte/nicht angegliederte Kirchen

4.2.5.1 Bund evangelisch-reformierter Kirchen

Der Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands ist ein Zusammenschluss von Gemeinden und Kirchen reformierten Bekenntnisses, die aufgrund ihrer geschichtlichen Entwicklung niemals Mitglieder eines landeskirchlichen Verbandes gewesen sind.

Durch Vereinbarung vom 18, Dezember 1959 ist er der EKD angegliedert. Seine Rechtsstellung entspricht insoweit der der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeinde - 73087 Bad Boll. Das Ordinationsrecht ist von den zum Bunde gehörenden Gemeinden und Kirchen selbständig geordnet. Daher ist eine Befreiung möglich.

4.2.5.2 Europäisch-Festländische Brüder-Unität

Die Europäisch-Festländische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeinde - 73087 Bad Boll, ist mit der EKD vertraglich verbunden. Ihre Geistlichen sind deshalb gleich zu behandeln mit den Geistlichen der in der EKD zusammengeschlossenen Gliedkirchen. Die vorstehenden Ausführungen sind entsprechend anzuwenden.

4.3 Befreiung Geistlicher römisch-katholischen Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZDG

4.3.1 Begriff des Geistlichen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZDG sind Im Bereich der katholischen Kirche nur Geistliche vom Zivildienst befreit, die die Diakonatsweihe empfangen haben. Der Nachweis der Diakonats- bzw. Priesterweihe ist durch beglaubigte Fotokopien zu erbringen. Zur Vorbereitung auf ein geistliches Amt siehe E 5.3.0 und E 5.3.2.

Katholische Pastoralassistenten sind nicht vom Zivildienst befreit, da sie kein geistliches Amt ausüben.

4.3.2 Katholische Ordensleute

sind nach Artikel 6 des Reichskonkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 20.07.33 (RGBI. II 679) kraft Gesetzes mit Ablegung der Ordensgelübde vom Wehrdienst befreit. Sie werden auch nicht zum Zivildienst herangezogen (§10 Abs. 1 Nr. 2 ZDG). Katholische Ordensleute (insbesondere bei "Brüderorden") sind daher, obwohl sie nicht in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZDG aufgeführt sind, kraft Gesetzes mit der Ablegüng des Ordensgelübdes (Profess) oder bei Priesterorden mit dem Empfang der Diakonatsweihe vom Zivildienst befreit. Zu den Voraussetzungen einer Vorbereitung auf ein geistliches Amt siehe E 5.3.2.3. Die Ablegung der Ordensgelübde ist durch eine Bescheinigung des Ordensoberen (s. Anlage 1) nachzuweisen.

Die folgende alphabetische Übersicht enthält Ordensgemeinschaften, deren Ordensleute mit Ablegung der Ordensgelübde vom Zivildienst befreit bzw. deren künftige Ordensleute auf Antrag zurückzustellen sind. Daher sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die zur Feststellung Ihrer Eignung als Ordensbruder zur sogenannten Kandidatur zugelassen sind oder sich auf die Ablegung der Ordensgelübde vorbereiten, in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 ZDG (vgl. E 5.3.2.3) auf Antrag vom Zivildienst zurückzustellen.

Für folgende Ordensgemeinschaften kommt unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze eine Befreiung vom Zivildienst in Betracht, ohne dass dabei Besonderheiten zu beachten sind:

  • Afrikamissionare, Weiße Väter
  • Alexianerbrüdergemeinschaft (Provinzialat Aachen und Neuss)
  • Amigonlaner
  • Armen-Brüder
  • Arnsteiner Patres
  • Assumptionisten (Deutsche Klöster der Holländischen Provinz)
  • Augustiner (Würzburg)
  • Augustiner (Deutsche Klöster RegVikariat Wien)
  • Augustiner-Chorherren-Kongregation Windesheim "Brüder vom gemeinsamen Leben"
  • Barmherzige Brüder (Deutsche Provinz)
  • Benediktiner OSB (alle Abteien, Erzabteien, Stifte und Priorate)
  • Brüder der Christlichen Lehre
  • Brüder der Christlichen Schulen
  • Canisianer
  • Claretiner
  • Comboni-Missionare
  • Deutscher Orden Gemeinschaft der Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem (Deutsche Provinz)
  • Dominikaner (Provinz Teutonia und Süddt.Österr. Provinz)
  • Dormition Abby, Jerusalem-Mount Sion (selbständige Benediktinerabtei in Israel)
  • Eucharistiner
  • Franziskaner (alle Provinzen und "Regulierter Dritter Orden")
  • Franziskanerbrüder Ordensgemeinschaft der armen Bruder CFP
  • Gemeinschaft von den heiligen Engeln
  • Herz-Jesu-Missionare (alle Provinzen)
  • Herz-Jesu-Priester
  • Hospitatorden (alle Provinzen)
  • Hünfelder Oblaten OM l
  • Jesuiten (alle Provinzen)
  • Kamlllianer (Deutsche Provinz)
  • Kapuziner (alle Provinzen)
  • Karmeliten (alle Provinzen)
  • Kartäuser
  • Kreuzherren
  • Legionäre Christi
  • Marianisten (österr.-Deutsche Provinz)
  • Mariannhiller Missionare CMM (Deutsche Provinz) 4
  • Maristen
  • Maristen Schulbrüder Minoriten
  • Missionare vom Kostenbaren Blut Missionare vom heiligsten Herzen Jesu Missionare von der Heiligen Familie (Deutsche Provinz) Missionare vom heiligen Johannes des Täufers Missionsbrüder
  • Montfortaner (Deutsche Provinz)
  • Oblaten des heiligen Franz von Sales OSFS (alle Provinzen)
  • Ordo "Dos Conegos Regrantes Da Santa Cruz", identisch mit "Ordo Canonicorum Regularium Santae Crucis" Pallottiner - Gesellschaft des Katholischen Apostolates;
  • auch: Societas Apostulatus Catholici (SAC) (alle Provinzen)
  • Passionisten (alle Provinzen) Pauliner (Deutsche Provinz) Paulus-Brüder
  • Prämonstratenser (alle Abteien und Stifte) Priesterbruderschaft St. Petrus Redemptoristen (alle Provinzen) Salesianer Don Boscos SDB (alle Provinzen) Salvatorianer (Gesellschaft vom Göttlichen Heiland -Societas Divini Salvatoris-SDS) (alle Provinzen) Schönstatt-Institut
  • Schönstatt-Patres, Deutsche Regio, Berg Sion Schulbrüder (Deutsches Sektorat) Servi Jesu et Mariae Servilen (Deutsches Vikariat) Spiritaner
  • Steyler Missionare-Gesellschaft des Göttlichen Wortes (alle Provinzen)
  • Trappisten (Abtei Marienwald)
  • Unbeschuhte Karmeliten (OCarmDisc-Teresianischer Kar-mel)
  • Vinzentiner
  • Zisterzienser (Abtei Himmerod und Marienstatt; Priorat Ro-senthal)

4.4 Befreiung Geistlicher anderer Bekenntnisse nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG

Hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG vom Zivildienst befreit, wenn deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht. Dazu gehören insbesondere die hauptamtlich tätigen Geistlichen einschließlich der Missionare der Religionsgemeinschaften und -gesellschaften, die in der alphabetischen Übersicht in E 4 Anlage 9 (Anlage 9 ist nicht angefügt. Details zu den einzelenen Religionsgemeinschaften bitte direkt im Bundesamt für den Zivildienst erfragen: Tel. 0221/3673-4060; Einfügung der Zentralstelle KDV) aufgelistet sind und das Merkmal"+" aufweisen. Anträge von Angehörigen neuer oder nicht bekannter Religionsgemeinschaften und -gesellschaften sind dem Referat I11 zur Entscheidung vorzulegen.

4.4.1 Einzelfall - Zeugen Jehovas - Sonderpionierprediger, Bethelmitarbeiter, Bezirks- und Kreisaufseher

Sonderpionierprediger, Bethelmitarbeiter, Bezirks- und Kreisaufseher sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG vom Zivildienst befreit, wenn die von ihnen im Rahmen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ausgeübte Tätigkeit als "geistlich" anzusehen ist und sie diese Tätigkeit "hauptamtlich" ausüben.

Hauptamtlich wird "geistliche" Tätigkeit nur ausgeübt, wenn der Zivildienstpflichtige nicht auch einer anderen Beschäftigung nachgeht, mit der er überwiegend seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Für Träger nichtreligiöser Ämter gilt § 10 ZDG nicht. Das trifft auch auf den o.g. Personenkreis zu, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht denen eines hauptamtlichen Geistlichen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZDG entsprechen, wie z. B, bei den Betheldienern.

Als "geistliche" Tätigkeit ist der innerhalb einer Religionsgemeinschaft wahrgenommene Aufgabenbereich anzusehen, der wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung, durch Vornahme religiöser Handlungen oder in vergleichbarer Weise dient; es reichen auch Dienste aus, die zur Leitung und Überwachung der seelsorgerischen Tätigkeit innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Religionsgemeinschaft gehören (z.B. das Amt eines Landesbischofs usw.). Maßgeblich ist, dass das Religiöse wie bei den großen Kirchen Mittelpunkt des geistlichen Amtes ist. In unklaren Fällen ist das Referat I11 durch Mitzeichnung zu beteiligen.

Schließlich kommt eine Befreiung dieses Personenkreises nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG nur dann in Betracht, wenn die von diesem überwiegend "hauptamtlich" ausgeübte geistliche Tätigkeit "auf Dauer" angelegt ist.

Betheldiener der Regionalgemeinschaft der Zeugen Jehovas sind nicht Inhaber eines geistlichen Amtes i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG. Dies hat das BVerwG in Ergänzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der Befreiung vom Wehr'/Zivildienst bei Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas entschieden. Nach Ansicht des BVerwG fehlt es bei dem Amt des Betheldieners an einem "auf Dauer angelegten geistlichen Amt" (BVerwG, Urteile vom 08.05,87 -VIII C 47/85 und VIII C 49/85-).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.04,90 - 2 BVR 828/87 - die Urteile des BVerwG vom 08.05.87, Az.: VIII C 47/85 und VIII C 49/85, bestätigt.

Es ist deshalb in jedem Einzelfall vor der Entscheidung über die Befreiung vom Zivildienst erforderlich, die Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft um entsprechende Auskünfte zu bitten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die Religionsgemeinschaft jedoch nicht direkt vom Bundesamt angeschrieben werden. Vielmehr ist dem Zivildienstpflichtigen die entsprechende Anfrage (Makro II 1 - 095 B) mit der Bitte um Weiterleitung an die Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft zu übersenden.

Anmerkung:

Soweit Antragsteller das Befreiungsbegehren mit der Ämterkombination allg. Pionierprediger/Dienstamtsgehilfe (Diakon) begründen, ist wie folgt zu verfahren:

Geht der Antragsteller neben der Ausübung der religiösen Ämter noch einer beruflichen Tätigkeit nach, deren Dauer in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes überschreitet, ist die Ablehnung damit zu begründen, dass das Tatbestandsmerkmal der "Hauptamtlichkeit" i.S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG nicht gegeben ist.

Nach den Urteilen des BVerwG vom 20.08.93 in NVwZ 94, 174 darf die zeitliche Beanspruchung eines Geistlichen durch eine oder mehrere weltliche Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes nicht überschreiten. Bis zu diesem zeitlichen Umfang ist eine geringfügige weltliche Nebentätigkeit als "unschädlich" anzusehen.

Bei den Zivildienstpflichtigen mit der o.g. Ämterkombination, die keiner oder einer nur als geringfügig anzusehenden beruflichen Tätigkeit nachgehen, ist nach einem Urteil des BVerwG vom 29.09.89 - Az 8 C 53.87 - davon auszugehen, dass diese Zivildienstpflichtigen Geistliche im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG sein können.

4.4.2 Alphabetische Übersicht

von Religionsgemeinschaften, -gesellschaften, Orden und Ausbildungseinrichtungen zur Entscheidung über Befreiung/Zurückstellung vom Zivildienst nach §§10 Abs. 1 Nr. 1-3, 11 Abs. 2 ZDG ist in Anlage (Anlage 9 ist nicht angefügt. Details zu den einzelenen Religionsgemeinschaften bitte direkt im Bundesamt für den Zivildienst erfragen: Tel. 0221/3673-4060; Einfügung der Zentralstelle KDV) aufgeführt.

4.5 Befreiung schwerbehinderter Menschen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZDG

Nach § 10 Abs, 1 Nr. 4 ZDG sind schwerbehinderte Menschen vom Zivildienst befreit.

4.5.1 Personenkreis

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt.

4.5.2 Nachweis

Die Schwerbehinderung ist durch eine Fotokopie des

Schwerbehindertenausweises oder

Versorgungsbescheides oder

Anerkennungsbescheides des Versorgungsamtes nachzuweisen.

4.6 Befreiung auf Antrag nach § 10 Abs. 2 ZDG

Die Befreiungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1., 2. und 3, ZDG setzen einen Antrag des ZDPfl voraus (vgl. E 4.7).

Tritt ein Befreiungstatbesandt während der Ableistung des Zivildienstes ein, ist der Zivildienstleistende auf Antrag nach § 43 Abs. Nr. 6 ZOG vorzeitig zu entlassen. Gleichzeitig Ist ihm die Befreiung vom Zivildienst zu erteilen (vgl. E 4.6.1 bis E 4.6.4).

4.6.1 Verstorbener Elternteil, verstorbene Geschwister

Der Befreiungstatbestand nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ZDG setzt voraus,

dass der Vater oder die Mutter oder beide an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung verstorben sind. Nichteheliche stehen den ehelichen Kindern gleich.

Beim Tod von Stief- oder Adoptiveltern ist der ZDPfl ebenfalls zu befreien.

dass der ZDPfl mindestens einen Bruder oder eine Schwester hatte, der/die an einer Schädigungsfolge verstorben ist.

„Geschwister" i. S. der Befreiungsregelung sind auch Halb-, Stief- oder Adoptivgeschwister.

Als „Stiefgeschwister" bezeichnet man Kinder, die biologisch nicht miteinander verwandt sind, jedoch zusammen mit ihrer leiblichen Mutter oder ihrem leiblichen Vater in einer Stieffamilie / familienähnlichen Situation leben, d. h. zusammen mit den Kindern des Stiefvaters oder der Stiefmutter aufwachsen.

Nicht erfasst werden Beziehungen aufgrund eines Pflege- und Betreuungsverhältnisses (z. B. Pflegekind der Mutter des ZDPfl), da keine familienrechtliche Abstammung besteht.

Zum Nachweis, dass ein Angehöriger an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, ist die Vorlage eines entsprechenden Bescheides der zuständigen Versorgungsbehörde (WBV West oder Süd - Dez IV 6 -, Versorgungsamt) zu verlangen.

4.6.2 Gediente Geschwister („Dritte-Brüder-Regelung")

Eine Befreiung bei „gedienten Geschwistern" ist nur möglich, wenn zwei Geschwister bereits einen Dienst nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 a)-h) ZDG geleistet haben. „Geschwister" i. S. d. Befreiungsregelung sind auch Halb-, Stief- oder Adoptivgeschwister (Definition „Stiefgeschwister" vgl. E 4.6.1). Geschwister müssen einen der folgenden Dienste geleistet haben:

a) Grundwehrdienst (auch im Falle der Weiterverpflichtung nach Absolvierung des vollen Grundwehrdienstes -vgl. Buchstabe h) von der im Zeitpunkt der Befreiung geltenden Dauer für die Bundesrepublik Deutschland bzw. bei der NVA oder den Grenztruppen der ehemaligen DDR oder aufgrund eines Einberufungsbefehls und mit militärischem Dienstgrad einen der vollen Grundwehrdienst-Dauer entsprechenden Dienst im Ministerium für Staatssicherheit, in den kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern, d. h. in

Volkspolizei-Bereitschaften,

Transport-Kompanien,

Offizierhochschul-/Unterführerschul-Bereitschaften oder

anderen entsprechenden Einheiten des Ministeriums des Innern in der Zivilverteidigung, soweit die Dienstlaufbahnordnung - ZV galt;

b) Zivildienst von der im Zeitpunkt der Befreiung geltenden Dauer für die Bundesrepublik Deutschland oder einen vergleichbaren Dienst bei den Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für nationale Verteidigung der ehemaligen DDR oder Zivildienst von 12-monatiger Dauer nach § 3 der Verordnung über den Zivildienst der DDR vom 20. Februar 1990 (Anlage 4),

c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach §§ 14 Abs. 1 ZDG, 13 a Abs. 1 WPflG,

d) Entwicklungsdienst nach §§ 14 a Abs. 1 ZDG, 13 b Abs. 1 WPflG,

e) einen anderen Dienst Im Ausland nach § 14 b ZDG,

f) ein freiwilliges Jahr von mindestens neun Monaten nach den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres,

g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15 a ZDG,

h) als Soldat auf Zeit - SaZ - mit einer Verpflichtungszeit von höchstens zwei Jahren und damit einen dem Grundwehrdienst vergleichenden Dienst, der auch im ArbPISchG gleichermaßen berücksichtigt wird. Gleichzustellen sind Geschwister, die in der ehemaligen DDR als SaZ (einschließlich Uffz auf Zeit) tätig waren und aufgrund des „Beschlusses des Ministerrates über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr 1990" vom 08.02.1990 auf persönlichen Antrag bereits nach Ablauf einer Dienstzeit von zwei Jahren (Entlassungstermin 26. und 27.04.1990) entlassen wurden.

Berücksichtigungsfähig ist auch der Grundwehrdienst eines Bruders, der erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes von der im Zeitpunkt der Befreiung geltenden Dauer als SaZ zu einem Wehrdienst von mindestens vier Jahren ernannt wird (vgl. Buchstabe a).

Dient der Bruder oder eine Schwester derzeit noch, sind die Regelungen E 3.8.2 zu beachten.

Andere von Geschwistern geleistete Dienste, wie Wehrdienst in fremden Streitkräften oder

- Dienst in der NVA als SaZ mit einer Verpflichtungszeit von drei und mehr Jahren (vgl. BVerwG vom 14.03.1997, AZ: 8 C 22.96)

werden nicht berücksichtigt.

Bei den Diensten nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 c - g ZOG ist zu beachten, dass

die im Zeitpunkt der Befreiung geltende Mindestverpflichtungsdauer nach den gesetzlichen Vorschriften maßgeblich ist,

diese Dienste erst nach Erfüllung der Mindestverpflichtungszeiten berücksichtigungsfähig sind.

ZDPfl, deren Geschwister einen solchen Dienst zwar leisten, die erforderliche Mindestverpflichtungszeit aber noch nicht absolviert haben, können deshalb noch nicht begünstigt werden (siehe aber zur Möglichkeit der Erteilung einer Nichtheranziehung nach E 3.8.3).

Dienste von Schwestern sind nur nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 f und 2 h ZOG, Dienste von untauglich gemusterten bzw. schwerbehinderten Geschwistern nur nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 f ZDG zu berücksichtigen.

4.6.2.1 Nachweisführung Geschwister-Regelung

Die Abstammung ist durch Kopien der Urkunden bzw. Auszüge aus dem Familienstammbuch zu belegen.

Die Dienste der Geschwister sind durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachzuweisen:

Wehrdienstzeit/Dienstbescheinigungen über geleisteten Grundwehrdienst von der in § 5 WPflG festgesetzten Dauer bzw. den Soldaten auf Zeit bis zu 2 Jahren in der Bundeswehr. Zivildienstzeiten sind anhand der Personalakte/Datenstand zu prüfen.

Dienstzeitbestätigende Bescheinigungen des Kreiswehrersatzamtes über den vollen Grundwehrdienst bei der NVA/den Grenztruppen der ehemaligen DDR bzw. den (vollen) Dienst in der ehemaligen DDR, der der Ableistung des Wehrdienstes entsprach oder - bei fehlenden Nachweisen - über Art des (voll) geleisteten Dienstes als Versicherung an Eides Statt.

- Als Nachweis über die abgeleistete Zeit als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz gilt die Anzeige der Katastrophenschutzbehörde über den Wegfall der Voraussetzungen nach Ziffer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anzeigen nach § 13 a Abs. 3 WPflG und nach § 14 Abs. 2 ZDG sowie die danach erforderliche Bestätigung der Katastrophenschutzbehörde über die Ableistung der Mindestverpflichtungszeit. Soweit Brüder von Zivildienstpflichtigen ihren Helferdienst als anerkannte Kriegsdienstverweigerer abgeleistet haben, sind die Angaben anhand der Personalakte zu prüfen.

Als Nachweis über die abgeleistete Zeit als Entwicklungshelfer gilt die Bestätigung des Trägers des Entwicklungsdienstes über die Ableistung der Mindestverpflichtungszeit.

- Zeiten nach § 14 b bzw. § 15 a ZDG sind anhand der Personalakte zu prüfen.

dienstzeitbestätigende Bescheinigungen über FSJ/FÖJ von mindestens neun Monaten Dauer durch den zugelassenen Träger.

4.6.2.2 Verfahren bei Verweigerung der Auskünfte durch Geschwister

Verweigern Geschwister des Zivildienstpflichtigen die notwendigen Auskünfte, ist in den Fällen des § 10 Absatz 2 Nr. 2 a, b und h ZOG wie folgt zu verfahren:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ZDG hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Zivildienst.

Die Durchsetzung des Rechtsanspruches darf nicht daran scheitern, dass seine Geschwister ihm die erforderlichen Auskünfte verwehren. Legt ein Zivildienstpflichtiger dar, dass seine Geschwister ihm die erforderlichen Auskünfte verwehren, ist dem aus dieser Darlegung und dem Befreiungsantrag zu entnehmenden indirekten Auskunftsersuchen in Wahrnehmung der berechtigten höherrangigen Interessen des jeweiligen Zivildienstpflichtigen zu entsprechen, d. h. die für eine Entscheidung erforderlichen Daten der Geschwister des Zivildienstpflichtigen müssen durch das Bundesamt ermittelt werden:

Vor Durchführung der erforderlichen Ermittlungen muss der Antragsteller aufgefordert werden, die Namen, Vornamen und Geburtsdaten der Geschwister, auf deren Dienstleistung er sich beruft, anzugeben.

Liegen dem Bundesamt die Personalakten der Geschwister selber vor, wertet es diese aus und hält die für eine Entscheidung notwendigen Daten in einem Aktenvermerk fest.

Liegen dem Bundesamt die Personalakten der Geschwister nicht vor, ermittelt es im Wege der Amtshilfe bei den wehrüberwachenden/personalführenden Kreiswehrersatzämtern der Brüder/Schwestern, ob die Brüder/Schwestern einen Dienst geleistet haben sowie Beginn und Ende der jeweiligen Dienstzeit.

In den Bescheid über den Befreiungstatbestand sind die ermittelten Daten nicht aufzunehmen. Ist der Antrag abzulehnen, ist in der Begründung lediglich darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, weil die Brüder/Schwestern Wehr- oder Zivildienst nicht von der notwendigen Dauer geleistet haben.

Auskunftsersuchen der Kreiswehrersatzämter bei Anfragen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 WPflG ist nachzukommen (vgl. RL III T 6). Hierbei dürfen nur das frühere Dienstverhältnis sowie Beginn und Ende der jeweiligen Dienstzeit mitgeteilt werden. Bei ungedienten Zivildienstpflichtigen ist die Auskunft zu erteilten, dass bisher kein Zivildienst geleistet wurde.

In den übrigen Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 ZDG (c, d, e, f, g) müssen entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden. Vorher muss dem Antragsteller aufgegeben werden, die Namen, Vornamen, Geburtsdaten der Geschwister, auf deren Dienstleistung er sich beruft, sowie die Stellen, bei denen der Dienst geleistet worden ist, anzugeben.

Soweit die betreffenden Stellen die Auskunft verweigern, kann zum Nachweis der geleisteten Dienste vom Zivildienstpflichtigen eine Versicherung an Eides statt verlangt werden. Gleiches gilt, wenn dem Zivildienstpflichtigen die Stelle, bei der der Dienst geleistet wurde, nicht bekannt ist.

4.6.3 Verheiratete / Lebenspartner

Verheiratete (§ 10 Abs. 2 Nr. 3a ZDG) und in gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Zivildienstpflichtige (§ 10 Abs. 2 Nr. 3b ZDG) werden auf Antrag vom Zivildienst befreit.

Als Nachweis sind die Heiratsurkunde bzw. der Nachweis über die behördliche Eintragung der Lebenspartnerschaft vorzulegen.

Ist die Eheschließung oder die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erst beabsichtigt und kann der Zivildienstpflichtige dies durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung (i. d. R. des Standesamtes) belegen, wird zunächst befristet auf seine Einberufung verzichtet. Im Falle der bereits erfolgten Einberufung ist der erlassene Einberufungsbescheid außer Vollzug zu setzen. Werden die Voraussetzungen nachgewiesen, ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen.

4.6.4 Alleinerziehende / Unverheiratete mit Sorgerecht

Voraussetzung für die Befreiung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3c ZDG ist, dass der zivildienstpflichtige unverheiratete Vater über das Sorgerecht für das Kind/die Kinder verfügt, bzw. mitverfügt (vgl.§§1626ff.BGB).

Der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen ist vom Zivildienstpflichtigen durch Vorlage der amtlichen Bescheinigung über das Sorgerecht zu führen.

Nach § 1626 a BGB kann die elterliche Sorge beiden Elternteilen zustehen, auch wenn sie bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Beide Elternteile können erklären, dass sie die Sorge für das Kind/die Kinder gemeinsam wahrnehmen wollen (Sorgeerklärung).

Bei unverheirateten Zivildienstpflichtigen, deren Lebensgefährtin schwanger ist, wird zunächst befristet auf die Einberufung verzichtete, wenn

durch arztliches Attest die Schwangerschaft nachgewiesen

ist und

darüber hinaus eine Sorgerechtserklärung, die auch vor

der Geburt abgegeben werden kann, vorgelegt wird. Im Falle der bereits erfolgten Einberufung ist der erlassene Einberufungsbescheid außer Vollzug zu setzen. Werden die Voraussetzungen nachgewiesen, ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen bzw. eine vorzeitige Entlassung vorzunehmen.

4.7 Verzicht auf die Rechte aus der Befreiung

Auf die Rechte aus einem Befreiungsbescheid nach § 10 Abs. 2 ZDG (vgl. E 4.6) kann der Zivildienstpflichtige verzichten. Bei Befreiungen nach § 10 Abs.1 ZDG ist dies nicht möglich, da diese Befreiungen nach dem ZDG zwingend sind.

4.8 Andere Dienstleistungen 4.8.0 Grundsatz

Beim Zivil- und Katastrophenschutz nach § 14 ZDG, Entwicklungsdienst nach § 14 a ZDG, anderen Dienst im Ausland nach § 14 b ZDG und freiwilligen Jahr nach § 14c ZDG ist folgendes zu beachten:

Soll einem ZDPfl ermöglicht werden, anstelle des Zivildienstes einen der o. a. Dienste abzuleisten, darf die bloße Ankündigung des ZDPfl, einen solchen Dienst leisten zu wollen, nicht dazu führen, dass ein Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Nr. 3b ZDG eintritt oder die für ihn nach § 24 Abs. 1 ZDG geltende Heranziehungsgrenze überschritten wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn bei einem beabsichtigten Entwicklungsdienst vor Erreichen des dritten Semesters oder der weitgehenden Förderung (zu einem Drittel absolvierter sonstiger Ausbildungsabschnitt) wenigstens ein Vorvertrag abgeschlossen und dem Bundesamt vorgelegt wird. Hierbei ist E 4.8.3 zu beachten.

4.8.1 Verpflichtung anerkannter Kriegsdienstverweigerer als Helfer Im Zivil- und Katastrophenschutz, § 14 ZDG

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen, solange sie im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken (§ 14 Abs. 1ZDG).

Einrichtungen, bei denen eine Verpflichtung zum Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingegangen werden kann, sind öffentliche und private Organisationen, die im Katastrophenschutz in der Bundesrepublik Deutschland mitwirken. Hierzu gehören beispielsweise

Feuerwehren

Arbeiter-Samariter-Bund

Deutsches Rotes Kreuz

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Johanniter-Unfall-Hilfe

Malteser Hilfsdienst

Technisches Hilfswerk

Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivil- / oder Katastrophenschutz mitgewirkt, erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten (§ 14 Abs. 4 ZDG). Das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Die zuständige Behörde (vertreten durch den Hauptverwaltungsbeamten -HVB -; vgl. E 4.8.1.4) ist verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung (Anlage2)

sowie deren Wegfall (Anlage 3) anzuzeigen (§ 14 Abs. 2 ZOG).

Durch das Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG - vom 25.03.97 wurde u.a. das Zivilschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.76 und das KatSG aufgehoben. An deren Stelle trat durch Artikel 1 des ZSNeuOG das Zivilschutzgesetz - ZSG - vom 25.03.97.

Anzeigen nach § 13a Abs. 2 WPflG und nach § 14 Abs. 2 ZDG über das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst oder Zivildienst erfolgen nach den Regelungen der Zivilschutzanzeigen - VwV (Anlage 5). Die Verwaltungsvorschrift wurde 1997 auf Grund der Neuregelungen des ZSNeuOG geändert.

Der HVB darf der Verpflichtung zur Mitwirkung im Zivil- / Katastrophenschutz grundsätzlich nicht zustimmen für Zivil-dienstpflichtige, denen bereits vor Eingang ihrer gegenüber der Organisation abzugebenden Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Behörde ein Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes zugestellt wurde.

Dies gilt nur für Einberufungen, die vor dem Eingang der Verpflichtungserklärung aufgrund einer durch den anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterzeichneten Einverständniserklärung bei einer ZDS zugestellt wurden. Ein solcher Einberufungsbescheid kann dann aus Gründen der Bedarfsdeckung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Wurde der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dagegen von Amts wegen einberufen, ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen.

Nur wenn der HVB der Verpflichtung zustimmen (vgl. E 4.8.1.2) durfte, wird der Zivildienstpflichtige nicht zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen und erhält vom Bundesamt eine Mitteilung nach § 14 Abs. 3 ZDG.

4.8.1.1 Voraussetzungen

Das Eingehen einer wirksamen Verpflichtung § 14 ZDG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

- Abgabe der auf Verpflichtung zum sechsjährigen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz lautenden Erklärung gegenüber der Organisation,

- verbindliche Annahme der Verpflichtungserklärung durch die Organisation,

- tatsächliches Mitwirken des Helfers im Zivil- oder Katastrophenschutz,

- Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten (HVB)

- Anzeige der erfolgten Zustimmung durch den HVB an das Bundesamt.

Die Verpflichtungserklärung muss zwingend vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben und von der Organisation entgegengenommen worden sein. Der Helfer muss auch bereits tatsächlich im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Darüber hinaus muss auch die Zustimmung des HVB der Verpflichtung in der Regel vor Vollendung des 23. Lebensjahres erteilt worden sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in § 14 Abs. 1 ZDG geforderte tatsächliche Mitwirkung allerdings nur gegeben, wenn der Helfer nicht nur rechtlich der Katastrophenschutzorganisation angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet, in dem dies für die ordnungsgemäße Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist. Dabei ist von einer fehlenden Mitwirkung grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn der Helfer seine Abwesenheit nicht zu vertreten hat. Die gebotene Mitwirkung wird jedoch nicht schon durch jede kurzfristige Abwesenheit des Helfers in Frage gestellt, infolge derer er für einen etwaigen Katastrophenfall nicht sofort verfügbar ist.

4.8.1.2 Beginn der Verpflichtungszeit

Die sechsjährige Verpflichtungszeit im Zivil-/Katastrophenschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Mitwirkung des Helfers mit der Annahme seiner Verpflichtungserklärung durch die Zivil / Katastrophenschutzorganisation zusammenfällt. Diesen Zeitpunkt teilt die Organisation dem HVB und dieser dem Bundesamt mit. Dieser Zeitpunkt wird i.d.R. nach der Absolvierung einer Probezeit bei der Hilfsorganisation, in jedem Fall aber vor dem Zeitpunkt des Eingangs der Verpflichtungserklärung beim HVB und dem noch späteren Zeitpunkt der Zustimmung durch den HVB liegen.

Die Zustimmung des HVB kann auch rückwirkend gelten, wenn eine Mitwirkung tatsächlich stattgefunden hat, die den qualitativen Anforderungen des § 14 ZDG entspricht. Diese Anerkennung einer ruckwirkenden Zustimmung des HVB

steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Zivildienstausnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG frühestens mit dem Zugang der Anzeige nach § 14 Abs. 2 ZDG entsteht. Denn dieses Datum markiert lediglich den Zeitpunkt, ab welchem eine Einberufung des Helfers nicht mehr erfolgen darf (BverwG vom 06.10.1998 in RÜ 9/98).

4.8.1.3 Mindestverpflichtungsalter

Der Eintritt der Zivildienstausnahme nach § 14 Abs. 1 ZDG ist u. a. an den Beginn der Wehrpflicht (vgl. E 0.2) und damit an die Vollendung des 18. Lebensjahres gekoppelt.

Die Dauer der sechsjährigen Verpflichtungszeit kann daher regelmäßig erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres eines Dienstpflichtigen berechnet werden, unabhängig davon, ob er schon vor dieser Altersgrenze im Zivil- / Katastrophenschutz mitgewirkt hat.

Wenn die zuständige Behörde die Verpflichtung eines noch nicht 18jährigen anerkannten Kriegsdienstverweigerers mitteilt, ist zunächst zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutz vorliegen. Dann ist mitzuteilen, dass gegen die beabsichtigte Verpflichtung keine Bedenken erhoben werden, soweit die Verpflichtung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam wird.

4.8.1.4 Zuständige Behörde (Hauptverwaltungsbeamter =HVB)

Zuständig für die Anzeigen nach § 14 Abs. 2 ZDG sind

für den Bereich des Technischen Hilfswerks die Geschäftsführer der Geschäftsführerbereiche,

für den Bereich der Deutschen Telekom AG und ihrer Tochterunternehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (vgl. E 4.8.2),

für die übrigen Bereiche (z. B. freiwillige Feuerwehren, DRK, ASB) die Kreise und kreisfreien Städte.

Eine vorherige Anfrage der zuständigen Behörde an das Bundesamt, ob Bedenken gegen die beabsichtigte Verpflichtung bestehen, ist für den Bereich des Zivildienstes nicht nötig, da es hier - anders als bei der Bundeswehr - keine Begrenzung der Zahl der für den Zivilschutz / Katastrophenschutz freizustellenden Dienstpflichtigen gibt.

Teilt die zuständige Behörde jedoch dem Bundesamt für den Zivildienst die beabsichtigte Verpflichtung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers mit, ist binnen 2 Wochen - beim Bereich der Telekom AG (vgl. E 4.8.2) innerhalb von 4 Wochen -mitzuteilen, ob ein Ausschlussgrund für die Zustimmung vorliegt.

Das ist nur der Fall, wenn dem Zivildienstpflichtigen bereits ein Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes zugestellt wurde und dieser aus Bedarfsdeckungsgründen nicht widerrufen werden kann (vgl. E 4.8.1).

4.8.1.5 Zivildienstüberwachung

Seit dem 01.01.2002 unterliegen auch Zivildienstpflichtige für die Dauer ihrer Mitwirkung der Zivildienstüberwachung. Hierüber werden sie mit der Mitteilung über ihre Nichtheranziehung nach § 14 Abs. 1 ZDG (Makro II 1-011) informiert.

4.8.1.6 Beurlaubung vom Zivil-/ Katastrophenschutz

Helfer im Zivil-/ Katastrophenschutz können ihre Dienstzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde insgesamt bis zu sechs Monate unterbrechen, ohne dass dies eine Verlängerung der Mindestmitwirkungszeit nach sich zieht (§14 Abs. 4 Satz 2 ZDG). Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet das Bundesamt davon zu unterreichten.

Übersteigen die genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten, so wird die Mindestverpflichtungszeit um den Zeitraum, der die sechs Monate übersteigt, verlängert. Die zuständigen Behörden teilen dies dem Bundesamt mit.

4.8.1.7 Verfahren bei Wegfall der Voraussetzungen (vorzeitige Beendigung)

Nach Eingang der Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Zivildienst nach § 14 Abs. 2 ZDG (vgl. Anlage 3) ist der Zivildienstpflichtige grundsätzlich zum Zivildienst heranzuziehen, soweit er die sechs Jahre noch nicht erfüllt hat. Die Heranziehungsaltersgrenze ergibt sich aus C 2.4.5.

Es ist durch die Signierung des Status „FRE" sicherzustellen, dass das Vorankündigensverfahren nach B 1.3 erfolgen kann. Hat der Zivildienstpflichtige das 23. Lebensjahr vollendet bzw. steht er kurz davor, ist eine automatische Vorankündigung durch II 1 nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist abweichend von B 1.3.1 die Vorankündigung durch entsprechende Net-20 Signierung selbst zu veranlassen. Kann ausnahmsweise eine Anrechnung auf den Zivildienst erfolgen (vgl. E 4.8.1.8), ist eine Vorankündigung nur dann zu veranlassen, wenn die Restzivildienstzeit mindestens 5 Monaten beträgt.

Eine Anrechnung der im Zivil-/Katastrophenschutz verbrachten Zeit kommt nur unter den Voraussetzungen nach E 4.8.1.8 in Betracht.

Ergibt sich aus der Anzeige, dass für den Wegfall der Voraussetzungen gesundheitliche Gründe ursächlich waren, ist bei Referat l 2 unter Hinweis auf diese Tatsache eine Nachuntersuchung zu beantragen.

4.8.1.8 Anrechnung bei vorzeitiger Beendigung

Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ZDG ist die im Zivil- / Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der sechsjährigen Verpflichtungszeit übersteigt (= mehr als 36 Monate), anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen, wenn die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig endet.

Zuständig für die Feststellung, ob ein Helferverhältnis aus den o.a. Gründen endet, ist die Katastrophenschutzbehörde

(HVB), die der Verpflichtung des Helfers zur Mitwirkung im Zivil-/Katastrophenschutz zugestimmt hat.

Aufgrund der Anzeige (vgl. Anlage 3) dieser Behörde ist festzustellen, ob und in welchem Umfang der Zivildienstpflichtige noch Zivildienst zu leisten hat.

Bei der nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ZDG durchzuführenden Berechnung, werden für jeden über die Hälfte der Mindestverpflichtungszeit von sechs Jahren hinaus geleisteten Monat Dienst im Zivil- / Katastrophenschutz sieben Tage auf den neunmonatigen (=270 Tage) Zivildienst angerechnet. Der Monat, in dem die Verpflichtungszeit begonnen hat und der Monat, in dem sie endet, ist bei der Berechung jeweils als voller Monat (=30 Tage) zugrunde zu legen.

4.8.1.9 Signierung

Für die Dauer der Nichtheranziehung nach § 14 Abs. 3 ZDG ist der Status „ZAV" und der Zivildienstausnahmegrund 92 oder 93 zu signieren. Die Dauer ist auf sechs Jahre zu befristen.

Hat der HVB keine vorzeitige Beendigung angezeigt, ist nach sechs Jahren Mitwirkungszeit der Status „ZAD" zu signieren, die Befristung muss gelöscht werden.

4.8.2 Katastrophenschutz der Telekom AG

Zivildienstpflichtige Dienstkräfte der Deutschen Telekom AG und ihrer Tochterunternehmen haben die Möglichkeit, sich für mindestens sechs Jahre beim Katastrophenschutz des Unternehmens Deutsche Telekom AG zu verpflichten. Liegen die Voraussetzungen des § 14 ZDG vor, wird von der Heranziehung zum Zivildienst für die Dauer der Mitwirkung als Helfer im Katastrophenschutz des Unternehmens Deutsche Telekom AG abgesehen. Erhebt das Bundesamt für den Zivildienst binnen eines Zeitraumes von 4 Wochen keine Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme, stimmt die nach § 14 Abs. 3 ZDG zuständige Behörde, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, der Verpflichtung zu,

Sofern Mitteilungen zur Verpflichtung bzw. Entpflichtung von freigestellten Katastrophenschutzkräften nicht von der die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eingehen, sind diese Mitteilungen zuständigkeitshalber an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat l S 14, Postfach 100262, 76232 Karlsruhe zu senden.

Die ausführliche Regelung zum Freistellungsverfahren von Wehrpflichtigen und von Zivildienstpflichtigen für den Katastrophenschutz bei der deutschen Telekom AG kann bei Bedarf bei den jeweiligen Referatsleitungen eingesehen werden.

4.8.3 Entwicklungsdienst, § 14 a ZDG

Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt (§ 14a Abs. 1 ZDG).

Zivildienstpflichtige werden ferner nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EhfG erfüllen (§ 14a Abs. 2 ZDG).

Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt nach Ableistung eines mindestens zweijährigen Dienstes als Entwicklungshelfer (§ 14a Abs. 3 Satz 1 ZDG)

Zivildienstpflichtige können nach Zustellung des Einberufungsbescheides eine Verpflichtung zum Entwicklungsdienst nicht mehr rechtswirksam eingehen. Weist ein Zivildienstpflichtiger nach Zustellung der Ankündigung seiner Einberufung nach, dass er sich bereits bei einem Träger des Entwicklungsdienstes (Anschriften s. Anlage 6) oder bei der "Gemeinsamen Beratungs- und Anmeldestelle" beworben hat, ist das Einberufungsverfahren für die Dauer von 3 Monaten auszusetzen, um dem Träger des Entwicklungsdienstes Gelegenheit zu geben, die Eignung des Zivildienstpflichtigen zu prüfen und ggf. seine Verpflichtung zum Entwicklungsdienst

Das gleiche gilt für Zivildienstpflichtige, die wegen ihres Lebensalters, ihres beruflichen Werdeganges usw. ohne Vorvertrag Entwicklungshelfer werden können. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Träger des Entwicklungsdienstes und der von ihnen angenommenen zivildienstpflichtigen Vorvertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nach § 2 Abs. 2 des Entwicklungshelfergesetzes ergangenen Auflagen (s. Anlage 7).

Die Anzeige des Trägers des Entwicklungshelferdienstes über die Ausreise eines Zivildienstpflichtigen als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes vom 18.06.69 ersetzt den Antrag auf Zustimmung zum Verlassen des Geltungsbereiches des Zivildienstgesetzes für die Dauer von mehr als 3 Monaten; einer Genehmigung nach § 23 Abs. 4 ZDG bedarf es nicht.

Für die zweijährige Dauer des Entwicklungsdienstes ist der Zivildienstausnahmegrund 94 mit dem Status „ZAV mit entsprechender Befristung zu signieren. Hat Zivildienstpflichtige die Ableistung der vorgeschriebenen Dauer nachgewiesen, ist der Status „ZAD" zu signieren, die Befristung muss gelöscht werden.

Die Anrechnung des geleisteten Entwicklungsdienstes bei vorzeitiger Beendigung auf den Zivildienst richtet sich nach § 14a Abs. 3 Satz 2 ZDG.

4.8.4 Andere Dienste im Ausland, § 14b ZDG

4.8.4.1 Grundsätze

Nach § 14 b ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem vom BMFSPJ anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hatten, vertraglich verpflichtet haben.

Anfragen von Zivildienstpflichtigen, ob die Ableistung eines "Anderen Dienstes im Ausland" nach § 14 b dem Zivildienst gleichgestellt sei, sind wie folgt zu beantworten:

"Diejenigen Zivildienstpflichtigen, die einen "Anderen Dienst im Ausland" nach § 14 b ZDG leisten, leisten keinen Zivildienst. Bei den "Anderen Diensten im Ausland" nach § 14 b ZDG handelt es sich vielmehr um eine Zivildienstausnahme, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer Nichtheranziehung zum Zivildienst führt; diese Nichtheranziehung gilt jedoch nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.

Die Tätigkeit eines "Anderen Dienstes im Ausland" vollzieht sich lediglich im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger und dem jeweiligen anerkannten Kriegsdienstverweigerer".

4.8.4.2 Nichtheranziehung

Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung mit Muster - Anlage 8 - anzuzeigen (Anschriften der Träger im Intranet, Fundstelle Abt. II, Merkblätter).

Fehlt im o.a. Muster die Angabe "Projektgenehmigung besteht seit:.........", ist Referat II 1 einzuschalten.

Für den Träger Aktion Sühnezeichen gelten hinsichtlich der Auswahlseminare und Vorlaufseminare Besonderheiten. Sofern Anzeigen dieses Trägers nicht vollständig ausgefüllt sind, ist bei Referat I11 nachzufragen, ob bereits dennoch eine Nichtheranziehungszusage erteilt werden kann.

Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der vorgenannten Dauer geleistet haben, so werden sie in Friedenszeiten nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Die Nichtheranziehung nach § 14 b ZDG ist dem Zivildienstpflichtigen mit Makro II 1 - 013 mitzuteilen. Hat der Zivildienstpflichtige die o. a. Mindestdauer abgeleistet und wird dies durch die Anzeige des Trägers nachgewiesen, ist ihm vom Bundesamt mitzuteilen, dass er in Friedenszeiten nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen wird (Makro I11 - 094).

4.8.4.3 Vorläufige Nichtheranziehung bis zum Abschluss des Vertrages - Verpflichtung -

Zivildienstpflichtige können nach Zustellung des Einberufungsbescheides eine Verpflichtung für einen anderen Dienst im Ausland nicht mehr eingehen. Weist ein Zivildienstpflichtiger nach Zustellung der Ankündigung seiner Einberufung nach, dass innerhalb von sechs Monaten ein Vertragsabschluß mit einem nach § 14 b ZDG anerkannten Träger beabsichtigt ist, wird das Einberufungsverfahren für die Dauer dieses Zeitraumes ausgesetzt. Hierbei ist E 4.8.0 zu beachten.

4.8.4.4 Projektwechsel

Anträge von Trägern auf "Versetzungen" (Projektwechsel) von Dienstleistenden sind Referat II 1 zuzuleiten.

4.8.4.5 Vorzeitige Beendigung

Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen (§ 14b Abs. 2 Satz 2 ZDG). Die Gründe für die vorzeitige Beendigung spielen bei der Frage, ob eine Anrechnung erfolgt, keine Rolle!

Die Altersgrenze zur Heranziehung ergibt sich aus C 2.4.3.2. Da eine automatische Vorankündigung durch II 1 bei vorzeitiger Beendigung nicht möglich ist, ist bei Verfügbarkeit und einer Restzivildienstzivildienstzeit von mindestens 5 Monaten abweichend von B 1.3.1 die Vorankündigung durch entsprechende Net-Signierung zu veranlassen.

Für die Dauer der 11-monatigen Nichtheranziehung nach § 14b Abs. 1 ZDG ist der Status „ZAV und der Zivildienstausnahmegrund 96 mit entsprechender Befristung zu signieren. Hat Zivildienstpflichtige die Ableistung der vorgeschriebenen Dauer nachgewiesen, ist der Status „ZAD" zu signieren, die Befristung muss gelöscht werden.

4.8.5 Freiwilliges Jahr, § 14c ZDG

4.8.5.1 Allgemeines

Der gesamte Schriftverkehr wegen § 14c ZDG wird von der Poststelle zuerst Referat l 5 zugeleitet, z. B. Anzeigen nach § 14c Abs. 2 ZDG über die Verpflichtung, vorzeitige Beendigung und vollständige Ableistung, Dienstantrittsbestätigung, Verpflichtungserklärung nach der Zuschussverordnung. Referat l 5 leitet Kopien der Anzeigen nach § 14c Abs. ZDG an das zuständige Regionalreferat weiter. Auf der Kopie der Anzeige über die Verpflichtung vermerkt l 5, dass es sich um einen zugelassenen Träger handelt. Die Vereinbarung verbleibt im Referat l 5, eine Kopie ist für die Bearbeitung im Regionalreferat nicht nötig.

Die erforderlichen Formulare für die Zuschussbeantragung und -abrechnung können aus dem Internet herunter geladen werden unter:

www.zivildienst.de

"Downloads"

"Suchtext" eingeben: "FSJ".

Sollte ausnahmsweise vom Träger keine Anzeige auf dem vorgesehenen Formular erfolgen, weil er z.B. keine Zuschüsse beantragen will, reicht auch eine Kopie des Einsatzvertrages aus, damit eine Nichtheranziehung nach § 14c Abs. 1 ZDG erteilt werden kann.

4.8.5.2 Nichtheranziehungsverfahren

Das zuständige Regionalreferat erteilt die Nichtheranziehungszusagen, wenn die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 ZDG vorliegen:

Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen sozialen Jahr im Inland, freiwilligen sozialen Jahr im Ausland, freiwilligen ökologischen Jahr im Inland oder freiwilligen ökologischen Jahr im Ausland bei einem zugelassenen Träger schriftlich verpflichtet. Ein FSJ kann auch im Bereich der Kultur oder des Sports geleistet werden.

Der Dienst wird spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten.

In Zweifelsfallen muss von Referat l 5 eine Kopie der Vereinbarung angefordert werden.

Liegen die geforderten Voraussetzungen nicht vor und soll ausnahmsweise im Rahmen des Einberufungsermessens keine Heranziehung zum Zivildienst erfolgen, muss vor Bekanntgabe der Entscheidung an den Zivildienstpflichtigen dem BMFSFJ unter Einschaltung von II 1 berichtet werden (Bezug. Erlass ZD 2 -0443/000 II - vom 14.12.2005).

Für die Bearbeitung der Nichtheranziehungszusagen stehen die Makros II 1-720, II 1-721, II 1-723 und II 1-724 zur Verfügung.

4.8.5.3 Vorläufige Nichtheranziehung bis zum Abschluss des Vertrages -Vereinbarung -

Zivildienstpflichtige können nach Zustellung des Einberufungsbescheides eine Verpflichtung für einen freiwilligen Dienst nicht mehr eingehen. Weist ein Zivildienstpflichtiger nach Zustellung der Ankündigung seiner Einberufung nach, dass innerhalb von sechs Monaten ein Vertragsabschluss mit einem zugelassenen Träger beabsichtigt ist, wird das Einberufungsverfahren für die Dauer dieses Zeitraumes ausgesetzt. Hierbei ist E 4.8.0 zu beachten.

4.8.5.4 Minderjährige

Das freiwillige Jahr nach § 14c ZDG kann auch von minderjährigen anerkannten Kriegsdienstverweigerern geleistet werden. Nach § 2 Abs. 4 KDVG ist die Musterung und der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits mit 16 ½ Jahren zulässig, wenn ein Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes oder der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c ZDG verbunden mit einer Erklärung des Trägers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers nach Anerkennung als KDV zuzustimmen, und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt wird.

4.8.5.5 Signierung

Zur Signierung des Zivildienstausnahmegrundes stehen folgende Schlüssel zur Verfügung:

70 Freiwilliges soziales Jahres im Inland

71 Freiwilliges soziales Jahres im Ausland

72 Freiwilliges ökologisches Jahres im Inland

73 Freiwilliges ökologisches Jahres im Ausland

Wird ein Dienstpflichtiger für die Dauer des freiwilligen Dienstes (einschl. der „Wartezeit" von bis zu einem Jahr bis zum Dienstantritt) nicht herangezogen, muss als Status „ZAV" signiert werden. Nach der vollständigen Ableistung des freiwilligen Dienstes erhält er den Status „ZAD

4.8.5.6 Sonderfälle

Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die das FSJ oder FÖJ bei zugelassenen Trägern vor dem 01.08.2002 begonnen hatten, bitte ich von einer Heranziehung zum Zivildienst abzusehen, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze am 01.08.2002 das FSJ/FÖJ noch nicht beendet hatten. Weitere Voraussetzung ist, dass sie diesen Dienst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angetreten und auch 12 Monate geleistet hatten. Den Dienstpflichtigen ist mitzuteilen:

„Mit einer Einberufung zum Zivildienst brauchen Sie nicht mehr zu rechnen".

Die erforderliche Signierung bitte ich mit dem Zivildienst-Ausnahmegrund „D9" und „ZAD" vorzunehmen.

4.8.4.7 Vorzeitige Beendigung

Wird das freiwillige Jahr vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen (§ 14c Abs. 3 Satz 2 ZDG). Die Gründe für die vorzeitige Beendigung spielen bei der Frage, ob eine Anrechnung erfolgt, keine Rolle!

Die Altersgrenze zur Heranziehung ergibt sich aus C 2.4.3.2. Da eine automatische Vorankündigung durch II 1 bei vorzeitiger Beendigung nicht möglich ist, ist bei Verfügbarkeit und einer Restzivildienstzivildienstzeit von mindestens 5 Monaten abweichend von B 1.3.1 die Vorankündigung durch entsprechende Net-Signierung zu veranlassen. ]

4.8.5.8 Trägerliste und Informationsmaterial

Von der Abteilung II wird keine Trägerliste erstellt. Interessenten für das freiwillige Jahr nach § 14c ZDG kann die l Broschüre "Für mich und für andere" des BMFSFJ und eine Liste mit Adressen und Anlaufstellen übersandt werden. Exemplare können bei Referat II 1 oder bei Referat Z 2, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit-, angefordert werden.

4.8.5.9 Förderung

Die Förderung des freiwilligen Dienstes nach § 14c Abs. 4 ZDG wird von Referat l 5 bearbeitet. Derartige Anträge sind dorthin zuständigkeitshalber weiterzuleiten.

4.8.6 Polizeivollzugsdienst, § 15 ZOG

4.8.6.1 Annahme, Anzeigen, Ausscheiden

Zivildienstpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden nach § 15 ZDG für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Zivildienst herangezogen.

Ein bereits erlassener Einberufungsbescheid ist nach § 21 ZDG aufzuheben, wenn der Zivildienstpflichtige nach § 15 ZDG vom Zivildienst ausgenommen ist. Dies ist nicht nur bei Zugehörigkeit, sondern schon bei nachgewiesener Annahme für den Vollzugsdienst der Polizei der Fall.

Bei nach dem Diensteintrittstermin eingehenden Nachweisen über die Annahme für den Vollzugsdienst der Polizei ist der Zivildienstpflichtige nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

Zivildienstpflichtige, die sich erst nach Antritt des Zivildienstes für den Polizeivollzugsdienst bewerben und danach den Annahmebescheid erhalten, sind für den polizeilichen Vollzugsdienst freizustellen. Nach Eingang des Annahmebescheides ist der Zivildienstleistende nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG aus dem Zivildienst so rechtzeitig zu entlassen, dass er den von der Polizei festgesetzten Einstellungstermin einhalten kann.

Nach § 15 Abs. 2 ZDG sind die Behörden des Vollzugsdienstes der Polizei verpflichtet, den Widerruf des Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem Bundesamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Zivildienstpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst bei den vorgenannten Stellen nicht antreten.

Sind Zivildienstpflichtige in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und ist ihre Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten, ist das Bundesamt nach § 15 Abs. 3 ZDG unter Verweisung auf § 14 Abs. 3 ZDG verpflichtet, dem Zivildienstpflichtigen mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Vollzugsdienst der Polizei nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den in § 23 Abs. 2 ZDG bezeichneten Pflichten befreit ist. Hierfür steht das Makro II 1-016 zur Verfügung

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