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2 Zivildienstfähigkeit

RL E 2
Abteilungsverfügung Nr. 0.74 vom 20.12.2005

2.1 Allgemeine Verwaltungskriterien

2.1.0 Betreuung (früher Entmündigung)

Bei Betreuung des Zivildienstpflichtigen durch vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Betreuer vgl. E 0.4.

2.1.1 Militärische Verwendungsausschlüsse, Kraftfahrdienst

2.1.1.1 Grundsatz

Um Fehleinberufungen möglichst gering zu halten, ist von dem einberufenden Sachbearbeiter vor der Einberufung der bei der Musterung verwendete Vordruck "Ärztliches Untersuchungsergebnis/ Verwendungsausweis" auf Einsatzeinschränkungen des Zivildienstpflichtigen zu prüfen.

Häufig stellt sich heraus, dass die dem Verwendungsausschluss zugrundeliegende gesundheitliche Störung der Betroffenen bereits bei der Musterung festgestellt und auf dem, dem Musterungsbescheid als Anlage beigefügten, Vordruck "Ärztliches Untersuchungsergebnis/ Verwendungsausweis", der in der Regel dem Musterungsbescheid beigeheftet ist, vermerkt war. Da die bei der Musterung festgestellten Verwendungsausschlüsse nach § 7 ZDG auch für den Zivildienst bindend sind, kann bei sorgfältiger Durchsicht der Personalakte eine Fehleinberufung vermieden werden.

Die Anlage zum Musterungsbescheid ist in jedem Falle einzusehen, da auch bei Signierziffer 2 solche Verwendungsausschlüsse möglich sind. Sofern wegen zahlreicher Verwendungsausschlüsse Zweifel an der Eignung eines Dienstpflichtigen für den Einsatz auf einem bestimmten Zivildienstplatz bestehen, ist beim Referat l 2 Rückfrage zu halten.

2.1.1.2 Einsatz als Kraftfahrer

Dienstpflichtige können nach ihrer vorhandenen Fahrerlaubnis und den ggf. erteilten Auflagen der Straßenverkehrsbehörde als Kraftfahrer im Zivildienst eingesetzt werden.

Bei der Beschäftigung eines Dienstpflichtigen als Kraftfahrer muss die Dienststelle die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz und der landesrechtlichen Verordnungen sowie die Prüfvorgaben des Abschnitts D 2 des Leitfadens beachten.

2.1.1.3 Verwendungsgrad T 7 (= Tauglichkeitsgrad 7)

Mit Inkrafttreten des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes am 01.01.2002 erhielten Wehrpflichtige, die verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung (T 7) beurteilt waren, automatisch den Tauglichkeitsgrad nicht wehrdienstfähig (T 5).

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die T 7 gemustert waren, sind nach § 7 des Zivildienstgesetzes ab 01.01.2002 ebenfalls T 5, d.h. nicht zivildienstfähig und daher nicht mehr zum Zivildienst einberufbar.

2.1.1.4 Tauglichkeitsgrad 3

Durch Artikel 2 des Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes wurde u. a. § 8a Wehrpflichtgesetz geändert. Danach wird ab 01.10.2004 der Tauglichkeitsgrad 3 nicht mehr vergeben.

Tauglich 3-Gemusterte sind ab 01.10.2004 nicht mehr wehrdienstfähig und als anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht mehr zivildienstpflichtig. Daher dürfen "Tauglich 3" gemusterte Zivildienstpflichtige nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden.

2.1.2 Gesundheitliche Einwendungen während des Heranziehungsverfahrens

2.1.2.1 Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG ist ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf seinen Antrag vor der Einberufung zu untersuchen ist, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt wurde.

Die Feststellung der Verfügbarkeit des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG umfasst die Verfügbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 ZDG.

Zur Verfügbarkeitsprüfung gehört demnach die Überprüfung

der Tauglichkeit und/oder

des Vorhandenseins von Zurückstellungsgründen / Befreiungstatbeständen / administrativen Zivildienstausnahmen.

Typische Verfügbarkeitsprüfung erfolgt

bei der Mitteilung nach § 17 ZDG

bei ZAV-Entscheidungen

bei der Ankündigung

bei Einberufungen.

Unmaßgeblich ist, welches Ergebnis die Prüfung hatte bzw. ob sie "richtig" erfolgte.

Wurde die Prüfung nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung durchgeführt, genügt ein bloßer Antrag auf Nachuntersuchung, der nicht begründet zu werden braucht, damit der Ärztliche Dienst die Untersuchung durchführen muss.

2.1.2.2 Macht ein ZDPfl, dessen Verfügbarkeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt wurde, während des Heranziehungsverfahrens gesundheitliche Gründe für seine Zurückstellung geltend, so sind die Unterlagen unverzüglich dem ärztlichen Dienst mit der Frage zu übersenden, ob eine Nachuntersuchung notwendig ist. Erklärt der Ärztliche Dienst eine Nachuntersuchung für erforderlich, ist diese sofort einzuleiten und innerhalb eines kurzen Zeitraumes durchzuführen.

2.1.2.3 Wegen der Ladung zur Nachuntersuchung - Frist, Zustellung, Bevollmächtigte etc.- wird auf V 1.1 verwiesen. Diese Frist ist zu überwachen und rechtzeitig anzumahnen. Das Ergebnis der Nachuntersuchung ist dem ZDPfl durch Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Nimmt der ZDPfl einen ihm mitgeteilten Untersuchungstermin schuldhaft nicht wahr (ggf. mehrfach), ist der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid nach medizinischer Aktenlage (Beitrag vom Ärztlichen Dienst) zu fertigen. Hat der ZDPfl unter Anführung von Gründen einen Antrag auf Nachuntersuchung gestellt und wird keine Untersuchung durchgeführt, ist die Ablehnung durch Bescheid (kein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid) mitzuteilen.

Die Zuständigkeit für die Bescheiderteilung und Widerspruchsbearbeitung (Referat l 2 oder Regionalreferate) richtet sich nach V 1.2.

2.1.3 Erfordernis der Vollziehbarkeit

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es im Zeitpunkt des festgesetzten Einberufungstermins eines vollziehbaren Musterungsbescheides.

Durch das Bundeswehrneuausrichtungsgesetz wurde daher § 74 ZDG geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen einen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid ausgeschlossen:

Nach § 74 Abs. 1 ZOG hat der Widerspruch u. a. gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

Ebenso hat nach § 74 Abs. 2 ZDG die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

Dies bedeutet, dass der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid bereits mit seiner Zustellung vollziehbar ist. Die Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid ändern hieran nichts. Es ist daher nur erforderlich, dass der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid zum festgesetzten Einberufungstermin zugestellt sein muss..

Nur das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder anordnen. Vorher ist das BAZ zu hören.

2.1.4 Antrag auf Nachuntersuchung

Wird ein Antrag auf Nachuntersuchung nach erfolgter Zustellung des Einberufungsbescheides und zu einem Zeitpunkt gestellt, der weniger als zwei Monate vor dem festgesetzten Diensteintrittstermin liegt, gilt folgende Regelung, die insbesondere für den Personenkreis Anwendung findet, der kurz vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze steht:

Nach dem Urteil des BVerwG vom 29.05.91 - 8 C 52.89 - kann der Antrag auf Durchführung einer Nachuntersuchung abgelehnt und auf die Einstellungsuntersuchung verwiesen werden, wenn der Zivildienstpflichtige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorbringen können (z. B. im Rahmen der Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG) und der Zeitraum bis zum festgesetzten Diensteintrittstermin eine Untersuchung nicht mehrzuläßt.

Daher sind diese ZDPfl grundsätzlich auf die Einstellungsuntersuchung zu verweisen. Ihnen ist jedoch ein Bescheid (Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung) über die Nichtdurchführung der Nachuntersuchung zu erteilen (vgl. V 1.2). Nur ausnahmsweise darf eine Nachuntersuchung angeordnet werden, wenn der Ärztliche Dienst dies für erforderlich hält, weil zu erwarten ist, dass der Zivildienstpflichtige i. S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG entweder als nicht zivildienstfähig oder als vorübergehend nicht zivildienstfähig eingestuft werden müsste.

Ist in diesen Fällen die Nachuntersuchung im Zeitpunkt des Diensteintrittstermins noch nicht abgeschlossen bzw. kann ein die Tauglichkeit feststellender Bescheid vor diesem Termin nicht mehr zugestellt werden, ist der Einberufungsbescheid rechtswidrig, weil es zum Dienstantrittstag an einem vollziehbaren Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid fehlt. Der Einberufungsbescheid ist zu widerrufen.

Ergibt die Nachuntersuchung, dass der ZDPfl nicht bzw. vorübergehend nicht zivildienstfähig ist, wird der Einberufungsbescheid nach § 21 ZDG widerrufen, wenn der Widerruf dem Zivildienstpflichtigen noch vor dem festgesetzten Dienstantrittstermin zugestellt werden kann. Ansonsten ist in diesen Fällen die vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG durchzuführen.

Ergibt die Nachuntersuchung, dass der ZDPfl zivildienstfähig ist, ist ihm dies vor dem Diensteintrittstermin per zuzustellendem Bescheid, der vor dem Diensteintrittstag zugestellt sein muss (vgl. E 2.1.3), mitzuteilen.

2.1.5 Nachuntersuchungen Zivildienstpflichtiger, deren Heranziehung nicht mehr in Betracht kommt

Bei ZDPfl, deren Einberufung zum Zivildienst wegen gesetzlicher/administrativer Zivildienstausnahmen oder einer Entscheidung im Rahmen des Einberufungsermessens nicht mehr in Betracht kommt, ist ausnahmslos von einer Abklärung der Zivildienstfähigkeit abzusehen. Auf Wunsch ist den ZDPfl eine entsprechende Nichtheranziehungszusage (z.B. wegen Überschreitung der Altersgrenze) zu erteilen.

Hat ein ZDPfl seine Nachuntersuchung beantragt, ist ihm ein Bescheid (VA) zu erteilen (vgl. V 1.2.2), Als Grund dafür, dass die beantragte Nachuntersuchung nicht durchgeführt wird, ist -da aufgrund gesetzlicher/ administrativer Einberufungshindernisse eine Einberufung nicht mehr in Betracht kommt - fehlendes Rechtsschutzinteresse anzugeben.

2.2 Verwendungsausschlüsse

2.2.1 Mitteilung an den Zivildienstpflichtigen

Dem Zivildienstpflichtigen werden durch Verwaltungsakt/Bescheid nur die Tauglichkeitsfeststellungen gemäß § 7 ZDG i.V.m. § 8 a Abs. 2 WPflG mitgeteilt, also nicht die Verwendungsausschlüsse, die gesondert mitgeteilt werden; vgl. hierzu auch V 1.

2.2.2 Widerspruch gegen Untersuchungsergebnis

Bei Einlegung eines Widerspruches ist wie folgt zu verfahren:

Bei einem Widerspruch gegen den Tauglichkeitsfeststellungsbescheid verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise, also Widerspruchsbescheid und ggf. Klageverfahren (vgl. V 1.2).

Ein Widerspruch gegen Verwendungsausschlüsse ist nicht möglich. Hiergegen kann sich der ZDPfl nur beschweren. Für die Bearbeitung ist Referat l 2 zuständig (vgl. V 1.3,1, V. 1.4.1.2).

2.2.3 Verwaltungsplätze in den alten Bundesländern

Zivildienstplätze der Tätigkeitsgruppe 04 (Verwaltungstätigkeiten) sind nur mit ZDPfl zu besetzen, die tauglich sind aber wegen erheblichen Verwendungsausschlüssen andere Tätigkeiten im Zivildienst nicht ausüben können. Andere Tätigkeiten kann z. B. der nicht ausüben, dessen Verwendungsfähigkeit für körperlich belastende Arbeiten eingeschränkt ist, z. B. Verwendungsausschlüsse "schwere körperliche Arbeit", "schweres Heben und Tragen". Außerdem dürfen ZDL, die in psychisch besonders belastenden Pflegetätigkeiten eingesetzt sind, vorübergehend und nur insgesamt bis zu höchstens einem Viertel ihrer Gesamtdienstzeit auf ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 verwendet werden.

Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

Bei Einberufungsvorschlägen auf ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der in Aussicht genommene Zivildienstpflichtige andere Tätigkeiten im Zivildienst nicht ausüben kann. Erfolgt dies, so wird die Einberufung wunschgemäß durchgeführt.

Wird der Verwendungsausschluss durch das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung bestätigt, bleibt der ZDL auf diesem ZDP.

Wird bei der Einstellungsuntersuchung festgestellt, dass die genannten Verwendungsausschlüsse nicht gerechtfertigt sind, erfolgt eine Um- / Versetzung des ZDL auf dem üblichen Verwaltungswege auf einen ZDP einer anderen Tätigkeitsgruppe.

Bei Einberufung von ZDPfl unmittelbar durch das BAZ (also ohne EKL) hat eine detaillierte Tauglichkeitsüberprüfung durch den Ärztlichen Dienst zu erfolgen. Nur wenn diese mit dem Ergebnis endet, dass der Zivildienstpflichtige lediglich für kaufmännische- und Verwaltungstätigkeiten (Tätigkeitsgruppe 04) geeignet ist, kann eine Einberufung auf einen derartigen ZDP erfolgen.

Bei Versetzungen auf Plätze der Tätigkeitsgruppe 04 ist wie folgt zu verfahren:

Einschränkungsdauer weniger als 1 Monat

Bei einer Dauer der eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit eines ZDL von weniger als einem Monat sind keine Maßnahmen zu ergreifen; der ZDL verbleibt auf seinem ZDP und verrichtet die Arbeiten in seiner Beschäftigungsstelle, zu denen er noch fähig ist.

Einschränkungsdauer 6 Monate und mehr

Dauert die Einschränkung in der Verwendungsfähigkeit bei einem ZDL 6 Monate oder länger, während der er die Tätigkeiten auf seinem bisherigen ZDP nicht mehr ausüben und statt dessen nur noch Verwaltungstätigkeiten (Tätigkeitsgruppe 04) verrichten kann, ist er in jedem Fall auf einen ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 umzusetzen oder zu versetzen.

Einschränkungsdauer 1 bis weniger als 6 Monate

In den Fällen, in denen die Einschränkung der Verwendungsfähigkeit für die bisherigen Tätigkeiten und die Möglichkeit, nur noch Verwaltungstätigkeiten auszuüben, zwischen einem Monat und weniger als 6 Monaten dauert, ist wie folgt zu unterscheiden und zu verfahren:

Es ist zu versuchen, den ZDL auf einen ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 umzusetzen oder zu versetzen. Wenn die Bemühungen, einen entsprechenden ZDP zu finden, ohne Erfolg bleiben, ist die Entscheidung des Referatsleiters oder seines Vertreters einzuholen. Zur Entscheidungsfindung ist von Bedeutung, ob die jeweilige Beschäftigungsstelle über mindestens einen ZDP der Tätigkeitsgruppe 01, 08 oder 19 verfügt und ob der ZDL einen förderungsfähigen oder nicht förderungsfähigen ZDP belegt.

Anmerkung:

Auf ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 in den neuen Bundesländern, den Zivildienstgruppen und den Zivildienstschulen können auch ZDPfl mit dem Tauglichkeitsgrad T 1 oder T 2 eingesetzt werden.

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