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1 Mehrstaatler / Doppelstaatler

RL E 1
Abteilungsverfügung Nr. 0.74 vom 20.12.2005

1.1 Grundsatz

Wehrpflichtige, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und für die keine Sonderregelung nach dem „Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatlern, (Europaratsübereinkommen) (siehe Anlage 1) - evtl. in Verbindung mit Sonderabkommen - sowie bilateralen Abkommen bestehen, unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG in vollem Umfang der Wehrpflicht und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben (BVerwG vom 25.08.82 - 8 B 247.81). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die weitere Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung erworben worden ist.

Dabei begründet die Möglichkeit der Einberufung zum Wehr-/Zivildienst durch einen anderen Staat für sich allein auch keine Zivildienstausnahme (BVerwG vom 25,08.1982 - 8 B 247.81)

1.1.2 Anrechnung

Bei Dienstpflichtigen, die in fremden Streitkräften Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes anderen Dienst geleistet haben, kann im Einzelfall ganz oder zum Teil eine Anrechnung auf den Zivildienst erfolgen (vgl. E 3.10). Dienstpflichtige, die In Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, werden nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes / Restzivildienstes einberufen (vgl. E 3.10.3).

1.1.3 Apostille / Endbeglaubigung

Haben Mehrstaatler/Doppelstaatler ihre Zivildienstpflicht in Deutschland erfüllt und beantragen sie eine Dienstzeitbescheinigung mit Apostille oder Endbeglaubigung, sind diese An träge Referat I11 zuständigkeitshalber zuzuleiten.

Mit der Apostille wird die Echtheit einer öffentlichen Urkunde bestätigt, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilt Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Ländern, die dem Haager Ober einkommen vom 05.10.1961 beigetreten sind (z. B. Griechen land, Spanien, Frankreich, Italien). Es bestätigt auf Dienstzeitbescheinigungen des BAZ, die mit Unterschriften und Dienstsiege! versehen sein müssen, die Echtheit der Unterschriften und des Siegels.

Für Länder, die nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten sind (z.B. Syrien, Iran, Irak), erteilt das BVA auf Bundesurkunden eine Endbeglaubigung. Die Dienstzeitbescheinigungen des BAZ müssen hierfür vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers der Urkunde. Die Vorbeglaubigung wird durch Referat II 1 erteilt.

Apostille und Endbeglaubigung sind kostenpflichtig. Das BVA erhebt hierfür folgende Gebühren:

für eine Apostille 13 Euro

für die Endbeglaubigung pro Dokument 10 Euro.

1.2 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatlern vom 6.5.1963 (Europaratsübereinkommen)

Das Europaratsübereinkommen sieht vor, dass ein Doppelstaatler gegenüber derjenigen Vertragspartei wehrdienstpflichtig ist, in deren Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält.

Der "gewöhnliche Aufenthalt" im Sinne des Europaratsübereinkommens ist gleichbedeutend mit dem „ständigen Aufenthalt,, im Sinne des Wehrpflichtgesetzes, es sei denn ein Sonderabkommen trifft dazu eine abweichende Regelung.

Hat ein Dienstpflichtiger seine Wehrpflicht nach dem Europaratsübereinkommen gegenüber einer Vertragspartei im Ein klang nach deren Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt seine Wehrpflicht auch gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt (vgl. E 3.10). Daraus ist abzuleiten, dass ein Wahlrecht nicht zugunsten eines Vertragsstaates, der keine Wehrpflicht kennt oder praktiziert, ausgeübt werden kann, und dass die Freistellung vom Wehrdienst in einem anderen Vertragsstaat keine Erfüllung der Wehrpflicht im Sinne des Europaratsübereinkommens darstellt; eine ergänzende Vereinbarung, die auch Freistellungen vom Wehrdienst berücksichtigt, hat die Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert.

Betroffen sind Dienstpflichtige, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit Staatsangehörige folgender Staaten sind

  • Belgien (s. E 1 Anlage 6
  • Dänemark (s. E 1 Anlage 5 u. 6
  • Frankreich (s. E 1 Anlage 6
  • Griechenland (s. E 1 Anlage 7
  • Großbritannien (s. E 1 Anlage 6
  • Irland (s. E 1 Anlage 6
  • Island (s. E 1 Anlage 2
  • Italien (s. E 1 Anlage 6
  • Luxemburg (s. E 1 Anlage 6
  • Niederlande (s. E 1 Anlage 6
  • Norwegen (s. E 1 Anlage 6
  • Österreich (s. E 1 Anlage 6
  • Schweden (s. E 1 Anlage 6
  • Spanien (s. E 1 Anlage 6
  • Türkei (s. E 1 Anlage 8
  • Zypern (s. E 1 Anlage 2

Anmerkung:

Bei den Staaten, die mit X gekennzeichnet sind, wurde zwar das Europaratsübereinkommen unterzeichnet, je doch noch nicht ratifiziert; für sie hat der Vertrag noch keine Rechtsverbindlichkeit erlangt.

1.2.1 Länder ohne Wehrpflicht

In den folgenden Länder, die dem Europaratsübereinkommen beigetreten sind, besteht keine Wehrpflicht mehr:

  • Belgien
  • Frankreich
  • Großbritannien
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Spanien

Hierdurch Ist die Möglichkeit der doppelten Heranziehung zum Wehrdienst beseitigt worden, so dass das Europaratsüberein kommen im Verhältnis zu diesen Staaten gegenstandslos geworden ist.

1.2.2 Ausnahmegenehmigung von der in Art. 6 Abs.1 Satz 2 des Europaratsübereinkommens festgesetzten Altersgrenze

Es steht einem Doppelstaatler nach diesem Übereinkommen bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Wehrpflicht bei jeder anderen Vertragspartei zu erfüllen, deren Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ab leistet, wie sie für den Wehrdienst in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, derzeit 9 Monate. Für den Zivil dienst wird diese Regelung analog angewandt.

Dies bedeutet, dass der ZDPfl grundsätzlich den ausländischen Zivildienst vor Vollendung des 19. Lebensjahres beginnen muss. Soweit dies einem in der Bundesrepublik Deutsch land lebenden Doppelstaatler nicht möglich ist, weil er zum Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung steht und des wegen vom Wehrdienst / Zivildienst zurückgestellt worden ist, ist im Einzelfall das Einverständnis, dass der ZDPfl im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildung den Zivildienst in fremden Staaten antritt, zu erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch abzulehnen, wenn der Doppelstaatler sich nicht darum bemüht hat, den Dienst in dem fremden Staat zeitnah nach Abschluss der Ausbildung antreten zu können. Dies gilt selbst dann, wenn der ZDPfl nach dem Wehrrecht des anderen Staates von der dortigen Wehrdienst-/Zivildienstleistung zu nächst zurückgestellt wurde.

Dem Antrag ist eine Dienstantrittsbescheinigung der ausländischen Wehrbehörde bzw. der für den Zivildienst zuständigen Behörde in entsprechend deutscher Übersetzung beizufügen. Aus der Bescheinigung muss sich das konkrete Datum des Eintritts des Dienstes ergeben.

Verlässt ein ZDPfl ohne eine nach § 23 Abs. 4 ZDG erforderliche Genehmigung die Bundesrepublik Deutschland, so bleibt er für die Bundesrepublik Deutschland wehrdienstpflichtig / zivildienstpflichtig. Die Genehmigungspflicht und die Folgen ih rer Verletzung werden durch das Europaratsübereinkommen nicht berührt. Die Genehmigung ist jedoch im Rahmen des bestehenden Wahlrechts zu erteilen.

Bei Schwierigkeiten ist Referat II 1 einzuschalten.

Die Anrechnung der geleisteten Dienstzeit richtet sich nach E 3.10.

1.3 Sonderabkommen

Einige Vertragsparteien Europaratsübereinkommens habe mit der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich ein Sonderabkommen geschlossen

1.3.1 Deutsch-italienische Doppelstaatler

Grundlage: Freundschafts-, Handel- und Schifffahrtsvertrag vom 21, November 1957, BGB11959 II S. 949; 1961 II S. 1662

Die Wehrpflicht ist in Italien seit 01.01.2005 ausgesetzt.

1.3.2 Deutsch-spanische Doppelstaatler

Grundlage: Gesetz zu dem Niederlassungsvertrag vom 23. Ap ril 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem spanischen Staat, BGB11972 II, S. 1041

Seit dem 01.01.2002 hat Spanien die Wehrpflicht abgeschafft.

1.3.3 Deutsch-dänische Doppelstaatler

Das deutsch-dänische Abkommen (BGBI. 1988 II, S. 142) ist gem. Art. 5 Abs. 2 am 05.06.88 in Kraft getreten (s. Anlage 5.

1.4 Bilaterale Abkommen

Im übrigen sind zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten im Rahmen völkerrechtlicher Vertrage Bestimmungen zur Wehrpflicht deutscher Mehrstaatler vereinbart worden:

1.4.1 Griechenland

Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18. März 1960 (BGBI. 1962 II S. 1505; 1963 II S. 912)

Nr. 4 des Protokolls zu diesem Vertrag lautet:

"Personen, die die Staatsangehörigkeit der beiden Vertragsstaaten besitzen, erfüllen ihre gesetzliche Wehrdienstpflicht in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren dauernden Auf enthalt und ihre Lebensgrundlage haben.

Als Erfüllung der Wehrdienstpflicht gilt nicht eine bezahlte Tätigkeit als Dolmetscher, als Arbeitsaufseher und als Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages.

Der nach Satz 1 in dem einen Vertragsstaat geleistete und nachgewiesene Wehrdienst wird von dem anderen Vertragsstaat als Erfüllung der gesetzlichen Wehrdienstpflicht in dem zeitlichen Ausmaß des geleisteten Wehrdienstes anerkannt."

Die nach Nr. 4 des Merkblattes für deutsch-griechische Doppelstaatler (s. Anlage 7) vom BAZ auszustellende Bescheinigung über die durch den Zivildienst erfüllte Wehrpflicht wird vom Referat II 1 auf Antrag ausgestellt. Entsprechende Anträge Zivildienstpflichtiger sind deshalb zuständigkeitshalber dort hin abzugeben.

1.4.2 Dominikanische Republik

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik ist folgendes zur Wehrpflicht deutsch-dominikanischer Doppelstaatler vereinbart worden:

Freundschafts-, Handeis- und Schifffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 (BGBI. 1959 II S. 1468; 1960 II S. 1874). Abs. 2 des Protokolls zu diesem Vertrag lautet:

"Personen, die die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten besitzen und ihren dauernden Aufenthalt sowie ihre Lebensgrundlage im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, dürfen nur von diesem Vertragsstaat zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht herangezogen werden (zu Art. 5 Abs. 1)" (s. E 1 Anlage 3).

1.4.3 Argentinien

Das deutsch-argentinische Abkommen (BGBI.1988 II, S. 145) ist gem. Art. 7 Abs. 2 am 15.05. 88 in Kraft getreten (s. E 1 Anlage 4).

1.5 Besonderheiten bei Staaten ohne Abkommen

1.5.1 Deutsch-türkische Doppelstaatler

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei bestehen keine bilateralen Abkommen, die Regelungen über die Wehrpflicht deutsch-türkischer Mehrstaatler enthalten. Das Europaratsübereinkommen wurde von der Türkei bisher nicht ratifiziert. Deutsch-türkische Doppelstaatler mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können von den türkischen Wehrbehörden bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres vom dortigen Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn sie im Ausland geboren oder vor Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit ins Ausland gegangen sind und dort ihren Wohnsitz ha ben. Ein deutsch-türkischer Doppelstaatler, der seine Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland vollständig erfüllt hat, wird in der Türkei nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen. Dies gilt auch bei der Erfüllung der Wehrpflicht durch den Zivildienst.

Die vom BAZ auszustellende Bescheinigung über die durch den Zivildienst erfüllte Wehrpflicht wird vom Referat I11 auf Antrag ausgestellt. Entsprechende Anträge Zivildienstpflichtiger sind deshalb zuständigkeitshalber dorthin abzugeben.

Den Wehrpflichtigen wird bei der Musterung oder später das Merkblatt nach Anlage 8 ausgehändigt.

1.5.2 Deutsch-polnische Doppelstaatler

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen bestehen keine bilateralen Abkommen, die Regelungen über die Wehrpflicht deutsch-polnischer Doppelstaatler enthalten. Deutsch polnische Doppelstaatler, die ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden hier mit Vollendung des 18. Lebensjahres wehrpflichtig. Dementsprechend werden sie erfasst, gemustert und im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst einberufen.

Nach polnischem Recht ist es verboten, ohne Genehmigung Wehrdienst in fremden Streitkräften oder an dessen Stelle Zivildienst zu leisten. Daher kann es bei fehlender Genehmigung nach ihrer Rückkehr nach Polen und im Zusammenhang mit dem Begehren, den in Deutschland geleisteten Wehr dienst/Zivildienst auf den in Polen zu leistenden Wehr dienst/Zivildienst angerechnet zu bekommen, zu Schwierigkeiten kommen. Zur naheren aktuellen Abklärung dieser Umstände sind die deutsch-polnischen Doppelstaatler auf ihre diplomatische Vertretung zu verweisen.

Den Wehrpflichtigen wurde bei der Musterung oder später vom zuständigen KWEA das Merkblatt nach Anlage 9 ausgehändigt.

1.5.3 Deutsch-finnische Doppelstaatler

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland bestehen keine völkerrechtlichen Abkommen zur Regelung der Wehrpflicht von deutsch-finnischen Doppelstaatlern. Trotzdem ist die Genehmigung zum Verlassen Deutschlands nach § 23 Abs. 4 ZOG zu erteilen, wenn deutsch-finnische Doppelstaatler diese vor Vollendung des 19. Lebensjahres beantragen, um in Finnland Zivildienst zu leisten. In diesen Fällen ist der in Finnland geleistete Zivildienst auf den deutschen Zivildienst anzurechnen (vgl. RL E 3.10).

1.5.4 Deutsch-schweizerische Doppelstaatler

Deutsch-schweizerische Doppelstaatler mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden in der Schweiz erfasst, aber nicht zum Militärdienst herangezogen, wenn sie bei der Bundeswehr ihren Grundwehrdienst geleistet haben. Sie sind nicht in jedem Fall von der Zahlung des Militärpflicht-Ersatzes (grundsätzlich 3 % des Nettoeinkommens) befreit.

1.6 Übersichtstabelle über zwischenstaatliche Vereinbarungen

Europa-Übk rat Europa-Übk nicht rat. SAbk BAbk An Ig.
Argentinien X 4
Belgien X 6
Dänemark X X 5,6
Dominik.-Republik X 3
Frankreich X 6
Griechenland X X 7
Großbritannien X 6
Irland X 6
Island X 2
Italien X X 6
Luxemburg X 6
Niederlande X 6
Österreich X 6
Norwegen X 6
Schweden X 6
Schweiz X 2
Spanien X 6
Türkei X 8
Zypern X 2

Abkürzungen

EuropaÜbk. rat. : = Europaratsübereinkommen ratifiziert

EuropaÜbk. n. rat. = Europaratsübereinkommen nicht ratifiziert

Sabk = Sonderabkommen

Babk = Bilaterale Abkommen

Anlg. = Anlage

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