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0 Verfügbarkeitsprüfung

RL E 0
Abteilungsverfügung Nr. 0.74 vom 20.12.2005

0.1 Allgemeine Grundsätze

Die sogenannte Verfügbarkeitsprüfung ist bei jeder Personalakte erforderlich,, um festzustellen, ob und wann ein ZDPfl einberufen werden kann (vgl. auch C 3.4.5).

Im einzelnen gilt folgendes:

Für alle KDV-Antragsteller werden von der Bundeswehr Datensätze überspielt. Nach der Anerkennung als KDV wird von der ADV ein „Personalblatt - Verfügbarkeitsprüfung" (PersBI) ausgegeben .(Muster siehe hier)

Die durch die ADV im PersB) ausgedruckten Daten sind anhand der Personalakte zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten die Daten durch entsprechende Signierungen zu korrigieren.

Das PersBI und ggf. das „ZDL-Stammdatenblatt" ist anschließend hinsichtlich der erforderlichen manuellen Eintragungen einschließlich der Feststellung des Ergebnisses der Verfügbarkeitsprüfung zu ergänzen und das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung ggf. zu signieren.

Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gellten auch für den Zivildienst (vgl. E 5.1.1.1), es sei denn, dass sie rechtswidrig sind. Dann kommt eine Rücknahme nach § 48 VwVfG im Betracht (vgl. E 5.1.1.2).

Die Übernahme dar Entscheidung der Bundeswehr ist dem Zivildienstpflichtigen mitzuteilen (Makro U 1 - 021 A oder II 1 -021 B).

0.2 Wehrpflicht

Nach § 1 Abs. 1 WPflG sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebenswahr an wehrpflichtig, djie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind (vgl. E 0.5) und

1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder

2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder

a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder

b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erfüllen die Wehrpflicht durch den Zivildienst (§ 3 Abs. 1 WPflG I.V.m. § 1 KDVG). Die Wehrpflicht endet im Frieden mit Ablauf des Jahres, im dem der Dienstpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Bei einer Einberufung sind die Altersgrenzen des § 24 Abs. 1 ZDG zu beachten (vgl. C 2.4).

Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Dienstpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

0.2.1 Ständiger Aufenthalt

Seinen ständigen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich tatsächlich mit dem Willen niedergelassen hat, auf Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden. Ob dieser Wille besteht, Ist den Umständen zu entnehmen.

Der ständige Aufenthalt entspricht in der Regel dem Wohnsitz, es sei denn, der ZDPfl hält sich dort nicht oder nicht ständig tatsächlich niedergelassen. Selbst wenn der ZDPfl nirgends einen Wohnsitz hat, weil er in der Bundesrepublik Deutschland umherzieht, kann ein ständiger Aufenthalt ermittelt werden.

Ob ein ständiger oder .evtl. nur vorübergehender Aufenthalt vorliegt, ergibt sich aus dem Willen des Aufenthaltnehmers. Dabei kann eine entsprechende Willenserklärung jedoch nicht das alleinige Indiz sein. Ansonsten könnte der ständige Aufenthalt beliebig gewechselt werden. Wichtig ist es daher, unter objektiver Würdigung aller gegebenen Umstände zu prüfen, olb ein solcher Wille auch tatsächlich vorhanden ist. In eine derartige Oberprüfung müssen alle persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen, beruflichen und häuslichen Gegebenheiten einbezogen werden.

0.2.1.1 Aufenthalt während Studium oder anderer Ausbildung

Der Aufenthalt eines ZDPfl am Studienort oder Ausbildungsort ist in der Regell nur vorübergehend und daher nicht der Ort, am dem sich der ZDPfl „ständig" i.S,d. § 1 WPflG aufhält. Der ständige Aufenthalt bleibt vielmehr während der Ausbildung im der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der ZDPfl seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat Teilt der ZDPfl den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so ist seine etwa bestehende Absicht, später einen neuein ständigen Aufenthalt au wählen, unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der ZDPfl künftig an den Ort zurückkehren will, dem er verlassen hat, um seinem Eltern an deren ständigen Aufenthaltsort zu folgen (vgl. BVerwGE vom 04.03.1!999, Az 6 B 52.99 = Rü 1/00),

0.2.1.2 Handwerker .(Aufenthalt)

Ein junger Handwerker, der sich zwecks Vorbereitung auf die Meisterprüfung von seinem Familienwohnsitz an einen anderen Ort begibt, kann jedoch dort, wenn er zugleich eine Arbeitsstelle annimmt, seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des Wehrpflichtgesetzes begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1fl.65 -1 Ss 579/65 im MDR 1960,436),

0.3 Ruhen der Wehrpfliciht

Nach § 1 Abs. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt i(vgl. 0.1,1) und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten). Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Voraussetzung für ein Ruhen der Wehrpflicht ist Jedoch, dass § 19 a ZDG dies inicht ausschließt.

§ 19 a ZDG regelt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, wann d»e Wehrpflicht nicht erlischt oder ruht;

„§ 19 a Verlegung des ständigen Aufenthaltes

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt

1. wahrend des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.

(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.,

Ein ZDPfl, dessen Wehrpflicht ruht, hat keine Pflichten nach dem ZDG.

Die Genehmigung nach § 23 Abs. 4 ZDG ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der ZDPfl für seine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht, weil z.B. weil eine Zivildienstausnahme oder ein Einberufungshindernis vorliegt. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine Genehmigung zu erteilen, soweit die Versagung für den ZDPfl eine besondere - im Verteidigungsfall - eine unzumutbare Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ZDG ist entsprechend anzuwenden.

Eine Genehmigung ist z.B. zu erteilen, wenn

der Auslandsaufenthalt unmittelbar mit einer Ausbildung in Verbindung steht.

eine Auswanderung beabsichtigt ist und entsprechende Nachweise beigebracht werden.

In solchen Fällen sind bereits zugestellte Einberufungsbescheide zu widerrufen.

Hierbei ist zu beachten, dass das Verfahren nicht ausschließlich dazu dienen darf, sich der Erfüllung der Wehrpflicht zu entziehen

0.3.1 Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands

0.3.1.1 Kriterium: Wirtschaftliche und berufliche Existenz

Seine Lebensgrundlage im Ausland hat derjenige Deutsche, dessen wirtschaftliche und berufliche Existenz ganz im Ausland liegt, ohne dass insoweit noch ins Gewicht fallende Abhängigkeiten zum Inland bestehen. Für die Lebensgrundlage im Ausland ist daher kennzeichnend, dass sie aus der Beteiligung am Erwerbsprozess gerade des Gastlandes entspringt oder auf sonstigen dem Betroffenen dort gegebenen wirtschaftlichen Sicherungen beruht.

0.3.1.2 Inländischer Arbeitnehmer

Eine Lebensgrundlage im Ausland liegt z.B. für einen Deutschen im Ausland dann nicht vor, wenn er dort auf Veranlassung seines inländischen privaten oder öffentlichen Arbeitgebers / Dienstherrn beruflich tätig ist. Er kann wegen seiner auf Dauer angelegten Tätigkeit im Ausland dort zwar seinen ständigen Aufenthalt, nicht aber seine Lebensgrundlage haben; die Lebensgrundlage liegt seinem Arbeits- / Dienstverhältnis und der daraus abzuleitenden Abhängigkeit zufolge im Inland.

0.3.1.3 Schüler, Studenten, Auszubildende

Schüler, Studenten und Auszubildende sind in der Regel noch von den Eltern wirtschaftlich abhängig (dies gilt auch bei BA-FöG-Bezug) und haben daher ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage grundsätzlich bei den Eltern. Für die Frage des Ruhens der Wehrpflicht jüngerer Deutscher, die wirtschaftlich von ihren im Ausland wohnenden Eltern abhängig sind, ist somit die finanzielle und berufliche Existenzgrundlage der Eltern entscheidend.

0.3.1.4 Söhne im Ausland beschäftigter Eltern

Die Existenzgrundlage

- von deutschen Geschäftsleuten und freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte usw.),die sich im Ausland niedergelassen haben,

- von deutschen Mitarbeitern in ausländischen Firmen bzw. nach ausländischem Recht organisierten Zweigstellen deutscher Firmen,

- von deutschen Mitarbeitern zwischenstaatlicher Organisationen (UNESCO, OECD, Europarat, ISA usw.)

liegt in der Regel am Geschäfts-/ Firmensitz, Sitz der Institution / Organisation im Ausland, soweit keine wesentliche wirtschaftliche Abhängigkeit mehr zur Bundesrepublik Deutschland besteht.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für Deutsche, die als sogenannte „Ortskräfte" bei deutschen Einrichtungen im Ausland angestellt sind. Diese haben im Gegensatz zu den von der Bundesrepublik Deutschland für eine bestimmte Zeit entsandten Kräften ihre Existenzgrundlage in der Regel ebenfalls im Ausland, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der deutschen Einrichtung im Ausland nicht anders behandelt werden können als einheimische Ortskräfte.

0.3.1.5 Söhne Bediensteter der Europäischen Union

Deutsche Bedienstete der Europäischen Union und deren Angehörige, die überwiegend in Brüssel oder Luxemburg wohnen, haben ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands.

Zwar erhält die Europäische Union finanzielle Mittel aus der Bundesrepublik Deutschland; diese fließen aber zusammen mit den Beiträgen der übrigen Mitgliedsstaaten in den gemeinsamen EU-Haushalt. Die deutschen EU-Bediensteten werden allein aus diesem Haushalt bezahlt und sind deshalb von der Bundesrepublik Deutschland unabhängig.

0.3.1.6 Zugehörigkeit zu den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten NATO-Truppen

Nach Art. 7 des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen des NATO-Truppenstatutes bleiben Zeiten, die jemand als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger Im Bundesgebiet verbracht hat, bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Wehrpflicht unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass der betreffende Personenkreis so gestellt wird, als ob er sich in diesem Zeitraum im Ausland aufhielte. Er unterliegt zwar der Wehrpflicht, die jedoch gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruht.

- „Mitglieder einer Truppe" (Art. l Abs. 1 Buchst, a NTS) ist das zu den Streitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet.

- „Ziviles Gefolge" (Art. l Abs. 1 Buchst, b NTS) ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um

* Staatenlose handelt, oder

* um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, oder

* um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder

* um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

- „Angehöriger" (Art. l Abs. 1 Buchst, c NTS) ist der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.

Während die deutsche Staatsangehörigkeit des betroffenen Wehrpflichtigen einer Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge entgegensteht, ist für den Status als Mitglied und Angehöriger des NATO-Truppenstatuts eine derartige Einschränkung nicht enthalten, Es können daher auch solche Personen Mitglied und Angehöriger sein, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

0.4 Ständiger Aufenthalt Im Ausland - ohne die Rechtsfolge des Ruhens der Wehrpflicht

ZDPfl, die ohne die erforderliche Genehmigung nach § 23 Abs. 4 ZDG ihren ständigen Aufenthalt in das Ausland verlegen, werden nach § 19 a Abs. 2 ZDG nach den Vorschriften des ZDG herangezogen.

ZDPfl, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, sich aber tatsächlich nicht nur kurzfristig im Inland aufhalten, werden ebenfalls nach den Vorschriften des ZDG herangezogen, da ihre Wehrpflicht nach § 19 a Abs. 1 Nr. 3 ZDG nicht ruht.

Betroffen sind insbesondere ZDPfl, die im Inland eine Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren, während sich ihre Eltern ständig im Ausland aufhalten. Zwar haben auch diese ZDPfl, da sie sich noch in der Ausbildung befinden,
ihren ständigen Aufenthalt am Wohnort der Eltern im Ausland. Sie können jedoch zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen werden, sofern die Wehrpflicht nicht ruht.

ZDPfl, deren Wehrpflicht ruht, können auch bei einem längerfristigen, zumeist ausbildungsbedingten Aufenthalt in Deutschland nicht zum Zivildienst herangezogen werden.

Besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Elternhaus, kommt es darauf an, wo sich die Lebensgrundlage der Eltern befindet (vgl. 0.3.1.3). Haben diese neben dem ständigen Aufenthalt auch ihre Lebensgrundlage im Ausland, ruht die Wehrpflicht des ZDPfl. Die Vorschrift des § 19 a ZDG erfasst nur den Personenkreis, dessen Eltern die Lebensgrundlage im Inland haben (z.B. Angehörige der deutschen Botschaften, Arbeitnehmer von im Ausland angesiedelten Zweigstellen deutscher Unternehmen, die ihr Gehalt aus dem Inland beziehen).

0.5 Wehrpflicht bei Betreuung (früher Entmündigung)

Seit dem 01.01.1992 sind die Nr. 2 in § 8 und die Nr. 3 in § 11 Abs. 1 ZDG gestrichen worden. Diese Streichungen beruhen auf dem Wegfall des Rechtsinstituts der Entmündigung und der Einführung des Rechtsinstituts der Betreuung im Dritten Abschnitt des Vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Betreuer werden durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für volljährige Personen eingesetzt, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die bisherigen Vormundschaften über Volljährige zu Betreuungen. Vorläufige Vormundschaften werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch einstweilige Anordnung bestellt gilt.

Der Wegfall sowohl der Entmündigung als Zivildienstausnahme in § 8 ZDG als auch der vorläufigen Vormundschaft als Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ZDG haben zur Folge, dass ab dem 01. Januar 1992 die Frage der Zivildienstfähigkeit bzw. der vorübergehenden Nichtzivildienstfähigkeit im Einzelfall zu prüfen ist.

D. h., bei ZDPfl, bei denen sich im Heranziehungsverfahren herausstellt, dass die Geschäftsfähigkeit ungeklärt ist und Aspekte der Betreuung (früher Entmündigung) auftauchen, ist Referat l 2 einzuschalten und durch eine Nachuntersuchung die Zivildienstfähigkeit überprüfen zu lassen.

0.6 Deutsche Staatsangehörigkeit

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 Abs.1) „ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12 1937 Aufnahme gefunden hat."

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt sich in erster Linie nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

0.6.1 Entlassung

Das StAG eröffnet die Möglichkeit der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 18). Die Entlassung darf dem WPfl/ZDPfl nicht erteilt werden, solange nicht das KWEA gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde erklärt hat, dass Bedenken gegen die Entlassung nicht bestehen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

0.6.2 Verzicht

Ein Doppel- oder Mehrstaatler kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Die Stellungnahme gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Verzichtserklärung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG wird ebenfalls vom KWEA abgegeben.

0.6.3 Verfahren

Das BMVg hat die Befugnis zur Abgabe der Stellungnahmen nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 26 Abs. 2 Satz 2 StAG bisher nur den KWEÄ, nicht aber dem BAZ, übertragen.

Daher müssen die KWEÄ auch bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern diese Stellungnahmen abgeben. Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind daher bei entsprechenden Anfragen hierüber zu informieren und an das zuständige KWEA zu verweisen,

Zuständig für die Abgabe der Stellungnahmen ist das KWEA, das die PA des ZDPfl dem BAZ zur Anerkennung zugeleitet oder die Aufgaben für bereits aufgelöste KWEÄ übernommen hat,

Das KWEA fordert die PA des betreffenden ZDPfl beim BAZ an und erklärt danach gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde ob

gegen die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

oder gegen die Genehmigung des Verzicht auf die

deutsche Staatsangehörigkeit Bedenken bestehen.

Die KWEA sind über diese Verfahrensweise durch die „Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen" (Kapitel l, Nr. 1202) unterrichtet. Bei Schwierigkeiten ist Referat II 1 einzuschalten.

0.6.4 Verlust durch Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeit

Ein deutscher Staatsangehöriger verliert seine Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit immer dann, wenn er diese auf seinen Antrag hin annimmt.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

Diese Regelung betrifft deutsche Dienstpflichtige z.B. türkischer Abstammung, die nach dem 01.01.2000 zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben. Ab dem Zeitpunkt der Annahme haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und unterliegen daher nicht mehr der Zivildienstpflicht, es sei denn, sie hätten von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde die Genehmigung erhalten, die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen.

0.6.4.1. Auswirkungen auf die Wehr-./Zivildienstpflicht

Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt ausländischer Staatsbürger und unterliegt u.a. auch nicht mehr der deutschen Wehrpflicht. Eine vorher ausgesprochene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird gegenstandslos.

Das Bundesamt erhält die Information über den Verlust der Staatsangehörigkeit entweder durch den Dienstpflichtigen oder die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Bei Mitteilung durch den Dienstpflichtigen ist die Richtigkeit der Aussage bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (Gemeinde des Wohnsitzes) zu hinterfragen. Eine Ermittlung von Amts wegen findet nicht statt.

Bei Kenntnisnahme des Verlustes ist das Heranziehungsverfahren sofort zu beenden:

Leistet der Dienstpflichtige Zivildienst, muss unverzüglich die vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 ZDG erfolgen (vgl. RL II M 2.7).

Ist der Dienstpflichtige einberufen, muss der Einberufungsbescheid nach § 21 ZDG widerrufen werden.

Ist der Dienstpflichtige weder einberufen noch leistet er Zivildienst, muss ihm mitgeteilt werden, dass er wegen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehrwehr-/zivildienstpflichtig ist.

Die Tauglichkeitsakte muss beim Referat l 2 angefordert werden.

Die Z-Reg muss gebeten werden, die Greiflochtasche des Dienstpflichtigen aufzulösen und vorhandene Restunterlagen dem zuständigen Sachgebiet zuzuleiten,

0.6.4.2 Löschung der Daten und Signierung

Nach § 12 Abs. 2 der Personalaktenverordnung - Zivildienst (ZDPersAV) ist vor der Löschung eine Überführung von nicht personenbezogenen Teildaten In eine Statistikdatenbank zulässig. Dies ist derzeit noch nicht realisiert. Daher muss ein Status signiert werden, der zu einer Anonymisierung des Datensatzes führt. Dies kann nur der Status „VZI" sein. Um diese Fälle von den übrigen Verzichtsfällen unterscheiden zu können, muss ein weiteres Identifizierungsmerkmal signiert werden und zwar der Zivildienstausnahmegrund ,D7" (nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes).

Wurde ein Dienstpflichtiger vorzeitig entlassen, muss vorher in der Maske L 1 (Net-Signierung) die vorzeitige Entlassung mit dem Grund „A" signiert werden,

0.6.4.3 Vernichtung der Personalunterlagen

Nach § 7 Abs. 5 ZDPersAV ist bei der Entlassung eines ZDPfl aus der deutschen Staatsangehörigkeit die Personalakte nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde zu vernichten. Das gleiche gilt beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesen Fällen sind die Personalunterlagen auch erst drei Monate nach bekannt werden des Verlustes zu vernichten. Wurden
rentenversicherungsrelevante Dienstzeiten abgeleistet, sind alle die Dienstzeit und die Dienstleistung betreffenden Unterlagen vor der Vernichtung der Akte zu entnehmen und dem Zivildienstpflichtigen zuzuleiten. Hierbei ist er auf seine alleinige Nachweispflicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung hinzuweisen. Nach § 12 Abs. 1 ZDPersAV gelten für die Löschung automatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen dieselben Fristen wie für die Vernichtung der entsprechenden Akten.

Die tatsächliche Vernichtung der Personalakte / Restpersonalakte einschließlich Tauglichkeitsakte sowie die Löschung / Anonymisierung der Daten erfolgt erst nach Ablauf einer Sicherheitsfrist von drei Monaten. Ich bitte dies durch eine Wiedervorlage sicher zustellen.

Nach Ablauf dieser Frist und bei ordnungsgemäßer Verarbeitung aller Signierungen, müssen die Personalunterlagen durch die Eingabe in einen verschlossenen Container vernichtet werden. Die Vernichtung ist durch einen Vermerk auf der Verfügung des Anschreibens an den Dienstpflichtigen zu dokumentieren. Wie bei den übrigen VZI-Fällen (vgl. RL Teil III, Abschnitt W 2.1,6) wird die Verfügung ein Jahr aufbewahrt und danach ebenfalls vernichtet.

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