2 Besonderheiten bei Einberufenen und Soldatinnen/Soldaten
RL D 2
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005
2.1 Grundsatz
Es gelten der Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 10. Oktober 2003 (vgl. D 1.1) und die Grundsätze zur Anerkennung (vgl. D 1.2).
Zu beachten ist, dass die Akten der Soldatinnen von II 7/II 8 rechts unten mit einem „W" für weiblich gekennzeichnet werden. Da bei Soldatinnen von der Bundeswehr keine Daten überspielt werden, erfolgt, der Datensatzaufbau durch das Bundesamt. Für die Signierung der Soldatinnen wurde die Schlüsseldatei -Schlüsselgruppe 13 - um den ZD-Ausnahmegrund „W1" = Weiblicher KDV erweitert. Alle als KDV anerkannten Soldatinnen müssen von den Regionalreferaten mit „W1" und Status „ZAD" signiert werden.
2.2 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer mit Einberufungsbescheid zur Bundeswehr oder Vorbenachrichtigung
Gleichzeitig mit dem Anerkennungsbescheid an den Kriegsdienstverweigerer wird dem KWEA die Anerkennung schriftlich mitgeteilt und um Widerruf des Einberufungsbescheides und Mitteilung an das Bundesamt innerhalb von zwei Wochen gebeten. Die Widerrufe von Einberufungsbescheiden der Bundeswehr gehen wie bisher bei den Regionalreferaten ein. Dort sind sie ggf. bis zum Eingang von Datensatz und Akte zur NIDA-Post zu nehmen.
Die Anerkennung von Einberufenen wird in den Anerkennungsreferaten nach zwei Wochen mit einem Bestandskraftvermerk versehen. Danach werden die Personalakten an die zuständigen Regionalreferate abgegeben.. Die weitere Bearbeitung und ggf. Anmahnung des EB-Widerrufs beim KWEA erfolgt dort.
Bei Wehrpflichtigen, die einen Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung erhalten haben und sowohl einen KDV-Antrag als auch einen Antrag auf Befreiung/Zurückstellung oder Nichtheranziehung gestellt haben, muss das KWEA die Entscheidung treffen. Das Bundesamt wird über die Entscheidung unterrichtet.
2.3 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin auf Zeit oder ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit werden von der Truppe unverzüglich nach § 46 Abs.2 Nr. 7 bzw. § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes entlassen.
Als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind bei Vorlage einer EKL einzuberufen, wenn sie verfügbar sind (u. a. Altersgrenze und Vordienstzeiten beachten). Die Dienstzeit richtet sich nach C 1.3.1.
Manuelle Vorankündigungen sind zurzeit nicht vorzunehmen (vgl. B 1.3.3). Die Signierung Verfügbarer erfolgt mit FRE.
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