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Umwandlung

RL D 1
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005

1 Grundsätze:

1.1 Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung

Vom Bundesminister der Verteidigung wurden durch den Erlass vom 10. Oktober 2003 Fü S l 1 - Az 24-11-01 Regelungen zur Behandlung grundwehrdienstleistender Soldaten, die ihre Anerkennung als KDV beantragt haben, getroffen.
(Den aktuellen Wortlaut des Erlasses finden Sie hier Hinweis der Zentralstelle KDV)

Der Erlass lautet:

„Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung ais Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben

Neufassung -

l.

Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer beantragt haben (Antragstellerinnen und Antragsteller), sind wie folgt zu behandeln.

1 Behandlung bei Antragstellung

Erklärt eine Soldatin oder ein Soldat, dass sie oder er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte sie bzw. ihn zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu stellen.

2 Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung

2.1 Fortbestehen von Dienstpflichten

Antragstellerinnen und Antragsteller sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag alle Dienstpflichten, einschließlich des Waffendienstes, zu erfüllen. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen können disziplinar geahndet werden.

2.2 Befreiung von Dienstpflichten

Erscheint für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar, kann sie oder er von solchen Diensten befreit werden. Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig darüber zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird.

2.3 Entscheidung über die Befreiung

Die Entscheidung über die Befreiung von der unmittelbaren Bedienung der Waffe trifft der bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte.

2.4 Urlaub

Für die Gewährung von Urlaub, gelten die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5, F 511)11. Urlaubsansprüche sollen vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt werden.

2.5 Beförderung, Laufbahnausbildung und Versetzung

Die Beförderung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers ist während des Anerkennungsverfahrens nicht zulässig (vgl. ZDv 20/7 Nr. 131).

Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffiziere oder der Feldwebel sind aus dem Abschnitt der jeweiligen Laufbahnausbildung herauszunehmen.

Der Erlass „Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und Reserveoffizier-Anwärtern im Wehrdienst, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben" (vom 3. Mai 1988, R 3/88 -BMVg - P II 1 [jetzt PSZ l 1] -Az 16-02-11/10)9; ist für die Anwärterinnen oder Anwärter für eine Laufbahn der Fach Unteroffiziere und der Feldwebel sinngemäß anzuwenden.

3 Behandlung nach Anerkennungsentscheidung

3.1 Unterrichtung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ)

Das BAZ teilt die Anerkennung dem oder der nächsten Diszi-plinarvorgesetzten unverzüglich mit. Ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Grundwehrdienstleistender, teilt das BAZ zugleich mit, ob eine unverzügliche Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis erfolgen kann.

Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei Grundwehrdienst leistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis zum Dienst verpflichtet.

3.2 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin auf Zeit oder ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist unverzüglich gemäß § 46 Abs.2 Nr. 7 bzw. § 55 Abs. 1 i. V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes31 zu entlassen.

3.3 Grundwehrdienstleistende und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistende Soldanten

Der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Grundwehrdienstleistende ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)^ zu entlassen, sofern eine unverzügliche Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist. Die Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden erfolgt entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG.

3.4 Befreiung von Dienstpflichten

Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Soldatin oder den Soldaten von allen Diensten befreien, die sich nach seinem oder ihrem Eindruck für diese bzw. diesen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Anerkennung als Härte darstellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Waffen einschließlich der hierzu gehörenden theoretischen Ausbildung. Eine Härte liegt nicht schon bei solchen Diensten vor, die aus anderen als Gewissensgründen psychische Belastungen bedeuten oder körperliche Anstrengungen mit sich bringen, im Zweifel ist zugunsten der Soldatin oder des Soldaten zu entscheiden.

Disziplinarmaßnahmen wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen (einschließlich der Ausbildung an ihnen) sind nicht mehr zu verhängen, vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen wegen solcher Dienstpflichtverletzungen sind nicht mehr zu vollstrecken, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen ist zu entscheiden.

3.5 Entlassung

Die Entlassung ist unverzüglich nach Zugang der Mitteilung des BAZ über die Anerkennung der Soldatin oder des Soldaten - bei Grundwehrdienstleistenden nur, sofern das BAZ mit der Anerkennung mitteilt, dass eine Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist - durch die zuständige personalbearbeitende Dienststelle zu verfügen. Sie ist der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich gegen Empfangsschein oder Postzustellungsurkunde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist dem BAZ ein Abdruck der Entlassungsverfügung zu übersenden. Dieser Abdruck ist mit dem

Vermerk zu versehen: „Entlassung einer als Kriegsdienstverweige-rin anerkannten Soldatin"/„Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten". Der Vermerk ist rot zu unterstreichen.

4. Spannungs- und Verteidigungsfall sowie Einsatz

Die genannten Regelungen gelten auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie im Einsatz.

II. Sonstiges

Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG)5) bestätigt das KWEA der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem BAZ zu. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG ist bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen. Auf Anforderung des KWEA sind die geforderten Stellungnahmen unverzüglich zu fertigen und zusammen mit der Personalakte (Grundakte) abzugeben.

In begründeten Einzelfällen kann das BAZ unmittelbar von der personalbearbeitenden Stelle die Übersendung anderer Unterlagen als der Grundakte erbitten, wenn diese Übersendung erforderlich ist, um im Einzelfall festzustellen, ob die Antragstellerin o-der der Antragsteller eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Solchen Bitten ist unverzüglich zu entsprechen.

III. Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden hiermit aufgehoben:

- ZDv 14/5, B192undF512^',

- vom 21.Oktober 1999 - Fü S l 3-Az 24-11-01 (VMBI S. 381) und

- G 1-Hinweis 2/87, 2. Strichaufzählung3.

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist beteiligt worden.

BMVg, 10. Oktober 2003 Fü S l 1 - Az 24-11-01

5) Verkündet im BGBI 12003 S. 1593 am 14. August 2003 (VMBI S. 152)"

1.2 Anerkennung

Seit dem 01.11.2003 ist das Bundesamt u.a. zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung als KDV von Soldaten, die Grundwehrdienst leisten.

U.a. diese Fälle werden besonders gekennzeichnet (Rotakten). Verfahrensablauf:

II 7/II 8 ermittelt telefonisch bei der Truppe, wo der Antragsteller/die Antragstellerin postalisch zu erreichen ist.

Bei Grundwehrdienstleistenden wird gleichzeitig die Checkliste für Umwandler abgefragt.

Die Ersterfassung bei II 7/II 8 erfolgt nur mit den für die Anerkennung notwendigen Daten. Auf weitere Datenfelder kann dort nicht zugegriffen werden. Die Regionalreferate erhalten diese Fälle also wie bisher als Schwebefälle und müssen die notwendigen Ergänzungen vornehmen. Wegen der neuen Aufgaben in den Anerkennungsreferaten sind dort Ersterfassungen häufiger notwendig als bisher, so dass auch die Schwebefälle häufiger auftreten.

Die Anerkennung von Grundwehrdienstleistenden wird bei II 7/II 8 am selben Tag bestandskräftig gemacht. Dem Anerkennungsbescheid wird das Merkblatt für Umwandler (s. Anlage 1 beigefügt. Die Truppe wird zeitgleich mit dem KDV über die Anerkennung informiert.

:Die Akten von Grundwehrdienstleistenden werden am Tag der Anerkennung/Bestandskraft an das Regionalreferat abgegeben, markiert mit einem "U". Die Umlaufmappe wird zusätzlich mit dem Hinweis "Umwandler" versehen.

Die Datensätze werden in der Regel von Mittwoch auf Donnerstag überspielt, so dass sie ab Anerkennung in maximal einer Woche den Regionalreferaten zur Verfügung stehen.

1.3 Umwandlung

Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die Grundwehrdienst leisten, kann das Wehrdienstverhältnis im Einvernehmen mit der Truppe in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt werden (§ 19 Abs. 2 ZDG).

Ist ein Grundwehrdienstleistender als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden, der sich bereit erklärt hat nach seinem Grundwehrdienst noch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst zu leisten, kann das Wehrdienstverhältnis ebenfalls in ein Zivildienstverhältnis umzuwandeln, wenn seine Dienstzeit weniger als 9 Monate beträgt.

Die Umwandlung muss unverzüglich erfolgen (Nr. 3.3 des Erlasses).

Auch ohne Vorliegen eines Einberufungsvorschlags (EKL) kann die Einplanung durch das Bundesamt bei grundwehrdienstleistenden Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, vorgenommen werden (vgl. C 3.4.5).

Hat das Bundesamt bei der Mitteilung über die Anerkennung des Grundwehrdienstleistenden die Truppe darüber informiert, dass eine Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis möglich ist, muss das zuständige Sachgebiet den Umwandlungsbescheid sofort erlassen.

Es setzt sich mit der Truppe in Verbindung, ergänzt fehlende Angaben auf der Checkliste und klärt u. a. ab

ob der Umwandlungsbescheid dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer durch die Truppe übermittelt werden kann oder vom Bundesamt an die Heimatadresse zugestellt werden muss,

ob sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer in stationärer truppenärztlicher Behandlung befindet,

wann die letzte Dienstfähigkeitsuntersuchung erfolgte und welchen Tauglichkeitsgrad diese ergeben hat,

ob der anerkannten Kriegsdienstverweigerer einen besonderen Einsatzwunsch hat,

den Zeitpunkt der Umwandlung. Der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ist möglichst so festzusetzen, dass zwischen dem Tag der Aufgabe des Umwandlungsbescheides zur Post und der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Zeitraum von drei Tagen liegt. Ist der dritte Tag ein Samstag oder ein Sonn- oder Feiertag, ist Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses auf den darauf folgenden Werktag festzusetzen.

1.3.1 Dienstzeit

Der geleistet Grundwehrdienst wird voll auf den Zivildienst angerechnet (§ 22 ZDG). Dies gilt nicht für die in § 22 Satz 2 ZDG genannten Tage.

1.3.2 Tauglichkeit, Dienstfähigkeit

Voraussetzung für die Umwandlung eines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis ist der Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig". Ergibt die Entlassungsuntersuchung bei der Bundeswehr eine dauernde oder vorübergehende (voraussichtlich länger als einen Monat) Dienstunfähigkeit, ist der Wehrpflichtige durch die Bundeswehr zu entlassen; eine Umwandlung findet nicht statt.

Das gleiche gilt, wenn sich der Zivildienstpflichtige in stationärer truppenärztlicher Behandlung befindet.

Bei vorübergehender Dienstunfähigkeit findet eine Einberufung zum Zivildienst erst nach Feststellung der Zivildienstfähigkeit des Zivildienstpflichtigen statt.

1.3.3 Stationäre Krankenbehandlung

Wird ein Zivildienstpflichtiger, für den vom nächsten Disziplinarvor-gesetzten (Stammtruppenteil) fernmündlich mitgeteilt worden ist, dass der Umwandlungsbescheid von der Truppe übermittelt werden kann, zwischen Übersendung und Aushändigung des Umwandlungsbescheides in stationäre truppenärztliche Behandlung (Sanitätsbereich, Bundeswehrkrankenhaus, ziviles Krankenhaus) eingewiesen, und befindet er sich im Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Wehrdienstverhältnisses noch in dieser Behandlung, wird der Umwandlungsbescheid von der Truppe nicht ausgehändigt, sondern dem Bundesamt mit einem entsprechenden Vermerk zurückgesendet.

1.3.4 Erkrankung am Heimatort

Zivildienstpflichtige, die am Heimatort dienst- und reiseunfähig erkrankt sind, werden bei Zustellung des Umwandlungsbescheides durch die Truppe darüber belehrt, dass sie sich, falls Reiseunfähigkeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fortbesteht, unverzüglich unter Beifügung eines entsprechenden ärztlichen Attestes an das Bundesamt zu wenden haben. Das zuständige Sachgebiet übersendet dem Zivildienstpflichtigen einen Fahrgutschein für die nach Wiederherstellung der Reisefähigkeit erforderliche Dienstantrittsreise.

1.3.5 Dienstflucht

Begeht der Zivildienstpflichtige, für den vom nächsten Disziplinar-vorgesetzten (Stammtruppenteil) fernmündlich mitgeteilt worden ist, dass der Umwandlungsbescheid von der Truppe übermittelt werden kann, zwischen Übersendung und Aushändigung des Umwandlungsbescheides Dienstflucht, sendet die Truppe die für den Zivildienstpflichtigen bestimmte Ausfertigung des Umwandlungsbescheides unter Darlegung des Sachverhaltes an das Bundesamt zurück. Das zuständige Sachgebiet muss dann den Umwandlungsbescheid mit einem Fahrgutschein an die Heimatadresse zustellen.

1.3.6 Umwandlungsbescheid und Zustellung

Der Umwandlungsbescheid wird mit dem Verfügungsmakro ii1-028 umwandlungsbescheid.doc (Vorlagen für die Abteilung II, -Ordner § 19-Einberufung) in 6-facher Ausfertigung erstellt:

1 Original

eine Mehrfertigung für die Truppe

eine Mehrfertigung für die ZDS

eine Mehrfertigung für die VSt

eine Mehrfertigung für das KWEA

eine Mehrfertigung für die Unterhaltssicherungsbehörde

Hat der Disziplinarvorgesetzte (Stammtruppenteil) mitgeteilt, dass der Umwandlungsbescheid dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer durch die Truppe übermittelt werden kann, wird der Umwandlungsbescheid an die Truppe zur Zustellung oder Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis gesandt.

Befindet sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer zu Hause, ist der Umwandlungsbescheid an die Heimatadresse zuzustellen. Dem Bescheid wird bei beiden Zustellungsarten ein Fahrgutschein beigefügt (vgl. D 1.3.8.3)

1.3.7 Personalunterlagen

- Die Truppe übersendet dem Bundesamt unverzüglich nach Erhalt des Umwandlungsbescheides

- die Durchschrift des vom Arzt auszufüllenden Vordrucks San/Bw/0103 b - Ergebnis der Entlassungsuntersuchung. Die G-Karte einschl. der sonstigen Unterlagen werden (nach Auswertung) von der Bundeswehr schnellstmöglich dem Bundesamt nachgereicht;

- eine Vergleichsmitteilung,

In der Vergleichsmitteilung werden durch die Truppe die Ansprüche des anerkannten Kriegsdienstverweigerers dem BAZ mitgeteilt.

Das zuständige Sachgebiet wertet die Vergleichsmitteilung aus und teilt der Dienststelle unverzüglich mit (Vfg.makro II 1 - 030 im Ordner Allgemein), in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Geld- und Sachbezüge zu zahlen sind, wieviel Resturlaubsanspruch noch besteht. Die zuständige Verwaltungsstelle erhält eine Durchschrift hiervon.

Bei der Berechnung des Resturlaubsanspruchs ist u.a. Nr. 3.2 des Abschnittes E 2 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes zu beachten.

Werden in der Vergleichsmitteilung Fehlzeiten mitgeteilt, die nach § 22 ZDG nicht auf den Zivildienst anzurechnen sind, ist die Dienstzeit neu festzusetzen.

Sollte festgestellt werden, dass bei Eingang der Dienstantrittsanzeige eine Vergleichsmitteilung der Truppe noch nicht vorliegt, ist diese unverzüglich telefonisch oder schriftlich beim ehemaligen Einheitsführer des ZDL (Kompaniechef, Batteriechef, Staffelchef o. ä.) anzumahnen.

Die Personalakte ist nicht an die Zentralregistratur abzugeben, sondern bis zum Eingang der Vergleichsmitteilung und Festsetzung des Resturlaubsanspruchs in der Regionalregistratur kurzfristig auf Wiedervorlage zu legen.

- das Empfangsbekenntnis über die Aushändigung bzw. den Nachweis über die Zustellung des Umwandlungsbescheides/ Anerkennungsbescheides;

- die Personalpapiere.

Das Kreiswehrersatzamt übersendet unverzüglich die restlichen Personalakten dem Bundesamt.

1.3.8 Geld-und Sachbezüge

1.3.8.1 Sold

Die Truppe gewährt die dem Zivildienstpflichtigen bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zustehenden Geld- und Sachbezüge einschließlich Heilfürsorge.

In den Fällen, in denen der Soldat Wehrsold für einen über den der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses hinausgehenden Zeitraum erhalten hat (z. B. Beginn des Zivildienstverhältnisses 16. Januar, Wehrsold gezahlt bis 31. Januar), verbleibt es bei der Zahlung durch die Truppe. Von einer Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages sieht die Truppe ab. Beginnt das Zivildienstverhältnis in der Zeit vom 01. bis 15. eines Monats, hat das Bundesamt den Sold für diese Zeit nachzuzahlen (z. B. Umwandlung 15. Januar, Wehrsold gezahlt bis 31. Dezember). Die Truppe vermerkt in der Vergleichsmitteilung, bis zu welchem Tag Wehrsold gezahlt worden ist.

1.3.8.2 Besondere Zuwendung

Beginnt das Zivildienstverhältnis in der Zeit vom 01. bis 15. Dezember, so hat die ZDS auch die besondere Zuwendung zu gewähren.

1.3.8.3 Reisekosten

Die Truppe übernimmt grundsätzlich die Kosten der Reise des anerkannten Kriegsdienstverweigerers zum Dienstleistungsort des Zivildienstes in den Fällen, in denen sie den Umwandlungsbescheid aushändigt. Erhält der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ausnahmsweise keinen Militärgutschein, muss er den dem Umwandlungsbescheid beigefügten Fahrgutschein bei der DB gegen eine Fahrkarte eintauschen.

1.3.8.4 Entlassungsgeld

Das Bundesamt gewährt bei Umwandlern Entlassungsgeld für die gesamte Dienstzeit (Wehrdienst und Zivildienst).

1.3.8.5 Unterhaltssicherungsleistungen

Die Unterhaltssicherungsbehörde zahlt die dem Soldaten oder seinen Angehörigen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährten Leistungen nach der Umwandlung weiter. Sie hat diese Leistungen vom ersten Tag des Monats an, der auf den Beginn des Zivildienstverhältnisses folgt, zu Lasten des Einzelplanes 11 zu buchen. Das Bundesamt unterrichtet die Unterhaltssicherungsbehörde, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Zivildienst nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt angetreten hat.

1.4 Entlassung statt Umwandlung

Die Entlassung grundwehrdienstleistender Soldaten wird von der Truppe unverzüglich nach der Mitteilung des Bundesamtes über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verfügt, sofern das Bundesamt mit der Anerkennung mitteilt, dass eine Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist (Nr. 3.5 des Erlasses).

1.4.1 Entlassene Grundwehrdienstleistende

Wird eine EKL vorgelegt, ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer einzuberufen. Manuelle Vorankündigen sind zur Zeit nicht vorzunehmen (vgl. B 1.3.1, B 1.3.3). Die Signierung erfolgt mit FRE.

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