6 Einberufung nach Ablehnung der Zurückstellung
RL C 6
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005
Nach Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung ist nach den Regelungen in C 3.4.5 ein Einberufungsbescheid zu erlassen. Hierbei ist zu beachten, dass der Diensteintrittstermin vor Eintritt eines Zurückstellungstatbestandes liegen muss.
Bei einem Rechtsstreit legt das Gericht bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde. Das BAZ würde in einem Rechtsstreit unterliegen, wenn inzwischen eine Zurückstellungsgrund (z.B. Erreichen des dritten Semesters)eingetreten ist. Selbst wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt würde, träfe das BAZ die Kostenfolge.
Anmerkung:
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG - zuletzt Urteil vom 06.02.85 - 8 C 53 und 54.83 - wird ein isoliertes Zurückstellungsbegehren von einem nachträglich erlassenen und bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheid "überholt" und damit (rückblickend) materiellrechtlich gegenstandslos; der bestandskräftig gewordene Einberufungsbescheid lässt den Zurückstellungszweck, die Einberufung zum Zivildienst hinauszuschieben, unerreichbar werden; deswegen ist eine Zurückstellung aus vorher bekannten Gründen einer besonderen Härte nicht mehr zulässig (so auch BVerwG vom 18.05.84-8C99.82).
Die Rechtsprechung umfasst auch die Fälle, in denen ein Einberufungsbescheid erlassen und bestandskräftig wird, während das isolierte Zurückstellungsbegehren bereits durch Widerspruch im Vorverfahren oder durch Klage im gerichtlichen Verfahren anhängig ist.
Daraus folgt, dass in dem Widerspruch des Zivildienstpflichtigen im isolierten Zurückstellungsverfahren nicht auch zugleich ein (zulässiger) vorweggenommener Widerspruch gegen einen erst nach Einlegung des Rechtsbehelfs erlassenen Einberufungsbescheids erblickt werden kann.
Ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist unzulässig und wird auch nicht nachträglich zulässig, wenn der Verwaltungsakt ergeht - so BVerwG vom 06.02.85 - 8 C 53 und 54.83 -. Ein Widerspruch setzt danach überdies wie jeder Rechtsbehelf voraus, dass derjenige, der den Rechtsbehelf einlegt, beschwert ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muss bereits im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Daran fehlt es, wenn die angefochtene "Entscheidung" noch gar nicht existent ist. Ein in bloßer Erwartung eines bestimmten Verwaltungsaktes (nur) für den Fall seines Erfassens erhobener Widerspruch ist bedingt eingelegt und schon deswegen ebenfalls unzulässig, weil die Einlegung von Rechtsbehelfen nur bedingungslos erfolgen kann.
|