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4 Überregionaler Ausgleich

RL C 4
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005

4.1 Grundsätze

Ein überregionaler Ausgleich findet statt, wenn in einem Regionalbereich die Zahl der ZDL - prozentual gesehen - deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder ein besonderer Personalbedarf besteht und dieser aus dem betroffenen Regionalbereich nicht gedeckt werden kann. Überregionaler Ausgleich ist zunächst innerhalb eines Regionalreferates aus dem benachbarten Regionalbereich durchzuführen; die Entscheidung trifft die zuständige Referatsleitung. Bei referatsübergreifendem Ausgleich wird die Entscheidung vom Referat II 1 getroffen.

4.2 Zuständigkeit

4.2.1 Soll ein Zivildienstpflichtiger zu einer ZDS einberufen werden, die nicht zum Sachgebiet seines ständigen Aufenthaltes gehört, muss der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterini in dessen/deren Sachgebiet der Zivildienstpflichtige seinen ständigen Aufenthalt hat, die Einberufung durchführen.

4.2.2 Mit dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintrittstermin geht die Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung der Akte auf das Sachgebiet über, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zivildienstpflichtige einberufen wurde. Es überwacht den Dienstantritt und ist nunmehr für die weitere Bearbeitung aller Vorgänge zuständig. Wird festgestellt, dass der Zivildienstpflichtige den Dienst nicht angetreten hat, ist die Akte wieder an das für dort werden die weiteren Maßnahmen getroffen (z. B. Ordnungsmäßigkeit der Zustellung, Dienstantrittsaufforderung, Einleitung eines Strafverfahrens usw.).

Wird gegen einen. Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid Widerspruch eingelegt, ist das Sachgebiet, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einberufung/Umwandlung durchgeführt wurde (Sachgebiet des ständigen Aufenthalts), für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständig, selbst wenn ausnahmsweise der Widerspruch nicht vor dem Diensteintritt beschieden werden kann. Drei Monate nach der Entlassung eines Zivil-dienstleistenden übernimmt das Sachgebiet, in dessen Zuständigkeitsbereich der entlassene Zivildienstleistende seinen ständigen Aufenthalt nimmt, die Zivildienstüberwachung.

Dies gilt nicht für die Bearbeitung von Vorgängen (z. B. Widerspruchsverfahren gegen eine vorzeitige Entlassung), die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

Im übrigen gelten die Zuständigkeitsregelungen in RL III, R 1.

4.2.3 Bei einer Versetzung ist das Sachgebiet zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zivildienstleistende Dienst leistet. Es führt die Versetzung durch und ist für die entsprechende Platzbelegung/-löschung verantwortlich. Bei einer Versetzung in ein anderes Sachgebiet gilt C 4.2.2 entsprechend.

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