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Verwaltungskriterien bei der Einberufung

RL C 3
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005

3.1 Grundsätze

3.1.1 Allgemeines

Neben den vorerwähnten Aspekten eines Einberufungsbescheides in rechtlicher Hinsicht sind Kriterien zu beachten, die in verwaltungsmäßiger Hinsicht aufgestellt sind. Überwiegend handelt es sich dabei nicht um zwingende Vorschriften.

3.1.2 Einberufungszeitpunkt

Die in den ÜVA-Mitteilungen genannten Einberufungstermine sind für ZDS, VSt und BAZ grundsätzlich bindend.

3.2 Verwaltungskriterien hinsichtlich des Dienstortes

Ebenso wenig wie ein Dienstleistender einen Anspruch auf Einberufung oder Einberufung zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, kann er den Ort der Dienstleistung bestimmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 ZDG). Soweit dienstliche Belange es zulassen, sollte jedoch den persönlichen Lebensverhältnissen des Zivildienstpflichtigen Rechnung getragen werden.

3.3 Verwaltungskriterien in persönlicher Hinsicht

Bei der Einplanung sollten Bildungsstand und Ausbildung des Zivildienstpflichtigen Berücksichtigung finden.

3.3.1 Tätigkeit von Zivildienstpflichtigen in einer anerkannten Beschäftigungsstelle vor Ableistung ihres Zivildienstes

Zivildienstpflichtige dürfen einer Beschäftigungsstelle oder Zivildienstgruppe weder durch Einberufung noch durch Versetzung zur Dienstleistung zugewiesen werden ( § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG), wenn sie vor ihrer Einberufung

- in einer Dienststelle, die einem Rechtsträger angehört, der auch Träger dieser anerkannten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes ist, oder

- in einer Dienststelle, die einer Zivildienstgruppe zugeordnet ist,

tätig waren.

Dadurch will der Gesetzgeber die Gefahr vermeiden, dass Mitarbeiter einer Einrichtung, die gleichzeitig eine vom BAZ anerkannte Beschäftigungsstelle ist, ihre bisherige Tätigkeit nunmehr als ZDL fortsetzen und/oder im Gegensatz zu anderen ZDL besondere Vergünstigungen z. B. hinsichtlich der Geld- und Sachbezüge oder der Dienstzeitregelung erhalten. Tätigkeit i. S. dieser Regelung ist beispielsweise ein Arbeits-, Angestellten-, Dienst-, Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnis, ein freiwilliges soziales Jahr, die Zeit als Arzt im Praktikum oder ein sog. praktisches Jahr im Rahmen eines Medizinstudiums.

Eine frühere Tätigkeit liegt nicht vor,

- wenn der Einsatz nur kurzfristig ohne Zusammenhang mit einer später beginnenden Berufsausbildung erfolgte und nicht mehr als zwei Wochen gedauert hat oder

- im Rahmen eines Praktikums für Schüler (z.B. berufskundig) durchgeführt worden ist.

Nrn. 3.3.1 bis 3.3.5 gelten auch in Fällen, in denen Zivildienst-leistende die Mitgliedschaft ihrer Zivildienststelle oder von deren Träger während des Zivildienstes erwerben. In solchen Fällen muss eine Versetzung erfolgen.

Anmerkung:

Ausnahmeregelung siehe C 3.3.6.

3.3.2 Mitgliedschaft von Zivildienstpflichtigen oder naher Angehöriger (Ehefrau, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Schwägerin, Schwager, Adoptiv'/Pflegeeltern) von Zivildienstpflichtigen in der Vertretung einer kommunalen Körperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Zivildienstpflichtige, die selbst - oder nahe Angehörige von ihnen - Mitglied der Vertretung einer kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, dürfen am Ort Beschäftigungsstellen nicht zugewiesen werden, deren Träger die kommunale oder andere Körperschaft ist. Zu den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen beispielsweise die evangelische und die katholische Kirche in der Bundesrepublik Deutschland.

Anmerkung: Ausnahmeregelung siehe C 3.3.6.

3.3.3 Zivildienstpflichtige oder nahe Angehörige von Zivildienstpflichtigen, die Mitglied eines Vereins, Gesellschaft oder Inhaber einer Firma usw. sind

Wenn Zivildienstpflichtige oder deren nahe Angehörige Mitglied eines Vereins, einer Gesellschaft, eines Vereinsvorstandes, eines Aufsichtsgremiums oder Inhaber einer Firma sind und diese Organisation Beschäftigungsstelle des Zivildienstes ist, dürfen sie dieser Beschäftigungsstelle nicht zugewiesen werden. Diese Regelung gilt nicht für Zivildienstpflichtige, die zu einer anderen Beschäftigungsstelle außerhalb der örtlichen Organisation einberufen werden sollen.

Anmerkung: Ausnahmeregelung siehe C 3.3.6.

3.3.4 Einsatz von Zivildienstpflichtigen in der Betreuung eigener Familienangehöriger

ist nicht zulässig.

3.3.5 Ist ein naher Angehöriger eines Zivildienstpflichtigen in leitender Funktion in einer Beschäftigungsstelle des Zivildienstes tätig, darf dieser Zivildienstpflichtige nicht dorthin einberufen werden.

Anmerkung: Ausnahmeregelung siehe C 3.3.6.

3.3.6 Einsatz trotz früherer Tätigkeit u.a.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 ZDG gilt das Verbot der Einberufung zu einer ZDS, bei der er vorher tätig war, dann nicht, wenn der Dienstpflichtige in der ZDS Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.

3.3.6.1 Soll ein Zivildienstpflichtiger einer ZDS durch Einberufung oder Versetzung zugewiesen werden trotz

- früherer Tätigkeit nach C 3.3.1,

- Mitgliedschaft nach C 3.3.2,

- Mitgliedschaft nach C 3.3.3 oder

- Ausübung einer leitenden Funktion naher Angehöriger des

Zivildienstpflichtigen nach C 3.3.5 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

ZDS und Zivildienstpflichtiger sind mit der Zuweisung einverstanden.

Der Zivildienstpflichtige betreut unmittelbar

- Schwerstbehinderte,

- mehrfachbehinderte Kinder

- krebskranke Kinder

oder

in psychiatrischen Kliniken (auch psychiatrisch-geriatrische Alten- und Pflegeheime) Behinderte oder Schwerstkranke

» Bei Unterbrechung der Betreuung durch den Zivildienstpflichtigen werden für die Betreuten unvertretbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten.

Andere als die o. a. Interessen des/der Betreuten, z.B. das Interesse des Zivildienstpflichtigen oder seines Arbeitgebers, den Zivildienst in der ZDS zu leisten, bei der der Zivildienstpflichtige früher tätig war, rechtfertigen in keinem Falle die Zuweisung.

Durch Überprüfung durch den zuständigen Regionalbetreuer muss mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass vom Zivildienstpflichtigen durch seine Zuweisung zu einer unter C 3.3.6 genannten ZDS keine Vorteile im Vergleich zu anderen ZDL oder zu Grundwehrdienstleistenden erlangt werden bzw. werden können.

3.3.6.2 Liegen alle unter C 3.3.6.1 genannten Voraussetzungen vor, ist der Zivildienstpflichtige der Zivildienststelle zuzuweisen. Eine Berichtspflicht ist durch Erlass ZD 2 -7341- vom 24.01.2005 entfallen

3.3.6.3 Der Einsatz von Zivildienstpflichtigen in der Betreuung eigener Familienangehöriger ist grundsätzlich auch nach dieser Ausnahmeregelung weiterhin nicht zulässig.

3.4 Besetzung der Zivildienstplätze (ZDP);Platzmerkmale 3.4.0 Allgemeines

In net-info kann aus den Masken B1, B3 und P1 die Platzbelegung innerhalb der Zivildienststelle ersehen werden. Jeder ZDP hat bestimmte Platzmerkmale. Diese sind:

3.4.0.1 ZDP-NR. = lfd. Nummer des Platzes

3.4.0.2 Tätigkeitsgruppe (siehe Schlüsselgruppe 39), die besagt, welche Art der Tätigkeit auf diesem ZDP auszuüben ist (z. B. Pflegehilfe, Kraftfahrdienst, handwerkliche Tätigkeit)

3.4.0.3 Spezialanforderung, Sondernachweis (siehe Schlüsselgruppe 10)

Dieses Platzmerkmal dient derzeit nur zur Angabe von Ausbildungsvoraussetzungen im Bereich des sozialen Sports. Folgende Einträge sind möglich:

98= Sozialsport in Sportvereinen und Dienstsport in Zivildienstgruppen (Lehrgänge im sozialen Sport bei der Deutschen Sportjugend).

99= Sozialsport in Wohlfahrtsverbänden und sonstigen sozialen Einrichtungen (Lehrgänge im Alten- und Behindertensport außerhalb der Deutschen Sportjugend).

Anmerkung: Der Eintrag !! dient als interner Einplanungshinweis für Plätze im Umweltschutz bei Universitäten (siehe auch Anmerkung zu Nr, 3.4.0.8).

3.4.0.4 Führerscheine (siehe Schlüsselgruppe 12);

sofern ein Eintrag in dieser Spalte vorhanden ist, dürfen nur ZDL mit entsprechendem Führerschein eingesetzt werden.

3.4.0.5 Unterkunftsmöglichkeit (siehe Schlüsselgruppe 45);

der Eintrag "U" bedeutet, dass es sich um einen Platz mit dienstlicher Unterkunft handelt (wegen des Eintrages "B" siehe C 3.4.6.5); ein "H" bedeutet "Platz ohne dienstliche Unterkunft"; ein "G" bedeutet, dass es sich um einen mit Bundeszuschussmitteln geförderten Unterkunftsplatz handelt(siehe hierzu Ziffer C 3.4.2).

3.4.0.6 Überlappung (siehe Schlüsselgruppe 36);

bedeutet, dass auf dem gleichen ZDP für einen bestimmten Zeitraum (zz. höchstens 3 Monate, Teile eines Kalendermonats zählen als 1 Monat) gleichzeitig 2 ZDL geführt werden dürfen. Eine eingetragene Ziffer bedeutet, dass für eine entsprechende Zahl von Monaten ohne Rücksprache eine Überlappung vorgenommen werden kann. Soll über die signierte Überlappung hinausgegangen werden (bis zu maximal 3 Monaten), ist das Einverständnis der ZDS einzuholen; ein Vorschlag auf Einberufung mit Überlappung bedeutet Zustimmung.

UB= 3 bedeutet, dass ohne Einverständnis bis 3 Monate überlappt werden darf,

UB= 1, dass bis zu 1 Monat überlappt werden darf.

Kein Eintrag bedeutet, dass ohne Zustimmung der ZDS keine Überlappung vorgenommen werden darf.

3.4.0.7 Berufsanforderung

In dieser Spalte kann mit Hilfe eines Berufeschlüssels (Schlüsselgruppe 09) festgelegt werden, dass nur ZDL mit einem bestimmten Berufsabschluss einberufen werden dürfen. Auf diesen berufsbezogenen Dienstplätzen dürfen nur Dienstpflichtige einberufen werden, die nachweislich eine entsprechende Ausbildung haben und dieser Berufsgruppe angehören.

In der landwirtschaftlichen Betriebshilfe können auch ZDL eingesetzt werden, denen die berufliche Qualifikation eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers fehlt, wenn die ZDS feststellt, dass sie für den vorgesehenen Einsatz ausreichende Berufskenntnisse besitzen.

Dies bedeutet, dass die Besetzung dieser ZDP faktisch nach dem EKL-Verfahren erfolgt. Bei Vorlage einer EKL für einen entsprechenden ZDP entfällt daher die weitere Prüfung bezogen auf den Ausbildungsnachweis.

Auch wenn der als berufsbezogen ausgewiesene ZDP unbesetzt bleiben sollte, kann dieser - auch mit Einverständnis der Beschäftigungsstelle - nicht mit Dienstpflichtigen anderer Berufsgruppen besetzt werden.

In diesen Fällen ist die Beschäftigungsstelle entsprechend zu unterrichten und, falls diese auf die Zuweisung eines von ihr benannten Zivildienstpflichtigen Wert legt, auf die Möglichkeit

der Platzzahlerhöhung oder Änderung der Platzmerkmale hinzuweisen.

Derzeit werden nur folgende Berufsgruppen gesondert gespeichert:

- 01 XX = Landwirt

- 84 XX = Arzt im Zivildienst

- 86 XX = Pädagoge/Sozialpädagoge

3.4.0.8 Einverständniserklärung

Ein X bedeutet, dass eine Einberufung nur mit Einverständnis der ZDS vorgenommen werden darf. Bei einem Einberufungsvorschlag durch die VSt ist von einem Einverständnis der ZDS auszugehen.

Anmerkung:

Ein sog. geförderter Platz (Unterkunftsmerkmal = G) muss frei belegbar sein; hat er dennoch das Merkmal EKL, kann er von Amts wegen belegt werden, wenn der Auftragnehmer oder die ZDS mehr als 3 Monate nicht in der Lage war, für den vorgenannten Platz einen Einberufungsvorschlag einzubringen. Einberufungen auf ZDP der Tätigkeitsgruppe 06 (Umweltschutz) an Universitäten sind nur durch das BAZ zulässig. EKL dieser ZDS sind abzulehnen.

3.4.1 Belegbarkeit von ZDP

Belegbar sind alle ZDP, die nicht gesperrt und für den vorgesehenen Belegungszeitraum - unter Berücksichtigung der für den Platz zugelassenen Überlappung - nicht bereits belegt sind. Die Belegbarkeit des Platzes kann durch besondere Platzmerkmale eingeschränkt werden, z. B. durch das Erfordernis eines Führerscheins oder einer Berufsanforderung (vgl. C 3.4.0.7). Eine zusätzliche Einschränkung ergibt sich aus der Tatsache, dass ein heimatfern Einzuberufender in der Regel nicht auf einen Platz ohne dienstliche Unterkunft einberufen werden kann.

Ein belegter ZDP wird frei durch Entlassung, Versetzung, Umsetzung oder Dienstflucht eines ZDL.

Beispiel:

Entlassung eines ZDL am 30.11.2005, ZDP wieder belegbar ab 01.12.2005, bei 3-monatiger Überlappung belegbar ab 01.09.2005

(Achtung: angebrochene Monate zählen bei der Überlappung als volle Monate!).

Bei Dienstflucht soll der ZDP nur dann sofort wieder besetzt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass der Dienstflüchtige nicht unverzüglich seinen Dienst (wieder) aufnimmt. Tritt ein Dienstflüchtiger seinen Dienst zu einem Zeitpunkt an, zu dem sein bisheriger Platz belegt ist, so ist er auf einen anderen Platz umzusetzen oder - falls nicht vorhanden - zu versetzen,

In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei kurzer Restdienstzeit, kann der Zivildienstpflichtige mit Zustimmung der ZDS und der VSt auf einem bereits besetzten ZDP geführt werden. Hierzu muss in der SE-Maske (Signierung Einberufung) die Überlappungsprüfung ausgeschaltet werden. Der Grund hierfür muss in der SE-Maske erläutert werden.

3.4.2 Geförderte ZDP

Ein "geförderter" ZDP ist ein Unterkunftsplatz, für dessen Einrichtung die ZDS einen Zuschuss bzw. ein Darlehen vom Bund erhalten hat. Die Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft ist zwingend; bei schwerwiegenden dienstlichen o-der persönlichen Gründen für den Widerruf der Anordnung zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft ist eine Versetzung durchzuführen.

muss aus dienstlichen Gründen von einer Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft abgesehen werden, ist Referat l 1 zu informieren. Mit "G" bezeichnete Plätze sind vorrangig und möglichst kontinuierlich zu besetzen.

3.4.3 Förderungsfähige ZDP zurzeit nicht besetzt

3.4.4 Einberufungsvorschläge

3.4.4.1 Übertragung von Verwaltungsaufgaben

Ab 01.10.77 wurde entsprechend § 5 a Abs. 2 ZDG ein Teil der Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes auf Verbände übertragen, die dafür Verwaltungsstellen (VSt) eingerichtet haben. Eine der Aufgaben der VSt ist es, bei der Einplanung von Zivildienstpflichtigen mitzuwirken und dem Bundesamt Vorschläge auf Einberufung zu machen, ggf. im Einvernehmen zwischen ZDL und ZDS. Sofern sich einzelne Zivildienstpflichtige oder ZDS wegen eines Einberufungsvorschlags unmittelbar an das

Bundesamt wenden, sind sie grundsätzlich an die zuständige Verwaltungsstelle zu verweisen (Ausnahme siehe C 3.4. 5).

Bei Eingang eines Einplanungsvorschlags ist wie folgt zu verfahren:

- Es wird zunächst geprüft, ob der KDV im Datenbestand des Bundesamtes vorhanden ist. Ist er noch nicht erfasst, wird der Einberufungsvorschlag solange auf Wiedervorlage gelegt, bis die Ersterfassung erfolgt und die Akte dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin zur Verfügbarkeitsprüfung zugeleitet ist.

- Ist der KDV im Datenbestand vorhanden, ist unverzüglich anhand der Personalakte zu prüfen, ob dem Einberufungsvorschlag gefolgt werden kann (liegt eine Zivildienstausnahme vor?, kommt eine anderweitige Einplanung aus dienstlichen Gründen in Betracht?). Insbesondere ist darauf zu achten, dass verfügbare Zivildienstpflichtige im Rahmen von C 3.4.5 zum Zivildienst heranzuziehen sind.

Anmerkung:

Abgegebene EKL, in denen ein Diensteintrittstermin für einen Zeitpunkt bis zu 8 Monaten nach Verfügbarkeit vorgesehen ist, sind hinzunehmen.

Kann dem Wunsch eines Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Beschäftigungsstelle einberufen zu werden, nicht entsprochen werden, ist es grundsätzlich unzulässig, diesen gleichzeitig auf die Möglichkeit eines späteren Versetzungsgesuchs zu verweisen.

Sollten zu berücksichtigende Härtegründe vorliegen, sind diese bereits bei der Einberufung zu beachten. Eine Verweisung auf die fast immer nur theoretische Versetzungsmöglichkeit erweckt unnötige Hoffnungen und schafft u. U. bei der ZDS oder VSt Verwirrung.

- Ist nach Aktenlage kein Einberufungshindernis ersichtlich, sind die Belegbarkeit des ZDP und alle sonstigen Erfordernisse hinsichtlich des Platzes zu prüfen (siehe C 3.4.1).

- Nach Prüfung ist die Einberufung durch net-signierung umzusetzen.

Hat die Überprüfung ergeben, dass dem Einberufungsvorschlag der VSt nicht gefolgt werden kann oder dass wesentliche Änderungen vorgenommen werden müssen, ist dies - in Einzelfällen telefonisch (Telefonvermerk) - der VSt mitzuteilen. Eine Abänderung des Einberufungsvorschlags kann nur im Einvernehmen mit der VSt vorgenommen werden.

3.4.4.2 Listeneinplanung

Zur Listeneinplanung siehe B 1.3.4.

3.4.5 Einplanung durch das Bundesamt

Auch ohne Vorliegen eines Einberufungsvorschlags (EKL) kann die Einplanung durch das Bundesamt vorgenommen werden bei

grundwehrdienstleistenden Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind. Sie werden in unmittelbaren Anschluss an das Wehrdienstverhältnis in den Zivildienst überführt. Die Umwandlung dieser Dienstpflichtigen hat Vorrang. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Umwandlung wird auf Abschnitt D verweisen.

« erfolglosem Vorankündigungsverfahren (siehe B 1.3.3). Den Regionalreferaten werden von Referat II 1 Listen mit Namen der Zivildienstpflichtigen zur Verfügung gestellt, die weder auf das Vorankündigungsschreiben noch auf die Erinnerungs-/Mahnschreiben reagiert haben.

Bei der Einplanung muss insbesondere folgendes berücksichtigt werden:

Handelt es sich um ZDP mit dem Merkmal EKL, ist zuvor das Einverständnis der ZDS und der VSt/Zivildienstgruppe einzuholen.

Bei ZDP ohne EKL-Erfordernis muss die Belegung des ZDP mit der VSt/Zivildienstgruppe abgestimmt werden.

3.4.6 Dienstliche Unterkunft 3.4.6.1 Grundsätze

Nach § 31 ZDG ist der ZDL auf Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft. Einzelheiten ergeben sich aus den ÜVA-RL Nr. 9.

Bei der Einberufung ist darauf zu achten, dass im Einberufungsbescheid der Zusatz "Dienstliche Unterkunft wird angeordnet" vermerkt ist. Wenn weder durch den Einberufungsbescheid noch durch die Verwaltungsstelle dienstliche Unterkunft angeordnet wurde, kann der Zivildienstleistende in der Wohnung wohnen, die im Einberufungsbescheid als Anschrift angegeben ist. Einer besonderen "Heimschlaferlaubnis" bedarf es nicht. Im Einberufungsbescheid wird der Zusatz "Dienstliche Unterkunft ist nicht angeordnet" ausgeworfen. Weitere Einzelheiten siehe Leitfaden, Abschnitt F 7.

3.4.6.2 Widerspruch gegen Unterkunftsanordnung

Die Anordnung in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen, ist rechtlich als "Dienstbefehl" und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Ein eingelegter Widerspruch ist als unzulässig zurückzuweisen. Das Begehren des Zivildienstpflichtigen / Zivildienstleistenden, nicht in der dienstlichen Unterkunft wohnen zu wollen, ist im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung zu beurteilen. Das dienstliche und das persönliche Interesse des Zivildienstpflichtigen sind gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Bundes, dem Zivildienstpflichtigen kostenlos eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dem Interesse des Zivildienstpflichtigen kann dadurch entsprochen werden, dass unter Beibehaltung des Grundsatzes der Gestellung kostenloser Unterkunft (§ 35 ZDG i. V. mit § 4 WSG) Wochenend- und Nachtausgang gewährt wird. Stehen dienstliche Gründe der Gewährung von Wochenend- und Nachtausgang entgegen (vgl. Leitfaden, Abschnitt E 10 Nr. 3), sind diese dem Zivildienstpflichtigen mitzuteilen. Die Bestandskraft eines Einberufungsbescheides, der die Anordnung enthält, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen, kann nach der Rechtsprechung nicht zur Begründung der Antragsablehnung herangezogen werden.

3.4.6.3 Wegfall der Unterkunft

Bei Wegfall der Unterkunft ist die Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft zu widerrufen. Beim Wechsel der privaten Wohnung während der Dienstzeit z.B. durch Umzug oder Versetzung sind die Voraussetzungen hinsichtlich der sog. Heimschlaferlaubnis erneut zu prüfen und zu bescheiden.

3.4.6.4 Heimschlaferlaubnis

Bei der Entscheidung über die sog. Heimschlaferlaubnis bei Platzmerkmal „Unterkunft" (Signierung durch Merkmal „E") ist wie folgt zu verfahren:

- Besondere Härtegründe sind nur dadurch zu berücksichtigen, dass die ZDS entsprechend dem Leitfaden, Abschnitt E 10, Ausgang erteilt; die Unterkunft ist jedoch jederzeit bereitzuhalten (siehe auch Anlage 15 der ÜVA-RL).

- bei vorübergehendem Fehlen von Unterkünften z.B. durch Überlappung oder Renovierung kann durch Erteilung der Heimschlaferlaubnis bis zu maximal 3 Monaten entsprochen werden; der Bescheid ist entsprechend zu befristen, ggf. anfallende Fahr-, Miet- und Mietnebenkosten sind zu erstatten.

- Dauerndem Fehlen von Unterkünften ist durch Versetzung zu begegnen. Vor der Versetzungsmaßnahme ist der ZDS Gelegenheit zu geben, kurzfristig (innerhalb von 4 Wochen) eine Unterkunft bereitzustellen. Wegen des nach Versetzung eventuell erforderlichen Widerrufs des Platzes der Beschäftigungsstelle ist das Referat l 1 zu beteiligen.

Ausnahmefälle, die wegen extremer Besonderheiten eine abweichende Entscheidung zulassen könnten, sind von der Referatsleitung zu entscheiden und schlusszuzeichnen.

Anmerkung:

Keine Ausnahmen sind beispielsweise

- entsprechende Einberufungsvorschläge ohne einen Nachweis i. S. der vorgenannten 2. Strichaufzählung

- Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger

- Mitarbeit im elterlichen Betrieb

- eigene/elterliche Wohnung.

Die abweichende Entscheidungen sind entweder namentlich mit PK listenmäßig festzuhalten oder aber Mehrfertigungen der Entscheidungen zu sammeln.

3.4.6.5 Bedarfsunterkunft

Es ist ausreichend, wenn die ZDS dem ZDL die dienstliche Unterkunft nur bei Bedarf - also entweder auf Verlangen des ZDL oder aufgrund eigenen Entschlusses- zur Verfügung stellt.

Voraussetzung ist, dass .

- der ZDL die dienstliche Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, weil er über eine anderweitige Unterkunftsmöglichkeit in angemessener Entfernung vom Einsatzort verfügt

und

- der Rechtsträger der ZDS dem Bundesamt versichert, eine Unterkunft im Bedarfsfall sofort zur Verfügung zu stellen, wenn der ZDL - aus welchen Gründen auch immer - seinen Anspruch auf die ihm grundsätzlich zustehende Unterkunft geltend macht.

Auch wenn die dienstliche Unterkunft unter den vorgenannten Bedingungen nicht tatsächlich bereitgehalten wird und keine Aufwandszuschüsse gezahlt werden, bleibt der ZDP ein solcher mit Unterkunft.

Wird die Unterkunft nur bei Bedarf bereitgestellt, wird der betreffende ZDL unter Absehen von der Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft einberufen. (Signierung Merkmal "B") und hat ggf. Ansprüche auf Erstattung von Fahr-, Miet- und Mietnebenkosten. Soll die Unterkunft tatsächlich bereitgestellt werden, wird der betreffende ZDL mit dem Zusatz im Einberufungsbescheid "Dienstliche Unterkunft wird angeordnet" einberufen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den ÜVA-RLNr.9.1.2.

4 Überregionaler Ausgleich

4.1 Grundsätze

Ein überregionaler Ausgleich findet statt, wenn in einem Regionalbereich die Zahl der ZDL - prozentual gesehen - deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder ein besonderer Personalbedarf besteht und dieser aus dem betroffenen Regionalbereich nicht gedeckt werden kann. Überregionaler Ausgleich ist zunächst innerhalb eines Regionalreferates aus dem benachbarten Regionalbereich durchzuführen; die Entscheidung trifft die zuständige Referatsleitung. Bei referatsübergreifendem Ausgleich wird die Entscheidung vom Referat II 1 getroffen.

4.2 Zuständigkeit

4.2.1 Soll ein Zivildienstpflichtiger zu einer ZDS einberufen werden, die nicht zum Sachgebiet seines ständigen Aufenthaltes gehört, muss der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin in dessen/deren Sachgebiet der Zivildienstpflichtige seinen ständigen Aufenthalt hat, die Einberufung durchführen.

4.2.2 Mit dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintrittstermin geht die Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung der Akte auf das Sachgebiet über, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zivildienstpflichtige einberufen wurde. Es überwacht den Dienstantritt und ist nunmehr für die weitere Bearbeitung aller Vorgänge zuständig. Wird festgestellt, dass der Zivildienstpflichtige den Dienst nicht angetreten hat, ist die Akte wieder an das für dort werden die weiteren Maßnahmen getroffen (z. B. Ordnungsmäßigkeit der Zustellung, Dienstantrittsaufforderung, Einleitung eines Strafverfahrens usw.).

Wird gegen einen. Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid Widerspruch eingelegt, ist das Sachgebiet, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einberufung/Umwandlung durchgeführt wurde (Sachgebiet des ständigen Aufenthalts), für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständig, selbst wenn ausnahmsweise der Widerspruch nicht vor dem Diensteintritt beschieden werden kann. Drei Monate nach der Entlassung eines Zivil-dienstleistenden übernimmt das Sachgebiet, in dessen Zuständigkeitsbereich der entlassene Zivildienstleistende seinen ständigen Aufenthalt nimmt, die Zivildienstüberwachung.

Dies gilt nicht für die Bearbeitung von Vorgängen (z. B. Widerspruchsverfahren gegen eine vorzeitige Entlassung), die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

Im übrigen gelten die Zuständigkeitsregelungen in RL III, R 1.

4.2.3 Bei einer Versetzung ist das Sachgebiet zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zivildienstleistende Dienst leistet. Es führt die Versetzung durch und ist für die entsprechende Platzbelegung / -löschung verantwortlich. Bei einer Versetzung in ein anderes Sachgebiet gilt C 4.2.2 entsprechend.

5 Maßnahmen bei Anhängigkeit von Verwaltungsstreitverfahren

Während der Anhängigkeit von Verwaltungsstreitverfahren dürfen Maßnahmen im Rahmen der Heranziehung zum Zivildienst nur mit Zustimmung des Referats II 2 erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer unerwünschten Prozessbeeinflussung besteht.

Zur Sicherung der Koordination ist folgendes Verfahren anzuwenden: .

Bei Abgabe einer Personalakte an das Referat II 2 wird im Regionalreferat eine "Fehltasche" mit Abgabebeleg unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Z-Registratur angelegt.

6 Einberufung nach Ablehnung der Zurückstellung

Nach Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung ist nach den Regelungen in C 3.4.5 ein Einberufungsbescheid zu erlassen. Hierbei ist zu beachten, dass der Diensteintrittstermin vor Eintritt eines Zurückstellungstatbestandes liegen muss.

Bei einem Rechtsstreit legt das Gericht bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde. Das BAZ würde in einem Rechtsstreit unterliegen, wenn inzwischen eine Zurückstellungsgrund (z.B. Erreichen des dritten Semesters)eingetreten ist. Selbst wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt würde, träfe das BAZ die Kostenfolge.

Anmerkung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG - zuletzt Urteil vom 06.02.85 - 8 C 53 und 54.83 - wird ein isoliertes Zurückstellungsbegehren von einem nachträglich erlassenen und bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheid "überholt" und damit (rückblickend) materiellrechtlich gegenstandslos; der bestandskräftig gewordene Einberufungsbescheid lässt den Zurückstellungszweck, die Einberufung zum Zivildienst hinauszuschieben, unerreichbar werden; deswegen ist eine Zurückstellung aus vorher bekannten Gründen einer besonderen Härte nicht mehr zulässig (so auch BVerwG vom 18.05.84-8C99.82).

Die Rechtsprechung umfasst auch die Fälle, in denen ein Einberufungsbescheid erlassen und bestandskräftig wird, während das isolierte Zurückstellungsbegehren bereits durch Widerspruch im Vorverfahren oder durch Klage im gerichtlichen Verfahren anhängig ist.

Daraus folgt, dass in dem Widerspruch des Zivildienstpflichtigen im isolierten Zurückstellungsverfahren nicht auch zugleich ein (zulässiger) vorweggenommener Widerspruch gegen einen erst nach Einlegung des Rechtsbehelfs erlassenen Einberufungsbescheids erblickt werden kann.

Ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist unzulässig und wird auch nicht nachträglich zulässig, wenn der Verwaltungsakt ergeht - so BVerwG vom 06.02.85 - 8 C 53 und 54.83 -. Ein Widerspruch setzt danach überdies wie jeder Rechtsbehelf voraus, dass derjenige, der den Rechtsbehelf einlegt, beschwert ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muss bereits im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Daran fehlt es, wenn die angefochtene "Entscheidung" noch gar nicht existent ist. Ein in bloßer Erwartung eines bestimmten Verwaltungsaktes (nur) für den Fall seines Erfassens erhobener Widerspruch ist bedingt eingelegt und schon deswegen ebenfalls unzulässig, weil die Einlegung von Rechtsbehelfen nur bedingungslos erfolgen kann.

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