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Einberufungsbescheid aus rechtlicher Sicht

RL C 2
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005

2.1 Inhalt des Einberufungsbescheides

Im Einberufungsbescheid sind der Ort der Dienstleistung, der Zeitpunkt des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben.

Desgleichen ist auf die strafrechtlichen Folgen des Fernbleibens vom Dienst hinzuweisen (§ 19 Abs. 5 ZDG).

2.1.1 Einberufungswunsch

Ein Zivildienstpflichtiger hat keine Anspruch auf Einberufung zum Zivildienst. Grundsätzlich kann er weder den Ort der Zivildienstleistung noch den Zeitpunkt des Dienstantritts bestimmen.

Es ist jedoch stets dafür Sorge zu tragen, dass Zivildienstpflichtige, die sich um eine Einberufung bemühen, in einem angemessenen Zeitraum auch tatsächlich einberufen werden.

Ist eine Erledigung in angemessener Frist nicht möglich, ist spätestens nach Ablauf von drei Wochen ein Zwischenbescheid zu erteilen.

2.1.2 Frühere Tätigkeit

Vgl.: Ausführungen unter C 3.3.1

Zustellungen; Fristen

2.2.1 Grundsatz

Der Einberufungsbescheid muss mindestens 4 Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt sein (§ 19 Abs. 6 ZDG), es sei denn, dass der Zivildienstpflichtige ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten auf die Einhaltung der 4-Wochen-Frist verzichtet hat.

Ein Einberufungsbescheid, der unter Verletzung der 4-Wochen-Frist ergangen ist, ist grundsätzlich rechtswidrig. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein "wichtiger Grund" vorliegt, kann die 4-Wochen-Frist unterschritten werden. Hierzu zählt z. B. der Fall, dass der Zivildienstpflichtige die nicht fristgerechte Zustellung des Einberufungsbescheides selbst zu vertreten hat, weil er entgegen der in § 23 Abs. 2 ZDG auferlegten Pflicht keine Vorsorge getroffen hat, dass Mitteilungen des Bundesamtes ihn ohne Verzögerung erreichen.

Zivildienstpflichtige, die ihre Pflichten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZDG verletzen, vereiteln treuwidrig die rechtzeitige Zustellung des Einberufungsbescheides, wenn deswegen eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgen konnte. Sie müssen sich so behandeln lassen, als sei ihnen der Einberufungsbescheid fristgerecht zugestellt worden. Nähert sich der Zivildienstpflichtige der Altersgrenze, soll der Einberufungsbescheid nach Möglichkeit 6 Monate vor Vollendung des 23./ 25. Lebensjahres zugestellt werden.

2.2.2 Einberufungsänderung

Wegen der Auswirkung bei Einberufungsänderungen vgl. C 2.6.

2.2.3 Zustellung an Bevollmächtigten

Wird ein Zivildienstpflichtiger anwaltlich vertreten, findet § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG Anwendung, d. h. der Einberufungsbescheid ist an den Bevollmächtigten zu richten, der Betroffene erhält eine Mehrfertigung.

2.3 Abschnittsweiser Dienst

Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZDG kann abhängig vom Angebot der Dienststellen der Zivildienst abschnittsweise geleistet werden; d.h. es muss ein dienstlicher Bedarf vorliegen. Der erste Abschnitt muss 6 Monate dauern, die weiteren entweder 2 x 1½ Monate oder 1 x 3 Monate.

Wird ein Antrag auf abschnittsweisen Dienst mit Studienplänen begründet, handelt es sich um einen Antrag auf abschnittsweisen Dienst wegen besonderer Härte nach § 24 Abs. 3 ZDG. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor neben dem abschnittsweisen Dienst aus Bedarfsgründen.

Der Zivildienstpflichtige und die Dienststelle sind hierüber zu informieren. Dem Zivildienstpflichtigen sind darüber hinaus die Regelungen zur vorzeitigen Entlassung und zum Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu erläutern. Ist die Behebung der Härte hiermit nicht möglich, ist ein abschnittsweiser Dienst nach § 24 Abs. 3 ZDG (C 2.3.2) zu prüfen.

Die besonderen Hinweise unter C 2.3.3 sind bei beiden abschnittsweisen Diensten unbedingt zu beachten.

2.3.1. Abschnittsweiser Zivildienst aus Bedarfsgründen

2.3.1.1 Grundsätze

Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZDG kann abhängig vom Angebot der Dienststellen der Zivildienst abschnittsweise geleistet werden.

Die Ableistung des abschnittsweisen Zivildienstes ist unter folgenden gesetzlich und administrativ-organisatorischen Rahmenbedingungen möglich:

Die Dienststelle kann den abschnittsweisen Zivildienst anbieten und der Zivildienstpflichtige muss sein Einverständnis hierzu erklären. Als Nachweis muss der EKL eine entsprechende Anlage mit Erklärungen zum Dienst in Abschnitten aus Bedarfsgründen beigefügt sein.

Der erste Abschnitt beträgt 6 Monate. Mit dem Einberufungsbescheid wird gleichzeitig der Einberufungszeitraum für maximal zwei weitere Abschnitte von jeweils 1 l/z Monaten festgelegt oder ein weiterer Abschnitt von 3 Monaten.

Die Anzahl und Dauer der Folgeabschnitte sind administrativ so festzulegen, dass zwei Abschnitte zu je 1 1/2 Monaten Dauer entweder

- nacheinander (3 Monate),

- im Zusammenhang mit dem ersten Abschnitt (7 1/2 Monate und 1 V2 Monate; es handelt sich hier um drei Abschnitte: 1x6 Monate, direkt anschließend nach Ende des 6- monatigen Abschnitts 1 x 1 Vz Monate und 1 x 1 Vi Monate zu einem späteren Zeitpunkt) oder

- als zwei getrennte Abschnitte (2x1 Va Monate) geleistet werden können.

Der Antritt des letzten Abschnitts erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach der Entlassung aus dem 1. Abschnitt.

Der Antritt des letzten Abschnitts erfolgt vor Vollendung des 23. Lebensjahres.

Alle Abschnitte müssen in derselben Dienststelle abgeleistet werden.

Die jeweiligen Abschnitte muss der Zivildienstpflichtige mit dem Ausbildungsbetrieb, Arbeitgeber oder Dienstherrn abstimmen, wenn er sich in einem Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis befindet oder demnächst befinden wird. Ein abschnittsweiser Dienst nach § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZDG ist bei laufenden Dienstverhältnissen mit zusammenhängender Dienstzeit von 9 Monaten nicht möglich!

2.3.1.2 Dienstzeugnis

Ein Dienstzeugnis nach § 46 Abs. 2 ZDG ist nach Beendigung der Gesamtdienstzeitdauer auszustellen. Sofern der Zivildienstleistende es beantragt, erhält er nach Beendigung des jeweiligen Abschnitts ein vorläufiges Dienstzeugnis nach § 46 Abs. 3 ZDG. Zuständig für das Ausstellen der Dienstzeugnisse ist die Dienststelle

2.3.1.3 Dienststellenakte

Die Frist zur Übersendung der Dienststellenakte an die VSt/Zivildienstgruppen (vgl. Leitfaden, Abschnitt A 6 Nr. 7) beginnt nach der Beendigung des letzten Abschnitts. Bis dahin muss die ZDS die Dienststellenakte aufbewahren. Die VSt/Zivildienstgruppen müssen die Dienststellenakte spätestens 6 Monate nach Beendigung des letzten Abschnitts vernichten (vgl. ÜVA-RL Nr. 5, 2. Absatz).

2.3.1.4 Vorübergehende Zivildienstunfähigkeit (T 4)

Wird ein Zivildienstleistender wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 11 ZDG vorzeitig aus einem Zivildienstabschnitt entlassen, muss der Einberufungsbescheid grundsätzlich bezüglich der Folgeabschnitte aufgehoben werden. Die Heranziehung zur Ableistung der Restdienstzeit richtet sich nach den Regelungen der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung".

Nur wenn es nach dem zeitlichen Ablauf möglich ist, dass die Tauglichkeit bis zum Beginn des Folgeabschnitts feststeht, soll der Einberufungsbescheid zum Dienst in Abschnitten bestehen bleiben. Bei Tauglichkeit muss dann die Dienstzeit neu festgesetzt und ein Abschnitt entsprechend verlängert werden.

Kann ein Zivildienstleistender mit T 4 weder nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG noch nach § 43 Abs. 1 Nr. 11 ZDG entlassen werden, muss er bis zur Beendigung des aktuellen Abschnitts im Zivildienst verbleiben. Sofern nicht zu erwarten ist, dass die Tauglichkeit bis zum nächsten Abschnitt feststeht, soll für die Folgeabschnitte der Einberufungsbescheid zum Dienst in Abschnitten widerrufen werden. Bei Widerruf richtet sich die Einberufung zum Restzivildienst nach den Regelungen der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung".

2.3.1.5 Verlängerung des Zivildienstverhältnisses nach § 44 Abs. 3ZDG

Die Verlängerung des Zivildienstverhältnisses nach § 44 Abs. 3 ZDG über den Entlassungszeitpunkt hinaus kann für alle Abschnitte zutreffen.

Sofern sich bei einem Zivildienstleistenden durch die Verlängerung des Dienstverhältnisses eine Überschneidung mit dem Folgeabschnitt ergibt, muss der Einberufungsbescheid zum Dienst in Abschnitten widerrufen werden. Die Heranziehung zur Ableistung der Restdienstzeit richtet sich nach den Regelungen der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung". Ergibt sich keine Überschneidung und ist es nach dem zeitlichen Ablauf möglich, dass die Tauglichkeit bis zum Beginn des Folgeabschnitts feststeht, bleibt der Einberufungsbescheid zum Dienst in Abschnitten bestehen.

2.3.1.6 Eintreten von Zivildienstausnahmen oder Nichtheranziehungsgründen

Tritt während des Dienstes in Abschnitten eine gesetzliche Zivildienstausnahme ein, ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG und den Regelungen zur vorzeitigen Entlassung gemäß DL-RL M 2.12, M 2.14 zu verfahren. Der Einberufungsbescheid zum Dienst in Abschnitten wird in diesen Fällen für die Folgeabschnitte aufgehoben; die Ableistung der Restdienstzeit richtet sich nach den Regelungen der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung". Administrative Zivildienstausnahmen führen grundsätzlich nicht zur vorzeitigen Entlassung.

Treten gesetzliche oder administrative Zivildienstausnahmen zwischen den Abschnitten ein, wird der Zivildienstpflichtige auch nach Bestandskraft/Rechtskraft des für alle Abschnitte erlassenen Einberufungsbescheides begünstigt.

2.3.1.7 Versetzungen aus gesundheitlichen Gründen

muss ein Zivildienstleistender aus gesundheitlichen Gründen versetzt werden und kann dabei der abschnittsweise Dienst nicht mehr berücksichtigt werden, muss der Einberufungsbescheid zum Dienst in Abschnitten in einen Einberufungsbescheid mit der Gesamtdienstzeit geändert werden.

In diesen Fällen wird zur Vermeidung von besonderen persönlichen Härten eine vorzeitige Entlassung geprüft, wenn der Zivildienstleistende vorträgt, dass er sich bei seiner Lebensplanung auf den abschnittsweisen Dienst eingestellt hat. Die Ableistung der Restdienstzeit richtet sich nach den Regelungen der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung".

2.3.1.8 Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses nach § 19 Abs. 2ZDG

Wenn ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Soldat bei der Bundeswehr Dienst in Abschnitten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 WPflG leistet, kann eine Umwandlung seines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis in Abschnitten nur dann erfolgen, wenn eine Zivildienststelle einen entsprechenden dienstlichen Bedarf hat. Die Dauer der Abschnitte sind nach Nr. 2.3.1.1 zu gestalten. Sofern ein abschnittsweiser Dienst nicht möglich ist und daher eine Umwandlung für "die gesamte Restzivildienstzeit erfolgt, soll zur Vermeidung von besonderen persönlichen Härten eine vorzeitige Entlassung geprüft werden, wenn der Dienstpflichtige vorträgt, dass er sich bei seiner Lebensplanung auf den abschnittsweisen Dienst eingestellt hat. Die Ableistung der Restdienstzeit richtet sich nach den Regelungen der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung".

2.3.1.9 Einberufungsbescheid und technische Umsetzung

Sofern Dienststellen den abschnittsweisen Dienst anbieten und die Dienstpflichtigen sich damit einverstanden erklären, muss neben der EKL auch die „Anlage zum Vorschlag auf Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers bei abschnittsweisem Zivildienst" ausgefüllt werden.

Die Einberufung zum Dienst in Abschnitten aus Bedarfsgründen erfolgt durch einen Einberufungsbescheid, in dem alle Abschnitte bereits verbindlich festgelegt werden. Zur Erstellung des Einberufungsbescheides stehen im Laufwerk K bei den Vorlagen der Abteilung II im Ordner „Dienst in Abschnitten aus Bedarfsgründen" Verfügungsmakros bereit. Sie berücksichtigen folgende Fallvarianten:

Einberufungsbescheid mit 2 Abschnitten, Heimschlaferlaubnis

Einberufungsbescheid mit 2 Abschnitten, Unterkunft

Einberufungsbescheid mit 3 Abschnitten, Heimschlaferlaubnis

Einberufungsbescheid mit 3 Abschnitten, Unterkunft

Änderung der Einberufung mit 2 Abschnitten, Heimschlaferlaubnis

Änderung der Einberufung mit 2 Abschnitten, Unterkunft

Änderung der Einberufung mit 3 Abschnitten, Heimschlaferlaubnis

Änderung der Einberufung mit 3 Abschnitten, Unterkunft.

Referat II 1 muss eine Mehrfertigung dieser Bescheide erhalten, da hier zentral eine EXCEL-Datei geführt wird, die regelmäßig als Information an die Referate l 2, l 4A, I4B und l 5 sowie an das BMFSFJ geleitet werden muss. Beim ersten Abschnitt erhält der Zivildienstpflichtige ein „Dienstzeitgeschenk" nach RL G 1 Nr. 1.2.1.1. Alle weiteren Abschnitte werden spitz berechnet, wobei ein Monatszeitraum bis zum entsprechenden Vortag des Folgemonats zählt (z. B. 05.05. bis 04.06),

Bei angebrochenen Monaten ergeben 30 Tage einen Monat.

Beispiel: Dienst in 3 Abschnitten

1. Abschnitt vom 04.04.2005 bis zum 30.09.2005

2. Abschnitt vom 01.03.2006 bis zum 15.04.2006

3. Abschnitt vom 01.08.2006 bis zum 15.09.2006

Für den ersten Abschnitt gelten die festgesetzten Einberufungstermine, alle weiteren Abschnitte können nach Absprache mit den Betroffenen werktäglich begonnen werden. Die Signierungen ist im Rahmen der Net-Signierung in der Maske SE-Signierung Einberufung wie folgt vorzunehmen:

Abschnitt > kann sofort signiert werden. Bei der Schaltfläche „Dauer DZ" muss das Kennzeichen „E" (= Dienst in Etappen) und bei der Schaltfläche „Entl.-geldkennzeichen" das Kennzeichnen „N" eingetragen werden.

Das Feld „Datum manueller Einberufungsbescheid" muss ausgefüllt werden.

2. Abschnitt -> kann erst signiert werden, wenn das Dienstantrittsdatum für die aktuelle Dienstzeit erfasst ist. Bei der Schaltfläche „Dauer DZ" muss das Kennzeichne „E" (= Dienst in Etappen) und bei der Schaltfläche „Entl.-geldkennzeichen" das Kennzeichnen „N" eingetragen werden.

Handelt es sich um den letzten Abschnitt, als Kennzeichen für die Dauer der Dienstzeit „L"( = letzte Dienstzeit eines Dienstes in Abschnitten) eingetragen werden Das Feld „Datum manueller Einberufungsbescheid" muss ausgefüllt werden.

3. Abschnitt -> kann erst nach Entlassung aus dem ersten Abschnitt und nach Erfassung des Dienstantrittsdatums der aktuellen Dienstzeit signiert werden:

Bei der Schaltfläche „Dauer DZ" muss das Kennzeichen „L"( = letzte Dienstzeit eines Dienstes in Abschnitten) und bei der Schaltfläche „Entl.-geldkennzeichen" das Kennzeichnen „N" eingetragen werden. Das Feld „Datum manueller Einberufungsbescheid" muss ausgefüllt werden.

Bei Änderung der Einberufung ist die Maske AE- Signierung der Änderung der Einberufung- ebenfalls nach diesen Regeln auszufüllen! Außerdem muss hier bei der Schaltfläche „Ausgabekennzeichen" ein „K" gesetzt werden.

Rechtzeitig vor dem Beginn der Folgeabschnitte muss der Zivildienstpflichtige ein Erinnerungsschreiben mit einer Ausfertigung für die Unterhaltssicherungsbehörde und einen Fahrgutschein erhalten. Das Erinnerungsschreiben ist 6 Wochen vor Dienstantritt zu fertigen (Verfügungsmakro II 1-023 Hinweis zd in abschnitten im Ordner „Dienst in Abschnitten aus Bedarfsgründen"). Durch Wiedervorlagen ist sicherzustellen, dass diese Unterlagen pünktlich herausgehen.

2.3.1.10 Entlassung und Entlassungsgeld

Der Zivildienstleistende wird nach jedem Abschnitt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 ZDG aus dem Zivildienst zu entlassen. Die Entlassungsunterlagen werden maschinell erstellt, sind jedoch bis auf weiteres als "unglatte Fälle" manuell zu ergänzen. Sowohl auf der Entlassungsgeldfestsetzung als auch auf der Dienstzeitbescheinigung ist unter Angabe des jeweilig geleisteten Abschnitts der nachstehende Vermerk anzubringen: "Dienst in Abschnitten gemäß § 24 Abs. 2 ZDG; ....Abschnitt".

2.3.2. Abschnittsweiser Dienst aus Härtegründen (besondere persönliche Härte)

2.3.2.1 Grundsätze

Neben dem abschnittsweisen Dienst aus Bedarfsgründen besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Dienstpflichtigen auf Antrag zu einem abschnittsweisen Dienst heranzuziehen.

Bisher war dies nur möglich, wenn die Heranziehung zum zusammenhängenden Zivildienst für den Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nach der ab 01.01.2002 geltenden Fassung des § 24 Abs. 3 ZDG reicht nunmehr das Vorliegen einer besonderen Härte aus. Ein abschnittsweiser Zivildienst aus Härtegründen kommt nur dann in Betracht, wenn der Heranziehung zum zusammenhängenden Zivildienst eine besondere persönliche Härte i. S. § 11 Abs. 4 ZDG entgegensteht und der Dienstpflichtige daher sonst vom Zivildienst zurückgestellt werden müsste. Die Härtegründe müssen zum Zeitpunkt der Heranziehung zum Zivildienst bereits bestehen.

Mit dieser Regelung soll im Einzelfall die Lebens- und Berufsplanung von Zivildienstpflichtigen berücksichtigt werden. Trotz der Anknüpfung an die Zurückstellungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 4 ZDG ist die Heranziehung zum abschnittsweisen Zivildienst aus Härtegründen kein Rechtsinstitut, das den Zivildienstausnahmen zuzurechnen ist. Beim abschnittsweisen Zivildienst aus Härtegründen wird durch die Anzahl, Dauer und Lage der einzelnen Abschnitte eine an sich bestehenden Zivildienstausnahme beseitigt.

2.3.2.2 Verfahren

Ergibt die Prüfung, dass der geltend gemachte Härtegrund zu einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 ZDG führen würde, ist dem Antrag auf abschnittsweisen Zivildienst zu entsprechen. Die Dauer der einzelnen Abschnitte, deren Anzahl grundsätzlich zwei, in Ausnahmefällen drei nicht übersteigen darf, sowie die zeitlichen Abstände zwischen diesen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Der Zivildienstpflichtige ist zu jedem Abschnitt durch gesonderten Einberufungsbescheid heranzuziehen. (Signierregeln vgl. C 2.3.1.9, jedoch ohne Ausfüllen des Feldes „Datum manueller Einberufungsbescheid"). Der Beginn des letzten Abschnitts muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Zivildienstpflichtigen liegen.

Liegt der Beginn des 2. oder 3. Abschnitts nach Vollendung des 23. Lebensjahres muss der Dienstpflichtige bis zum Beginn dieses Abschnitts zurückgestellt werden. Der Zivildienstleistende ist nach jedem Abschnitt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 ZDG aus dem Zivildienst zu entlassen. Die Entlassungsunterlagen werden maschinell erstellt, sind jedoch bis auf weiteres als "unglatte Fälle" manuell zu ergänzen. Sowohl auf der Entlassungsgeldfestsetzung als auch auf der Dienstzeitbescheinigung ist unter Angabe des jeweilig geleisteten Abschnitts der nachstehende Vermerk anzubringen:

"Dienst in Abschnitten gemäß § 24 Abs. 3 ZDG; ....Abschnitt". Im Regelfall ist gleichzeitig mit der Entlassung die Einberufung für den nächsten Abschnitt zu veranlassen. Andernfalls muss durch rechtzeitige Wiedervorlage sichergestellt werden, dass die Betroffenen auch zukünftig wieder einberufen werden.

2.3.3. Besondere Hinweise

Die Nichtheranziehungsregelung für Restdienstzeiten gilt bei den Alternativen des abschnittsweisen Zivildienstes nur in den o. g. Sonderfällen.

Bei Zivildienstpflichtigen, die wegen ihrer Lebens- und Berufsplanung Dienst in Abschnitten leisten wollen, ist abzuklären ob ihnen nicht durch Maßnahmen zur Behebung von persönlichen Härten nach DL-RL M 2.12, M 2.14 oder Nichtheranziehungs-Regelungen oder der „Verfahrensanweisung zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung" geholfen werden kann.

2.4 Altersgrenze

Um eine ordnungsgemäße Zustellung sicherzustellen, sollte der Einberufungsbescheid nach Möglichkeit 6 Monate vor Vollendung des 23./25./30./32. Lebensjahres erfolgen (vgl. C 2.2.1).

2.4.1 Grundsätzlich gilt:

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstpflicht vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Eine Einberufung vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf Antrag möglich. Die Voraussetzungen dieses vorgezogenen Zivildienstes werden unter C 2.4.6 erläutert.

Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG).

Haben Dienstpflichtige das 23. Lebensjahr vollendet, sind sie nicht zum Zivildienst heranzuziehen, es sei denn, dass sie

2.4.2 nach Maßgabe der Einberufungsanordnung umzuwandeln sind

2.4.3 oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einzuberufen sind, da sie

2.4.3.1 - wegen einer Zurückstellung nach § 11 ZDG nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG),

Anmerkung:

Es ist nicht erforderlich, dass die Zurückstellung den gesamten Zeitraum zwischen Musterung und Vollendung des 23. Lebensjahres umfasst. Ausreichend ist, wenn der Dienstpflichtige während des Zeitraumes einer gewährten Zurückstellung 23 Jahre alt wird (vgl. BVerwG 8 C 25.94 und 8 C 2.95 - Urteile vom 31. März 1995). Ferner muss die Zurückstellung nicht über das 23. Lebensjahr hinausgehen, es reicht vielmehr aus, wenn diese so kurzfristig vorher abläuft, dass eine Einberufung nach dem normalen Verfahrensgang nicht mehr möglich ist (vgl. Beschluss des VG Münster vom 21. Juni 1995 - 6 K 486/95 -).

Die erforderliche Kausalitätsprüfung ist daher regelmäßig darauf gerichtet, ob der Zivildienstpflichtige im Anschluss an die ihm gewährte Zurückstellung bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung im Rahmen des normalen Geschäftsgangs noch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze hätte einberufen werden können.

Die Zurückstellung wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ZDG) unterscheidet sich jedoch - was die Kausalitätsfrage angeht - von den sonstigen befristeten Zurückstellungen nach § 11 ZDG. Ein Zivildienstpflichtiger, der wegen einer besonderen Härte i.S. des § 11 Abs. 4 S. 1 ZDG - etwa wegen eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts oder wegen betrieblicher Unentbehrlichkeit - befristet vom Zivildienst zurückgestellt worden ist, steht nach Ablauf der ihm gewährten Zurückstellungsfrist für die Heranziehung zum Zivildienst ohne weiteres zur Verfügung, sofern er nicht auf einen neuen Zurückstellungsantrag wiederum zurückgestellt wird. Der wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit befristet zurückgestellte Zivildienstpflichtige ist dagegen auch nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht ohne weiteres verfügbar.

Ein wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit zurückgestellter Zivildienstpflichtiger kann nur auf der Heranziehungsgrundlage eines erneuten Tauglichkeitsüberprüfungsbescheids zum Zivildienst einberufen werden.

Solange es an einer neuen Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung fehlt, bleibt die Zurückstellung wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit auch nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ursächlich für die rechtliche Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Einberufung.

Kann der Zivildienstpflichtige mangels der erforderlichen neuen Heranziehungsgrundlagen nicht mehr vor der Regelaltersgrenze einberufen werden, verlängert sich der Einberufungszeitraum bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

In Zweifelsfällen ist II 1 einzuschalten.

Die maßgebende Altersgrenze ist für Dienstpflichtige, die nach § 11 ZDG zurückgestellt wurden und deshalb nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) einberufen werden konnten, das 25. Lebensjahr.

2.4.3.2 - wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14 b ZDG), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15 a ZDG) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZDG),

2.4.3.3 - sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4 ZDG erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZDG),

Anmerkung:

Die Verschiebung der Altersgrenze kommt nicht in Betracht, wenn der Dienstpflichtige während der gesamten Dauer des ungenehmigten Aufenthaltes außerhalb Deutschlands wegen einer gesetzlichen Zivildienstausnahme nicht hätte herangezogen werden können; die Nichtheranziehung also nicht ursächlich mit dem Auslandsaufenthalt zusammenhing.

2.4.3.4 - nach § 44 Abs. 2 ZDG als aus dem Zivildienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst nachzudienen haben (§§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 24 Abs. 4 ZDG); die Höchstaltersgrenze von 25 Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG ist analog auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheides ausgesetzt war (vgl. Urteil des BVerwG vom 25.10.96-8C17/96),

Anmerkung:

Die Entlassungsfiktion des § 44 Abs. 2 ZDG tritt immer ein, wenn sich der ZDL am Entlassungstag ungenehmigt nicht in seiner Dienststelle aufhält, gleichgültig, ob der ZDL den Dienst angetreten hat oder seit Dienstbeginn dienstflüchtig ist.

2.4.3.5 - wegen des Anerkennungsverfahrens nach dem KDVG nicht mehr rechtzeitig vor der Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen werden konnten (§ 24 Abs. 1 Satz 4 ZOG, 1. Alternative).

Anmerkung:

Die Dauer des Anerkennungsverfahrens bemisst sich vom Tag des Eingangs des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beim KWEA bis zum Tag der Bestandskraft der Entscheidung.

Die Bestandskraft eines Anerkennungsbescheides (§ 5 KDVG) tritt am Tage der Bekanntgabe an den Kriegsdienstverweigerer ein. Das KDVG schreibt die Art der Bekanntgabe dieser Anerkennungsbescheide nicht vor. Das Bundesamt übermittelt die Anerkennungsbescheide auf dem einfachen Postweg (einfacher Brief). Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post durch einfachen Brief übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da diese Fiktion vom Kriegsdienstverweigerer widerlegt werden kann, ist aus Bearbeitungsgründen zunächst davon auszugehen, dass der Brief den Kriegsdienstverweigerer am Tag nach der Aufgabe zur Post erreicht. In kritischen Fällen ist aber die Fiktion maßgeblich, die dann widerlegt werden muss.

Geht das Anerkennungsverfahren über das '23. Lebensjahr hinaus, verschiebt sich die Altersgrenze um die Dauer dieses Verfahrens (Datum der Bestands-/Rechtskraft des Anerkennungsbescheides + Dauer des Anerkennungsverfahrens = neue Altersgrenze), nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Die Verlängerung des Einberufungszeitraumes beginnt nicht bereits mit der Vollendung des 23. Lebensjahres, sondern erst mit Abschluss des Anerkennungsverfahrens (vgl. Urteil des BVerwG vom 25.10.96 -8C17/96-).

§ 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG gilt jedoch nicht nur für diese Fälle, sondern auch dann, wenn das Verfahren so spät abgeschlossen wird, dass eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich ist.

Daher ist bei einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten zwischen Bestandskraft der Anerkennung und der nachfolgenden Vollendung des 23. Lebensjahres des anerkannten Kriegsdienstverweigerers § 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen der Kriegsdienstverweigerer noch nach Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst einberufen werden kann, um die vom Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang beim KWEA) bis zur Bestandskraft der Anerkennung vergangene Zeit verlängert (vgl. Beschluss des BVerwG vom 06.01.86, 8 B 171/85). In diesen Fällen beginnt die Verlängerung des Einberufungszeitraumes jedoch erst mit der Vollendung des 23. Lebensjahres und nicht mit dem vor diesem Zeitpunkt liegenden Abschluss des Anerkennungsverfahrens. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Tenor des Urteils des BVerwG vom 25.10.96 - 8 C 17/96 -, das eine Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG vornimmt, die der vom Gesetzgeber angestrebten wirksamen Verbesserung der verfassungsrechtlich gebotenen Wehrgerechtigkeit Rechnung trägt. Auch das VG Stuttgart geht in seinem Beschluss vom 25.04.97, Az.: 17 K 2155/97, davon aus, dass die Entscheidung des BVerwG dahin zu verstehen ist, dass der Verlängerungszeitraum mit dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens nur dann beginnt, wenn dieser Zeitpunkt nach Vollendung der Regelaltersgrenze (zurzeit das 23. Lebensjahr) liegt.

In Zweifelsfällen ist mit Referat II 1 zu klären, ob § 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG Anwendung findet. '

Nach Urteil des BVerwG vom 23.02.90 - 8 C 51.89 - kommt es für die in § 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG vorausgesetzte Ursächlichkeit des Anerkennungsverfahrens für die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Einberufung auf das Vorliegen eines Einberufungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG sowie darauf an, ob die rechtzeitige Einberufung zum Zivildienst im Anschluss an die erfolgte Anerkennung möglich war. Eine Verzögerung des Anerkennungsverfahrens - aus welchen Gründen auch immer - ist insoweit rechtlich unerheblich.

Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG wird nicht angewendet auf Kriegsdienstverweigerer, .die aufgrund eines Zweitantrages anerkannt worden sind. Dieser Personenkreis hätte nach Ablehnung bzw. Rücknahme des Erstantrages nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG zum Grundwehrdienst hätte einberufen werden können.

2.4.3.6 - wegen des Anerkennungsverfahrens nach dem KDVG in eine Wehrdienstausnahme „hineinwachsen", die bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortbesteht (§ 24 Abs. 1 Satz 4 ZDG, 2. Alternative).

Anmerkung:

Ursächlich ist das Anerkennungsverfahren für die Nichtheranziehbarkeit zum Grundwehrdienst auch dann, wenn während des KDV-Verfahrens eine Wehrdienstausnahme eingetreten ist, die bis zum letztmöglichen Einberufungstermin bestand hat; dies trifft z.B. bei einer Zurückstellung wegen einer vorübergehenden Wehrdienstunfähigkeit zu (vgl. Urteil, BVerwG vom 26.05.89 - 8C 87.27 -)

2.4.4 oder bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einzuberufen sind, da sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs., 40 des Wehrpflichtgesetzes) in Betracht gekommen wären oder sind (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG).

Die Einberufung eines Zivildienstpflichtigen nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG setzt jedoch voraus, dass vor der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über die künftige militärfachliche Verwendung ergangen und deswegen eine Heranziehung zum Zivildienst vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschi, v. 29.11.1999 - 6 B 71/99 (VG Berlin).

Da die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG verhindern will, dass der Dienstpflichtige durch sein Verhalten den Eintritt der Dienstpflicht vereitelt, kann sie nach ihrem Sinngehalt nur zum Zuge kommen, wenn die Einberufung zum Zivildienst bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer so rechtzeitig erfolgt ist, dass eine Heranziehung zum Zivildienst noch vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen konnte. Hingegen bleibt eine Einberufung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres möglich, wenn der Dienstpflichtige zwar vor Vollendung des 23. Lebensjahres anerkannt wird, aber eine ihm mit Rücksicht auf seine beabsichtigte militärfachliche Verwendung gewährte Zurückstellung durch die Wehrersatzbehörde nach § 17 ZDG über die Regelaltersgrenze hinaus fortgilt.

2.4.5 oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einzuberufen sind, da sie

- wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 ZDG)

oder

- wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14 a ZDG)

vor Vollendung des 23 Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZDG).

Anmerkung:

Die Heranziehungsgrenze des 30. Lebensjahres bei vorzeitiger Beendigung des Zivil/Katastrophenschutzes gilt jedoch nur, wenn eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres gerade wegen der Verpflichtung zum Zivil-/Katastrophenschutz nicht möglich war.

Wurde der Wegfall der Voraussetzung des § 14 ZDG schon so frühzeitig angezeigt, dass eine Einberufung unter Beachtung aller Frist- und Formvorschriften noch vor dem 23. Lebensjahr hätte erfolgen können, beruht die Überschreitung der Altersgrenze nicht auf der Verpflichtung zum Zivil-/ Katastrophenschutz, sondern basiert auf anderen Gründen.

2.4.6 Vorgezogene Ableistung des Zivildienstes

2.4.6.1 Gesetzliche Grundlage:

Nach § 2 Abs. 4 KDVG können minderjährige KDV ab 16 1/2 Jahren zur vorzeitigen Ableistung des Zivildienstes anstehen. § 2 Abs. 4 und Abs. 5 KDVG lautet:

„§ 2 - Antrag

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder

2. a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und

c) die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3

des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen, beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden."

2.4.6.2 Einberufung

Der EKL muss die Anlage „Anlage zum Vorschlag auf Einberufung eines minderjährigen Kriegsdienstverweigerers" beigefügt sein, die auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss.

Bei bereits vorliegenden EKL bitte diese Anlage dann noch anzufordern, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Dienstantrittstermin sein 18. Lebensjahr vollendet.

Das Einverständnis der Eltern zur vorgezogenen Einberufung muss auf jeden Fall dokumentiert sein. Sofern der gesetzliche Vertreter oder der Minderjährige selbst dieses Einverständnis zurückzieht oder gar nicht erteilt, ist eine Einberufung nicht möglich.

Die Einberufung muss durch einen besonderen, manuell zu fertigenden Einberufungsbescheid erfolgen. Das Verfügungsmakro II 1 -019- hierzu befindet sich im Laufwerk K im Ordner „Vorgezogener Zivildienst" der Vorlagen für die Abteilung II.

Der Durchschrift an die Zivildienststelle wird das „Merkblatt für den Einsatz Minderjähriger im Zivildienst" beigefügt. Das Merkblatt wird den Regionalreferaten von II 1 zur Verfügung gestellt.

Eine Durchschrift des Einberufungsbescheides sowie des Schreibens an die Zivildienststelle geht an die Regionalbetreuer/innen, damit sie den Einsatz begleiten sowie den Einsatzbereich, die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den Einsatz geeigneter Aufsichtspersonen überprüfen können.

Die Einberufung kann nur mit Heimschlaferlaubnis erfolgen (vgl. C 2.4.6.5).

2.4.6.3 Schulpflicht

In den meisten Bundesländern ist die Vollzeitschulpflicht nach neun Jahren erfüllt, in einigen erst nach zehn. In Bremen muss eine Befreiung von der dort sogar zwölfjährigen Schulpflicht im Einzelfall bei dem zuständigen Senator beantragt werden. Deshalb muss sich die Dienststelle bei Ausstellen einer EKL auf der vorgesehenen Anlage von dem KDV versichern lassen, dass er die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat bzw. von der Vollzeitschulpflicht befreit ist.

2.4.6.4 Einsatzbereich

Der Einsatz minderjähriger ZDL wird auf allen ZDP zugelassen, wenn dies im Rahmen der Regelungen des JArbSchG möglich ist. Die Entscheidung hierüber obliegt den Dienststellen. Sie müssen auf der Anlage zur EKL bestätigen, dass die im „Merkblatt für den Einsatz Minderjähriger im .Zivildienst" festgehaltenen Besonderheiten bekannt sind und beachtet werden. Der Einsatz wird von den Regionalbetreuer/innen überprüft.

2.4.6.5 Aufsicht - innerdienstlich

Die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen ZDL nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird für das BAZ von der Dienststelle wahrgenommen. Der Umfang der Aufsicht über den minderjährigen ZDL bestimmt sich nach dessen Alter, Eigenart und Charakter. Maßstab ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter oder des Minderjährigen selbst zu verhindern. Für Schäden des Minderjährigen aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht haftet der Aufsichtspflichtige nach . § 823 BGB.

Wegen der Problematik der außerdienstlichen Aufsicht werden minderjährige KDV nur mit Heimschlaferlaubnis einberufen.

2.4.6.6 Einführungsdienst nach § 25a ZDG

Für Einführungslehrgänge gelten die Ausführungen zur innerdienstlichen Aufsicht entsprechend. Da die ZDL bei Einführungsdiensten und staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen dienstlich untergebracht sind, müssen sie auch nach Dienst beaufsichtigt werden. Die gesetzlichen Vertreter müssen im Rahmen der Ausstellung einer EKL auf der vorgesehenen Anlage erklären, dass sie die Aufsichtspersonen für den außerdienstlichen Bereich von einer Haftung befreien.

2.4.6.7 Disziplinar- und Strafrecht

Im Disziplinarrecht ergeben sich ggf. Besonderheiten (z.B. Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters bei der Anhörung), die im Einzelfall geklärt werden müssen. Daher werden die Regionalbetreuer / Regionalbetreuerinnen gebeten, sich in solchen Fällen direkt an die zuständigen Disziplinarvorgesetzten im Bundesamt zu wenden.

Da sich ein minderjähriger KDV durch seinen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes freiwillig der Wehrpflicht unterworfen hat, ist eine strafrechtliche Verfolgung dienstflüchtiger minderjähriger ZDL möglich.

2.4.6.8 Gesetzliche Vertretung

Dem Antrag minderjähriger anerkannter KDV auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Dieses Einverständnis muss auf der vorgesehenen „Anlage zum Vorschlag auf Einberufung eines minderjährigen Kriegsdienstverweigerers" dokumentiert werden. Sofern der gesetzliche Vertreter oder der Minderjährige selbst dieses Einverständnis zurückzieht, ist eine Einberufung nicht mehr möglich. Eine vorzeitige Entlassung kommt in diesen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht. In begründeten Fällen klärt der Regionalbetreuer / die Regionalbetreuerin vor Ort, ob eine vorzeitige Entlassung eines Minderjährigen aus dienstlichen / persönlichen Härtegründen geboten ist.

Im übrigen ist davon auszugehen, dass der Minderjährige durch das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters Teilgeschäftsfähigkeit für die Abwicklung seines Zivildienstverhältnisses erlangt und alle anfallenden Rechtsgeschäfte selbstständig tätigen kann (§113 BGB).

Daneben hat der gesetzliche Vertreter in Fragen der Verfügbarkeit die Rechte aus § 76 ZDG.

2.5 Fachlicher Einsatz

2.5.1 Zivildienstfachliche Verwendung

Die Möglichkeit der zivildienstfachlichen Verwendung wurde bereits zum 01.07.1986 abgeschafft.

2.5.2 Schaffung von Arztplätzen

Auf Antrag der ZDS können von Referat l 1 Zivildienstplätze mit der Berufsanforderung "Arzt" eingerichtet werden.

Die Betrauung eines Zivildienstleistenden mit ärztlichen Aufgaben ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

Der ärztliche Leiter der Beschäftigungsstelle erklärt, dass der Dienstpflichtige für die Übernahme von ärztlichen Aufgaben geeignet ist und die erforderlichen Befähigungsnachweise vorgelegt hat.

Der ärztliche Leiter der Beschäftigungsstelle erklärt, dass sichergestellt ist, dass der Dienstpflichtige nur unter Aufsicht ärztlich tätig werden wird.

Durch eine von der Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung für den Zivil-dienstleistenden, der mit ärztlichen Aufgaben betraut wird, ist sicherzustellen, dass dieser von Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen wegen fahrlässig verschuldeter Schäden an Patienten freigehalten wird.

- Sofern der Zivildienstleistende eine solche Haftpflichtversicherung selbst abgeschlossen hat, sind ihm die dafür erforderlichen Kosten für die Dauer der Dienstzeit zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn dem Zivildienstleistenden diese Kosten im Rahmen der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erstattet werden. Übernimmt die Unterhaltssicherungsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) wegen der Höchstbeträge nur einen Teil dieser Kosten, hat die Beschäftigungsstelle den Differenzbetrag zu erstatten. Kommt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Rechtsträger wegen seiner Rechtsform (öffentlich-rechtlicher Träger) nicht in Betracht, ist der Zivildienstleistende durch Abgabe einer Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsübernahmeerklärung des Rechtsträgers von den genannten Ansprüchen freizustellen.

Die Signierung des Arztdienstplatzes erfolgt durch das Referat l 1. Eine Durchschrift des Bescheides an die Zivildienststelle erhalten das zuständige Regionalreferat, die zuständige Verwaltungsstelle und der zuständige Regionalbetreuer. Zwei Monate nach Beendigung der Dienstzeit des Zivildienstleistenden Arztes werden die Berufsanforderung "Arzt" gelöscht und die Auflagen zum Anerkennungsbescheid aufgehoben, es sie denn, es liegt bereits ein neuer Einberufungsvorschlag für einen zivildienstpflichtigen Arzt vor.

2.5.3 Einsatz von Zivildienstleistenden in Beschäftigungsstellen der Drogenhilfe und Aids-Hilfe

2.5.3.1 Grundsatz

Ein Zivildienstleistender kann in Einrichtungen der Drogen- und Aids-Hilfe nur eingesetzt werden, wenn die Beschäftigungsstellen u. a. auf ihre Kosten durch Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung (= Unbedenklichkeitsbescheinigung) den Nachweis erbringen, dass gegen seinen Einsatz in der Drogen- bzw. Aids-Hilfe keine Bedenken bestehen.

Grundlage dieser Bestätigung ist eine amtsärztliche Untersuchung des Dienstpflichtigen, mit dem Ziel der Feststellung, dass bei ihm kein Drogenmissbrauch vorliegt. Der Nachweis eines eventuellen Drogenkonsums an Hand von Haarproben wird z.Z. bundesweit an folgenden Instituten durchgeführt:

- Universität Ulm, Abt. für Rechtsmedizin Prittwitzstr. 6 89075 Ulm, Tel.:0731-50026872 Fax:0731-50026875

- Institut für Rechtsmedizin der Universitätskliniken Gebäude 42 66421 Homburg/Saar Tel.: 06841-1626300/301 Fax:06841-1626314

Die Zivildienststellen können bei Nachfrage hieran verwiesen werden.

2.5.3.2 Tätigkeitsgruppen

Unter Einrichtungen nach C 2.5.3.1 fallen Beschäftigungsstellen mit folgenden Tätigkeitsgruppen:

- 81 Aids-Hilfe / Drogenberatung (vergleichbar mit Tätigkeitsgruppe 01)

- 82 Aids-Hilfe / Drogenberatung (vergleichbar mit Tätigkeitsgruppe 02)

- 83 Aids-Hilfe / Drogenberatung (vergleichbar mit Tätigkeitsgruppe 03)

- 84 Aids-Hilfe / Drogenberatung (vergleichbar mit Tätigkeitsgruppe 04; z.T.. nicht belegbar)

- 85 Aids-Hilfe / Drogenberatung (vergleichbar mit Tätigkeitsgruppe 05)

- 87 Aids-Hilfe / Drogenberatung (vergleichbar mit Tätigkeitsgruppe 07)

- Tätigkeitsgruppen 11 (MSHD) oder 19 (ISB), sofern Tätigkeiten in der Aids-Hilfe/ Drogenberatung anfallen. In diesen Fällen werden die Regionalreferate im Einzelfall zunächst von l 1 benachrichtigt. Sobald eine datenmäßige Kennzeichnung erfolgt ist, ergeht umgehende Mitteilung. Ein Indiz dafür, dass bei den Tätigkeitsgruppen 11/19 o.a. Tätigkeiten anfallen, sind die Merkmale 81 bis 87 als Tätigkeitsgruppen auf den übrigen Zivildienstplätzen.

2.5.3.3 Auflagen; ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für den Einsatz in Einrichtungen nach C 2.5.3.1 müssen Auflagen erfüllt werden, die den Beschäftigungsstellen im Rahmen ihrer Anerkennung aufgegeben wurden.

Einrichtungen der Drogenhilfe wird die Auflage 040 und Einrichtungen der Aids-Hilfe die Auflage 042 erteilt. Die dort geforderten Voraussetzungen für den Einsatz von ZDL sind Ausfluss der Fürsorgepflicht des Bundes für die ZDL. Sie sind deshalb unverzichtbar und gehen den Interessen der Beschäftigungsstellen vor, so dass ein Einsatz von ZDL bei Beschäftigungsstellen, die die Auflagen 040 bzw. 042 nicht anerkennen und/ oder vollziehen, nicht möglich ist. Sollten Gesundheitsämter die notwendigen Untersuchungen zu der erforderlichen amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern, ist dies dem BMFSFJ unter Bezugnahme auf den Erlass vom 26.10.93 - 234 - 77200/77201 - zu berichten.

2.5.3.4 Datenschutz

Werden neben oder anstelle der dem Bundesamt nach den Auflagen 040/042 vorzulegenden amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung weitere Unterlagen (z.B. das Ergebnis der Untersuchungen) übersandt, sind diese vom Regionalreferat dem untersuchungsführenden Arzt unter Hinweis auf seine Aufbewahrungspflicht zurückzusenden.

Zur Personalakte des Dienstpflichtigen dürfen lediglich die amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Lebenslauf genommen werden.

Enthalten amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen außer dem Votum, dass gegen den Einsatz des ZDL keine Bedenken bestehen, ärztliche Feststellungen, Diagnosen u. ä., sind sie an das Referat l 2 mit der Bitte um Beifügung zur Tauglichkeitsakte weiterzuleiten.

In der Personalakte des betroffenen ZDL ist zu vermerken, dass nach der an das Referat l 2 abgegebenen amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Bedenken gegen einen Einsatz des ZDL in der Drogenhilfe bzw. Aids-Hilfe bestehen.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen ohne Zusätze können in der Personalakte verbleiben.

Die Einrichtungen der Drogenhilfe / Aids-Hilfe dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen von amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit ärztlichen Feststellungen, Diagnosen o. ä., die an das Bundesamt weitergeleitet wurden, weder Fotokopien in die Dienststellenakten der ZDL noch in sonstige Akten der ZDS aufnehmen. Außerdem sind sie verpflichtet, Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie evtl. Lebensläufe zu vernichten, wenn es zu keinem Einsatz der betroffenen ZDL in ihrer ZDS gekommen ist.

2.5.4 Einsatz von Zivildienstleistenden auf einem Spitzensportlerzivildienstplatz (Tätigkeitsgruppe 98)

2.5.4.1 Für sportliche Aktivitäten von Spitzensportlern, die auf Zivildienstplätzen mit der Tätigkeitsgruppe 98 geführt werden, gilt die in der Anlage 6 beschriebene "Regelung für die Förderung zivildienstpflichtiger Spitzensportler" (Stand: 08.09.1994); diese Regelung ist am 01.11.94 in Kraft getreten.

2.5.4.2 Grundsätzliche Regelungen

Anträge auf Einberufung, Umwandlung, Versetzung oder Umsetzung auf einen Zivildienstplatz für Spitzensportler sind von der Zivildienststelle an die zuständige Verwaltungsstelle zu leiten.

Sofern dies in Ausnahmefällen nicht die Verwaltungsstelle des Deutschen Sportbundes ist, leitet die zuständige Verwaltungsstelle diese Anträge an die Verwaltungsstelle des Deutschen Sportbundes weiter.

Die Verwaltungsstelle des Deutschen Sportbundes bestätigt, dass der Zivildienstpflichtige zum geförderten Personenkreis gehört und leitet die Anträge an das Bundesamt weiter, das hierüber entscheidet Der Antrag und die Bestätigung des Deutschen Sportbundes müssen zur Personalakte des zivildienstpflichtigen Spitzensportlers genommen werden.

Im übrigen werden die Spitzensportler während des Zivildienstes von der für die Zivildienststelle zuständigen Verwaltungsstelle betreut.

Spitzensportler sind neben den Angehörigen der Nationalmannschaften (A-B-C-Kader) sowie den aussichtsreichsten Anwärtern (D/C-Kader) jetzt auch Stammspieler von Ersten Bundesligamannschaften (vgl. Nr. 1 der Regelung).

Nach Nr. 8 der Regelung wird von den Bundestrainern oder von den von den Spitzenverbänden des Sports beauftragten Trainern ein Plan für das dienstliche Training und die Wettkämpfe erstellt. Die Teilnahme hieran ist für den Spitzensportler Dienst; eine Freistellung vom Dienst oder die Gewährung von Sonderurlaub ist daher überflüssig und nicht auszusprechen.

Das dienstliche Training/Wettkampf findet in der Regel in den Olympiastützpunkten bzw. Leistungszentren der Spitzenverbände im In- und Ausland statt. Es kann auch auf Vereinsanlagen durchgeführt werden, wenn das aus sportfachlichen Gründen erforderlich ist (vgl. Nr. 10 der Regelung).

Unter dienstliches Training/Wettkampf fallen nicht die Vorbereitung und die Teilnahme an Schauveranstaltungen; hierfür kann Erholungsurlaub beantragt werden (vgl. Nr.14 der Regelung).

Die Bundestrainer oder die von den Spitzenverbänden beauftragten Trainer bestätigen den Zivildienststellen mindestens vierteljährig die tatsächliche Durchführung (vgl. Nr. 9 der Regelung).

Die Zivildienststelle muss die Trainings-/Wettkampforte und Trainings-/Wettkampfzeiten der Spitzensportler nachweisbar festhalten und dem Bundesamt für den Zivildienst halbjährlich mitteilen (vgl. Nr. 10 der Regelung).

Der Spitzensportler hat keinen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich, soweit er sich aus der Trainings- bzw. Wettkampfteilnahme ergibt (vgl. Nr. 12 der Regelung), und gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst bzw. der Zivildienststelle keinen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am dienstlichen Training/ Wettkampf (vgl. Nr. 13 der Regelung).

2.5.4.3 Information an die Unterhaltssicherungsbehörden (USB)

Nach einer Forderung des Bundesrechnungshofes müssen die USB auf mögliche Einnahmen des Zivildienstleistenden aus seiner Spitzensportlertätigkeit hingewiesen werden Für die Unterrichtung der USB steht im Laufwerk "K" bei den Vorlagen der Abteilung 2 im Ordner "§19-Einberufung" das Makro "H1-023 a Anzeige-USB-Spitzensportler.doc" zur Verfügung.

2.5.4.4 Einsatz

In der Zeit, in der die Spitzensportler nicht trainieren oder am Wettkampf teilnehmen, sind sie zur Dienstleistung heranzuziehen.

2.5.4.5 Auskünfte

Zivildienstpflichtige, die sich mit Fragen einer Einsatzmöglichkeit als Spitzensportler an das Bundesamt wenden, sind wegen näherer Auskünfte an die

Deutsche Sportjugend Verwaltungsstelle Zivildienst Otto-Fleck-Schneise 12 60528 Frankfurt/Main Tel.: (0 69) 67 00 - 266 zu verweisen. Bei evtl. Schwierigkeiten ist das Referat II 1 zu beteiligen.

Änderung der Einberufung

2.6.0 Grundsätze

Je nach dem zu regelnden Aspekt hat eine Änderung eines Einberufungsbescheides unterschiedlich rechtliche Bedeutung. Zwei Arten von Einberufungsänderungsbescheiden sind zu unterscheiden:

- Wird durch den Änderungsbescheid der Einberufungstermin (Diensteintrittstermin) verändert, wird eine Aufhebung des vorangegangenen Einberufungsbescheides hervorgerufen.

- Wird durch den Änderungsbescheid nur der Dienstort verändert, bleibt der ursprüngliche Einberufungsbescheid in seinem gestaltenden Teil bestehen und erhält durch den Änderungsbescheid nur eine andere Fassung im befehlenden Teil.

2.6.0.1 Auswirkungen auf ein Widerspruchsverfahren gegen den ursprünglichen Einberufungsbescheid

Hebt der Änderungsbescheid den vorangegangenen Einberufungsbescheid auf oder berücksichtigt er in vollem Umfang eine Änderung des Dienstortes ist - je nachdem, worauf der Widerspruch gerichtet gewesen ist - gleichzeitig damit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid abgeholfen. Da dem Widerspruchsbegehren in diesen Fällen voll Rechnung getragen wurde, bedarf es keines Widerspruchsbescheides; es ist nur noch eine Kostengrundentscheidung zu treffen.

Ändert der Bescheid nur den Dienstort und spricht damit weniger zu als mit dem Widerspruch geltend gemacht wurde, hat sich das Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Es ist ein Widerspruchsbescheid zu fertigen, der sich inhaltlich mit dem nicht berücksichtigten Teil des Widerspruchs befasst. Eine solche Teilabhilfe hat für den Widerspruchsführer nur ein nachrangiges Interesse.

Dies sollte sich in der Kostengrundentscheidung niederschlagen.

Ändert der Bescheid nur den Dienstort, ohne das dies mit dem Widerspruch (auch) beantragt wurde, ist der Widerspruch kostenpflichtig zurückzuweisen.

2.6.0.2 Widerspruch gegen den Änderungsbescheid

Wird Widerspruch gegen den Änderungsbescheid erhoben, hängt die Art seiner Bearbeitung davon ab, in welchem Umfang der Änderungsbescheid den ersten Widerspruch berücksichtigt hat:

- Hat der Änderungsbescheid durch Bestimmung eines neuen Einberufungstermins (Diensteintritt) den vorangegangenen Einberufungsbescheid aufgehoben, bezieht sich ein neues Widerspruchsverfahren ausschließlich auf den Änderungsbescheid. Auch dieser Widerspruch hat nach § 74 Abs. 1 ZDG keine aufschiebende Wirkung; die Aufhebung des vorangegangenen ursprünglichen Einberufungsbescheides und die Erledigung des ihn betreffenden Widerspruchsverfahrens bleiben davon unberührt.

- Hat der Änderungsbescheid nur den Dienstort verändert, wollte der Widerspruchsführer aber schon im Widerspruch gegen den ursprünglichen Einberufungsbescheid dessen volle Aufhebung, entsteht mit der Widerspruchseinlegung gegen den Änderungsbescheid ein weiteres Widerspruchsverfahren; es ist nur dergestalt mit dem anderen Widerspruchsverfahren sachlich verbunden, als durch Aufhebung des ganzen Einberufungsbescheides beiden Widersprüchen sachlich abgeholfen wäre.

- Hat der Änderungsbescheid nur den Dienstort verändert, der Widerspruchsführer zwar dies gewollt, aber in anderer Weise als tatsächlich erfolgt (d. h. es gab keine Abhilfe), entsteht mit der Widerspruchseinlegung gegen den Änderungsbescheid ein weiteres Widerspruchsverfahren; eine Verbindung mit dem anderen besteht nur insoweit, als durch nachträgliche Erfüllungen des gesamten Begehrens beiden Widersprüchen sachlich abgeholfen wäre.

2.6.1 Änderung des Ortes

Bei einer Änderung des Dienstleistungsortes gelten für die Umeinberufung keine Besonderheiten. Insbesondere kommt es auf die Einhaltung der in § 19 Abs. 6 ZDG genannten Frist nicht an, wenn der Zivildienstpflichtige über den Zeitpunkt des Diensteintritts bereits im ursprünglichen Einberufungsbescheid unter Einhaltung der 4-Wochenfrist informiert wurde.

2.6.2 Änderung des Einberufungszeitpunktes

muss der Einberufungszeitpunkt (Diensteintrittstag) geändert werden, ist die in § 19 Abs. 6 ZDG genannte Frist nur in Ausnahmefällen zu beachten. Grundsätzlich ist die Frist unbeachtlich bei

- Änderung entsprechend dem Antrag des ZDPfl.

- Änderung entsprechend dem Antrag der ZDS im Einverständnis mit dem ZDPfl.

- Änderung entsprechend dem Antrag der ZDS ohne Einverständnis des ZDPfl, wenn der Diensteintrittstag größer als das im ursprünglichen Einberufungsbescheid genannte Datum ist.

Die Frist ist lediglich in den Fällen zu beachten, wo ein nur von der ZDS gewünschter neuer Zeitpunkt vor dem bisherigen Diensteintrittsdatum liegt.

2.6.3 Änderung der Verfügbarkeit

Ändert sich die Verfügbarkeit eines ZDPfl (§ 21 ZDG), ist ein rechtswirksam zugestellter Einberufungsbescheid zu widerrufen (Vorlagenschrank der Abteilung II im Ordner § 21-Widerruf). Ein Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der vorgesehene Diensteintrittstermin erreicht bzw. überschritten ist. Der Zivildienstpflichtige ist in diesem Fall zu entlassen (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 ZDG).

2.7 Aussetzung der Vollziehung

In besonderen Fällen wird von Amts wegen oder durch einen Gerichtsbeschluss die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides angeordnet. Hierbei ist zu beachten, dass sich ein Einberufungsbescheid aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.94 - 8 B 85.94 - mit Ablauf der festgesetzten Dauer des zu leistenden Zivildienstes erledigt. Daher ist bei Invollzugsetzung des Einberufungsbescheides durch eine Dienstantrittsaufforderung zu berücksichtigen, dass dies nur für den Zeitraum möglich ist, für den der zugrundeliegende Einberufungsbescheid noch besteht. Für den Restzivildienst ist ein neuer Einberufungsbescheid zu erlassen. Die Höchstaltersgrenze von 25 Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG gilt auch für Fälle der Außervollzugsetzung (vgl. C 2.4.3.4). Hat der Zivildienstpflichtige bereits das 25. Lebensjahr vollendet, kann für den verbleibenden Teil kein Einberufungsbescheid zum Nachdienen mehr erteilt werden (vgl. Abschnitt G 1.4.2.5).

Um zu vermeiden, dass der Zivildienstpflichtige nur noch einen Teil seines Zivildienstes ableistet, ist seitens des Bundesamtes von der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung über das 25. Lebensjahr nur sehr restriktiv Gebrauch zu machen.

In dem die Vollziehung des Einberufungsbescheides aussetzenden Bescheid ist dem Zivildienstpflichtigen mitzuteilen,

- dass die Dienstzeit, wenn sie nicht direkt neu festgesetzt werden kann, neu festgesetzt wird, sobald das Ende der Aussetzungszeit feststeht

und

- er nach Beendigung der Außervollzugsetzung damit rechnen muss, kurzfristig zum Dienstantri

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