Einberufung
RL C 1
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005
1 Allgemeines
1.1 Kein Zivildienst auf Zeit
Das Zivildienstgesetz sieht kein Rechtsverhältnis eines Zivildienstpflichtigen auf Zeit oder eines Berufsdienstleistenden vor. Eingaben solcher Art sind vom BMFSFJ wie folgt beantwortet worden:
"Wegen der angespannten Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktsituation wird in letzter Zeit vereinzelt die Forderung erhoben, ein Rechtsverhältnis eines Zivildienstleistenden auf Zeit oder eines Berufszivildienstleistenden entsprechend dem Zeitsoldaten oder Berufssoldatenverhältnis zu schaffen. Die. Forderung wird zum Teil mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes begründet. Dabei wird leider übersehen, dass Wehr- und Zivildienst insoweit nicht vergleichbar sind. Der Zivildienst ist Ersatzdienst für den an sich zu leistenden Grundwehrdienst. Dem Zivildienst sind - anders als der Bundeswehr - keine eigenen Aufgaben zugewiesen. Ein Zeit - oder Berufszivildienstverhältnis wäre überhaupt nur sinnvoll, wenn der Bund Aufgaben des sozialen Bereichs an sich ziehen und diese als eigene durch Zeit - oder Berufszivildienstleistende erledigen lassen würde. Diese Konsequenz macht deutlich, dass es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Zeit- oder Berufszivildienstverhältnis geben kann."
Anfragen an das Bundesamt sind entsprechend zu beantworten.
1.2 Dienstdauer
Die Dienstdauer beträgt ab 01.10.2004 9 Monate (§ 24 Abs. 2 ZDG),
1.2.1 Änderung des festgesetzten Dienstendes
Die irrtümliche Feststellung einer falschen Dienstzeit im Einberufungsbescheid kann nicht in Form einer Berichtigung nach § 42 VwVfG korrigiert werden. Vielmehr kann dieser Fehler nur über § 48 VwVfG behoben werden, indem der Einberufungsbescheid hinsichtlich des festgesetzten Dienstendes nach vorheriger Anhörung zurückgenommen und das Dienstende durch Verwaltungsakt entsprechend der richtigen Zivildienstdauer neu festgesetzt wird. Bei dieser Entscheidung muss zum Ausdruck kommen, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, die erforderlich ist, weil das öffentliche Interesse an einer vollen Ableistung der gesetzlich festgelegten Zivildienstdauer gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Einberufungsbescheides überwiegt.
1.1.2 weggefallen
1.3 Vordienstzeiten
1.3.1 Nach § 22 ZDG wird geleisteter Wehrdienst (Grundwehrdienst, Wehrdienst als Berufs- oder Zeitsoldat) auf den Zivildienst angerechnet. Hat ein Zivildienstpflichtiger 9 Monate Wehrdienst geleistet, ist seine Pflicht erloschen Zivildienst zu leisten. Wurde weniger als 9 Monate Wehrdienst abgeleistet, ergibt sich eine Restzivildienstzeit. Auf die Heranziehung zum Restzivildienst von einem Monat und weniger wird verzichtet.
1.3.2 In der NVA geleisteter Wehrdienst ist ebenfalls anzurechnen. Gleiches gilt für die diesem Dienst entsprechenden Dienste wie:
- Dienst bei den Grenztruppen,
- Dienst Im Ministerium für Staatssicherheit,
- Dienst in den kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern (Volkspolizei - Bereitschaften, Transport - Kompanien, Offiziershochschul-/ Unterführerschul - Bereitschaften und andere entsprechende Einheiten des Ministeriums des Innern),
- Dienst in der Zivilverteidigung, soweit die Dienstlaufbahnverordnung - ZV galt und
- Dienst in den Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung.
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