1 Vorankündigung
RL B 1
Abteilungsverfügung 0.70 vom 23.05.2005
1.1 Begriff; Rechtsgrundlage
Unter "Vorankündigung" versteht man die schriftliche Mitteilung an den KDV, dass seine Heranziehung zum Zivildienst zu einem in dem Heranziehungsschreiben genannten Termin beabsichtigt ist.
Eine Vorankündigung ist unverbindlich; ein gesetzliches Erfordernis besteht nicht. Sie ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Ein "Widerspruch" gegen die beabsichtigte Heranziehung ist als Antrag z. B. auf Zurückstellung umzudeuten.
1.2 Anhörung
Vom Begriff der "Vorankündigung" ist jedoch der Begriff "Anhörung" zu unterscheiden. Die sog. Anhörung ist nach § 19 Abs. 4 ZDG zwingend erforderlich, wenn die letzte Prüfung und Feststellung der Verfügbarkeit mehr als 2 Jahre zurückliegt. Durch die Anhörung soll der Zivildienstpflichtige Gelegenheit haben. Einberufungshindernisse mitzuteilen.
Die Anhörung hat grundsätzlich vor Erlass des Einberufungsbescheides zu erfolgen. Ist sie unterblieben, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides, wenn sie bis zum Gestellungszeitpunkt nachgeholt wird. Durch die Vorankündigung wird das Bundesamt dem Anhörungserfordernis nach § 19 Abs. 4 ZDG in der Regel gerecht. Bei dem Hinweis auf eine baldige Heranziehung im Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer handelt es sich dagegen nicht um eine Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG.
1.3 Vorankündigungsverfahren
Die Vorankündigung wird in der Regel 5-6 Monate vor dem vorgesehenen Einberufungstermin veranlasst. Ein kürzerer o-der längerer Zeitraum ist zulässig, sollte jedoch nur in Ausnahmefällen die Frist von 3 Monaten unter- bzw. von 12 Monaten überschreiten,
Eine Vorankündigung wird regelmäßig mit einem Formschreiben, dem sog. Heranziehungsschreiben vorgenommen, mit dem gleichzeitig vorsorglich auch eine evtl. erforderliche Anhörung erfolgen soll.
Das im Heranziehungsschreiben genannte Einberufungsdatum wird bei Bedarf mit einem Zusatz versehen, der verdeutlichen soll, ob und in welchem Umfang dieser Zeitpunkt für den Empfänger bindend ist. Dadurch soll eine bessere Einplanung ermöglicht werden.
1.3.1 Manuelle Vorankündigung
Manuelle Vorankündigungen sowie maschinelle Vorankündigungen mit Signierung des TS K1 sind grundsätzlich unzulässig.
1.3.2 zurzeit nicht besetzt
1.3.3 Maschinelle Vorankündigung ohne Signierung
Im Rahmen der Steuerung der Einberufungen gilt folgendes Vorankündigungsverfahren:
Durch das Referat II 1 werden automatische Vorankündigungsschreiben (Anlage 1) zu einem bestimmten Einberufungstermin veranlasst. Es können Zivildienstpflichtige mit dem Status „FRE" ohne Bearbeitungsmerkmal und Zivildienstpflichtige, bei denen die Zurückstellungsfrist vor dem Ankündigungstermin abläuft (Status „ZAV"), berücksichtigt werden. Die Auswahl trifft Referat II 1. Die Zivildienstpflichtigen müssen innerhalb zweier Monate nach Erhalt des Vorankündigungsschreibens von der Zivildienststelle, zu der sie einberufen werden möchten, eine EKL übersenden lassen.
Ist die Zwei-Monats-Frist erfolglos verstrichen, werden automatische Erinnerungsschreiben (Anlage 2) verschickt. Die Erinnerungsschreiben werden den zuständigen Sachgebieten vor der Absendung zur Prüfung zugeleitet.
Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben ebenfalls keine Reaktion, werden automatische Mahnschreiben (Anlage 3) veranlasst.
Auch die Mahnschreiben werden den zuständigen Sachgebieten vor der Absendung zur Prüfung zugeleitet.
Bleibt auch das Mahnschreiben erfolglos, werden von Referat II 1 Listen dieser Zivildienstpflichtigen verschickt. Sie müssen dann nach dienstlichem Bedarf (vgl. C 3.4.5) einberufen werden.
1.3.4 Listeneinplanung (LE)
Das Listeneinplanungsverfahren bleibt bis auf weiteres ausgesetzt.
|